Veröffentlichungen
zu Titho und der AG Fossoli
Übersicht:
1999
November 1999
-
Militärgericht La Spezia,
10.11.1999: Nr. 1150/96/R.N.R., Nr. 1172/97/RGIF /
Einstellungsverfügung betreffs Karl
Friedrich Titho u.A.
1998
November 1998
-
Karl Friedrich Titho, 11.1998:
„Ich kann mit ruhigem Gewissen sagen ... „ /
Einlassung
gegenüber der Dortmunder Staatsanwaltschaft
Februar 1998
-
Il Resto del
Carlino, 01.02.1998:
Exklusiv /
Interview
mit einem ehemaligen englischen Offizier, der im Lager gefangen war /
„Karl Titho war nicht der Henker von Fossoli“ /
Das sagt Nichy Melitsanos: „Die Befehle kamen
von außerhalb.
Das Massaker von Cibeno wurde von der SS
befohlen und ausgeführt.“
Januar
1998
-
Il Resto del Carlino, 23.01.1998:
Nach dem Schock-Interview / “Er ist der Henker von Fossoli” /
Die Bürger
klagen den ehemaligen Nazi Karl Titho an
-
Il Resto del Carlinio, 22.01.1998: Exklusiv /
Es spricht
Karl Titho, der des Blutbads im Lager nahe Modena beschuldigte ehemalige Nazi
/
“Ich, der
Henker von Fossoli? Jetzt erkläre ich es euch ... „
-
Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Der Verteidiger /
“Sekundäre
Figur, aber er wird nicht nach Italien kommen” /
“Achtung,
es ist nicht Priebke”
-
Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Die Geschichte /
Siebenundsechzig
Gefangene aus Vergeltung von den Deutschen getötet /
1944: Massaker
im emilianischen Lager
-
Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Die Ermittlung /
Das Militärgericht
La Spezia ermittelt hauptsächlich gegen Titho /
“Warum wir gegen ihn ermitteln”
-
Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Das Dorf /
In Horn sind
alle mit dem pensionierten alten Mann solidarisch /
“Er kann kein großes Tier gewesen sein” /
“Hier gab es viele Fanatiker, weil man unwissend war” /
Ein Jugendlicher: “Ich frage mich,
was ich an seiner Stelle getan hätte.” /
„Er hat nie
mit jemanden über die Vergangenheit gesprochen.“
-
Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Die Region
/ Ein Land der Exzesse /
Der “Rausch”
geht weiter / Von Hermann zu den Skinheads
1996
August 1996
-
Jewish
Telegraphic Agency (englisch), 16.08.1996: Priebke´s lawyers call
for Italy´s justice minister to resign
-
Frankfurter Rundschau,
12.08.1996: Suche nach weiteren Nazi-Verbrechern
-
Berliner Zeitung,
10./11.08.1996: Ermittlungen gegen KZ-Kommandanten
-
Frankfurter Rundschau,
10.08.1996: Kriegsverbrecher / Richter verhören früheren SS-Mann Hass
-
Bayerischer Rundfunk,
Radionachrichten, 09.08.1996: Ermittlungen in Italien gegen frühere
SS-Männer
1971
Februar 1971
-
Der Leiter der Zentralstelle im Lande
Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen
Massenverbrechen bei der
Staatsanwaltschaft Dortmund, 10.02.1971:
45 Js 12/63 /
(Einstellungs-) Verfügung betreffs Karl Friedrich
Titho / ... ist dem Beschuldigten Titho mangels
subjektiver Voraussetzungen eine strafbare Förderung der Tötung von Juden nicht nachzuweisen.
1964
Januar 1964
- Schwurgericht
beim Landgericht München I,
22.01.1964: 1 StR 215/64 /
Auszug
aus dem Urteil (Freispruch) gegen den ehemaligen SS-Sturmbannführer Erich
Deppner /
„ ... wurden die
Gefangenen durch Schüsse in den Hinterkopf
- die Maschinenpistolen waren auf Einzelfeuer
eingestellt – getötet.“ /
Erschießung von
mindestens 65 sowjetischen Kriegsgefangenen im Polizeilichen Durchgangslager
(PDL) Amersfoort am
05. April 1942 unter Mitwirkung von Karl Friedrich Titho /
1951
Januar
1951
- BG / BS
Utrecht, 24.05.1951: ... wegen Kriegsverbrechen
6 Jahre Freiheitsstrafe
-
BG / BS Utrecht,
21.05.1951: ... wegen Kriegsverbrechen 1 Jahr Freiheitsstrafe
1935
März 1935
-
NSDAP – Gau Westfalen Nord / Kreis
Detmold – Stützpunkt Feldrom, 25.03.1935:
Ernennung Tithos zum Organisationsleiter / ... Karteikarte ist
beigefügt.
1999
November
1999
Militärgericht
La Spezia, 10.11.1999
Einstellungsverfügung
betreffs Karl Friedrich Titho u.A.
Nr. 1150/96/R.N.R.
Nr. 1172/97/RGIF
(Büro des Richters für die
Vorermittlungen)
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
(Art. 411 Strafprozessordnung –
Art. 207 Verfügungen zur Koordinierung der
Strafprozessordnungen –
Art. 261 Militärstrafprozessordnung)
(Dr. MARCO DE PAOLIS)
Nach Kenntnisnahme der Akten
des Verfahrens Nr. 1150/96/R.N.R. betreffend Kriegsverbrechen (Straftaten nach
den Artikeln 13, 185, Abs. 2, Allgemeine Militärverfahrensordnung – 81 Abs., 61
Nr. 4, 110, 575, 577 Strafgesetzbuch), begangen während des Zweiten Weltkriegs
1940 – 1945, beim Konzentrationslager Fossoli in Carpi (Modena); DURCH
gegen die ermittelt wurde
wegen der
Straftat der
GEMEINSCHAFTLICHEN
GEWALT GEGEN FEINDLICHE PRIVATPERSONEN IN TATEINHEIT MIT MORD UND SCHWERER
WIEDERHOLTER GEWALT GEGEN KRIEGSGEFANGENE (Art. 13 – 185, Abs. 2, - 211
Allgemeine Militärverfahrensordnung; 81 Abs. – 61 Nr. 4 – 110 – 575 – 577
Strafgesetzbuch), indem er als Angehöriger von mit dem italienischen Staat
verfeindeten Streitkräften (Oberleutnant der deutschen „SS“) und Kommandant des
von den deutschen Behörden in Carpi – Fossoli (Modena) – eingerichteten
Konzentrationslagers gemeinsam mit dem Marschall HHAGE, Hans, Vizekommandant
des Lagers, und mit anderen, bis dato noch nicht identifizierten, der deutschen
„SS“ angehörigen Militärs mittels mehrer Tathandlungen, die Teile ein und
desselben verbrecherischen Vorhabens waren, grausam gegen Personen und mit
Vorsatz handelnd, den Tod von 67 Personen herbeigeführt haben soll, die nicht
an Kriegsoperationen beteiligt waren bzw. als Kriegsgefangene im angegebenen
Konzentrationslager interniert waren und die in der folgenden Liste aufgeführt
sind:
Tat begangen
in Carpi-Fossoli während des Kriegszustands zwischen Italien und Deutschland am
12.07.1944.
Nach Prüfung
des vom Staatsanwalt gestellten und am 10. Dezember 1998 hinterlegten
Einstellungsantrags und nach Kenntnisnahme der dieser Dienststelle seitens der
Militärstaatsanwaltschaft im Hause am 26.01.1999, am 11.02.1999, am 02.04.1999
und am 14.04.1999 übermittelten weiteren Ermittlungsunterlagen
S T E L L T der Untersuchungsrichter
F E S T :
Das jetzige Verfahren nimmt
seinen Ausgang von der am 04.07.1996 vom Staatsanwalt im Hause unter den Namen
der o.a. Militärs vorgenommenen Eintragung in Bezug auf die in der Einleitung
in Kürze bezeichneten Kriegsverbrechen und stützt sich auf
Dokumentationsmaterial, das am 11.11.1994 von der
Militärgeneralstaatsanwaltschaft beim Militärappellationsgericht Rom übersandt
wurde, welches seinerseits durch einen zufälligen Fund in den Archiven der
Aufgelösten Kriegsgerichte in den Besitz des Dokumentationsmaterials gelangt
ist.
Verschiedene
Tagesereignisse, die mit den Entwicklungen eines anderen, bekannteren,
Strafverfahrens wegen auf den Zweiten Weltkrieg zurückgehender Kriegsverbrechen
zusammenhängen, haben zusammen mit den Hinweisen der Presse bezüglich des noch
am Leben Sein
einiger der
mutmaßlichen Verantwortlichen für die o.a. Straftaten zu einer Beschleunigung
der laufenden Ermittlungen zum Zweck der Überprüfung der genauen Rolle der
Beschuldigten geführt, und derart ist es zur Entdeckung der von der
Militärjustizbehörde Bologna (Gebietsmilitärgericht Bologna) bereits geöffneten
Verfahrensakten gekommen, die der Militärstaatsanwalt in diesem Hause von
diesem Militärgericht (in deren Archiven sie nach der Überführung der gesamten
Dokumente von den aufgelösten Gebietsmilitärgerichten Bologna und Florenz zu
jenen von La Spezia aufbewahrt wurden) mit Schreiben vom 03.08.1996 übersandt wurden.
Die o.g.
Verfahrensakten enthalten die Akten des Strafverfahrens Nr. 8091/45 R.G. – Nr.
2161/48/R.G.I., beendet am 26.01.1959 mit Suspensionsverfügung nach den Art. 81
– 84 Strafprozessordnung (von 1930) durch den Militärermittlungsrichter beim Gebietsmilitärgericht
Bologna. Mit jener Verfügung wurde im Wesentlichen ein komplexes und
schwieriges Strafverfahren abgeschlossen (in dessen Verlauf sehr
arbeitsaufwendige Recherchen durchgeführt worden waren, Dutzende von Zeugen
verhört wurden, ein Haftbefehl gegen Titho, Haage, Rikoff und Koenig
ausgestellt wurde, deren Auslieferung beantragt wurde und Seifer, Konstantin,
auch bekannt unter dem Namen Mayer, Alberto, gehört wurde). De facto wurde
jenes Verfahren einerseits auf Grund der Unmöglichkeit beendet, RIKOFF und
KOENIG gänzlich zu identifizieren, und andererseits auf Grund der Unmöglichkeit
einer Gegenüberstellung von Titho und Haage mit den Zeugen, die in der Lage
waren, sie zu erkennen, weil man der Ansicht war, dass das Fehlen einer
direkten Identifizierung durch die letzteren in Bezug auf die Zulässigkeit
eines
Strafverfahrens ein Hindernis darstellen
könne.
Infolgedessen
muss als gewiss angenommen werden, dass die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia
mit der Eintragung vom 04.07.1996 durch den Staatsanwalt beim hiesigen Gericht
beabsichtigt hat, die seinerzeit, im Jahre 1959, durch den
Militärermittlungsrichter ausgesetzten Ermittlungen wiederaufzunehmen.
In diesem
Zusammenhang muss betont werden, dass der Initiativakt des Staatsanwalts wegen
der fehlenden Autorisation durch diesen Richter für die Vorermittlungen
ungültig sein könnte, und zwar entsprechend Art. 414 Strafprozessordnung (von
1989), da die Ermittlungstätigkeit im Rahmen des Verfahrens, von dem das
vorliegende Strafverfahren seinen Ausgang nimmt, durch eine Anordnung des
damaligen Militärermittlungsrichters ausgesetzt worden war.
Obwohl nun
diese Frage in diesem besonderen Fall kein konkretes Gewicht zu haben scheint,
da der vom Staatsanwalt gestellte Antrag auf Einstellung und nicht auf
Anklageerhebung lautet (und sich daher das Problem der Verwertbarkeit oder
Nichtverwertbarkeit von Akten im Verfahren nicht stellt) und mit der
vorliegenden Verfügung den oben genannten Anträgen des Staatsanwalts
stattgegeben wird, indem kein Strafverfahren eröffnet wird, muss festgestellt
werden, dass in dieser Hinsicht (d.h. im Hinblick auf die Genehmigung der
Wiederaufnahme der Ermittlungen) in entsprechender Weise die Anordnung
Gültigkeit besitzen kann, mit der dieser Richter die Verlängerung der
Vorermittlungen nach Art. 406 Strafprozessordnung (s. Fol. 27 ff. Bd. I Nr.
1150/96/RNR) genehmigt hat, obwohl das Prinzip bestehen bleibt, wonach die
eigenmächtige Wiederaufnahme von Vorermittlungen, sowohl, was eine durch
Einstellungsverfügung beendete Ermittlungsphase betrifft, als auch, was, wie in
diesem Falle, Ermittlungen betrifft, die per Anordnung des Ermittlungsrichters
ausgesetzt wurden, nicht zu den Befugnissen des Staatsanwalts gehört. Letzten
Endes kann gesagt werden, dass in diesem Fall eine Art implizierter Genehmigung
vorliegt, die in der Genehmigungsanordnung für die Fortführung der Ermittlungen
gemäß Art. 406, Abs. 4 Strafprozessordnung enthalten ist.
Nach diesen
Vorbemerkungen kann zur Untersuchung der diesem Richter zur Entscheidung
vorgelegten Angelegenheit übergegangen werden.
Das Lager
Fossoli war im Juli 1942 errichtet worden, um dort englische Kriegsgefangene
von der Südfront (Afrika) zu sammeln und wurde nach dem 08.09.1943 von den
Aufständischen der sog. Republica sociale in ein Konzentrationslager
verwandelt, und zwar mit dem Ziel, dort Personen jüdischer Rasse und
antifaschistischer politischer Gesinnung zu internieren. In der Folge, im
Februar 1944, wurde die Leitung des Lagers den Deutschen übergeben, die an dessen
Spitze den Leutnant der SS Titho, Karl Friedrich (Untersturmführer) einsetzte,
der von zwei Unteroffizieren mit Aufgaben als Vizekommandanten
(Oberscharführer), HAAGE, Hans und KONIG, Joseph, unterstützt wurde. Es war in
zwei Sektoren unterteilt, wovon der eine für diejenigen reserviert war, die
sich als von jüdischer Rasse erwiesen, und der andere für diejenigen, die im
Jargon „die Politischen“ genannt wurden, auch wenn es sich häufig um Personen
handelte, die mit der Politik wenig zu tun hatten (es möge genügen,
beispielsweise den Fall Iride Brambati zu zitieren, die nur deswegen interniert
wurde, weil sie die Schwester eines jungen Mannes war, der desertiert war).
Das genannte
Lager war technisch als „Durchgangslager“ definiert, weil die Internierten sich,
auf ihre Deportation in die sog. „Konzentrations“lager von Auschwitz,
Ravensbrück, Buchenwald und Mauthausen (die später wirklichkeitsnäher in
„Vernichtungs“lager umbenannt wurden) wartend, nur für eine begrenzte Zeit dort
aufhielten.
Wenige Monate
später, ungefähr im Juli 1944, wurde das Lager, wahrscheinlich infolge des
Kriegsverlaufs und der Verschiebung der italienischen Front, nach Bozen
verlegt, wohin die Gefangenen von Fossoli überführt wurden.
Deshalb
betrifft die Untersuchung der in Fossoli begangenen Straftaten den
Zeitabschnitt von Februar bis Juli1944, während für die danach geschehenen dem
Gebiet entsprechend die Republikmilitärstaatsanwaltschaft Verona zuständig ist,
die, wie sich herausgestellt hat, ebenso ein Verfahren eingeleitet hat.
Durch die
zahlreichen Zeugenaussagen, die in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesammelt
wurden und die im Rahmen des oben genannten Strafverfahrens Nr. 809/45/R.G. zum
Ermittlungsmaterial gehörten, sind viele Tatsachen ans Tageslicht befördert
worden, die schwere Verbrechen gegen (sowohl zivile als auch militärische)
Personen italienischer Nationalität darstellten, die in dem Lager
gefangengehalten wurden.
Der
Staatsanwalt hat in seinem Antrag nur auf zwei dieser Episoden Bezug genommen,
nämlich auf die schwerwiegendsten und bekannten, die das Massaker an 67 im
Lager gefangengehaltenen Personen betreffen, und auf die Tötung des
Internierten Leopoldo Gasparotto, eines bekannten Anwalts und Patrioten, der im
Widerstandskampf gegen die Nazis engagiert war. Tatsächlich gibt das
reichhaltige in den Akten enthaltende Dokumentationsmaterial jedoch auch über
andere vom deutschen Militärpersonal des Lagers gegen die italienischen
Gefangenen verübte grausame Verbrechen Aufschluss, darunter – z.B. – die Tötung
zweier Internierter durch Pistolenschüsse unter banalen Vorwänden wie auch die
eines „politischen“ Häftlings, dem es gelungen war, vom durch die deutschen
Militärs besetzten Sektor zum von den Italienern besetzten zu gelangen.
Infolge dessen
bleibt die vorliegende Maßnahme darauf beschränkt, nur diejenigen
Straftatenprofile zu untersuchen, in Bezug auf die der Staatsanwalt seine
Anträge gestellt hat, während, was die anderen eben genannten Vorfälle
betrifft, die Akten an die hiesige Militärstaatsanwaltschaft zurückgeleitet
werden, damit diese die ihr obliegenden Bewertungen vornehmen kann.
Im
Zusammenhang mit den oben genannten Handlungen kann das vorhandene
Ermittlungsmaterial im Wesentlichen in zwei Teile unterteilt werden: in
dasjenige, das in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesammelt wurde (und die
Verfahrensakte Nr. 8091/45/RG – Nr. 2161/48/RGI, ehemals des
Gebietsmilitärgerichts Bologna, bildet) und dasjenige, das nach 1966 mit der
Wiederaufnahme der Ermittlungen und der Erstellung der Akte Nr. 1150/96/RNR gesammelt
wurde.
Darüber hinaus
ist es erforderlich, die Untersuchung der in Rede stehenden Handlungen in Bezug
auf die unterschiedlichen Rollen der Beschuldigten zu unterscheiden, und zwar:
A) Rolle von SEIFER, Konstantin, RIKOFF,
Otto und KONIG, Joseph, die nicht vollständig identifiziert wurden,
B) Rolle von HAAGE, Hans, verstorben,
C) Rolle von TITHO, Karl Friedrich.
A) Die 1945
eingeleiteten Ermittlungen wurden, obwohl sie streng und mit Präzision geführt
wurden, unwiederbringlich durch die geringe Mitarbeit der alliierten Länder
(insbesondere Vereinigte Staaten und Großbritannien) gehemmt, welche die
italienische Militärstaatsanwaltschaft nicht in den Stand setzten, die
Angeklagten zu vernehmen noch zu einer exakten Identifikation eines Teils von
ihnen zu gelangen. Die vom Bologneser Militäruntersuchungsrichter seinerzeit
(am 18.10.1948 und am 10.06.1954, s. Fol. 112 Akte „Duplikat“ und Fol. 104 Akte
Bd. I Gebietsmilitärgericht Bologna) erlassenen Haftbefehle wurden nie
ausgeführt, weil die Auslieferung von Deutschland nicht zugestanden wurde, und
sie wurden abgesehen davon auch in den vorangehenden Jahren, als jener Staat
der politischen und militärischen Kontrolle der alliierten Mächte unterstellt
war, nie übergeben, noch wurde dafür gesorgt, die Mitarbeiter des
Lagerkommandanten (insbesondere Seifer, Rikoff und Konig) zu identifizieren,
von denen praktisch nur die Namen bekannt sind, ohne dass hinsichtlich ihrer
vollständigen Daten Gewissheit bestünde. Zunächst, in den ersten Monaten des
Jahres 1947, wurde das Auslieferungsgesuch über die diplomatischen Kanäle an
das General Commanding of United States Forces European Theatre (U.S.F.E.T.)
herangetragen (s. Fol. 32 ff. Akte „Duplikat“), um dann, im Jahre 1949, durch
ein Auslieferungsgesuch an die britischen Besatzungsbehörden erneuert zu
werden, die, die Beweise für die Ausstellung eines Haftbefehls für nicht
ausreichend haltend, weil sie an der tatsächlichen Identifizierung durch die
Zeugen Zweifel hegten, das Gesuch ablehnten. Am 28.07.1949 ersuchte die
Militärstaatsanwaltschaft Bolgna die britischen Behörden um die Zustellung von
Fotographien des Oberleutnants Titho und der übrigen beschuldigten deutschen
Militärs; diese Fotos wurden im November desselben Jahres geliefert. Am
30.11.1949 schritt der Militärermittlungsrichter zur Identifizierung des
Oberleutnants Titho mittels der Fotographien, die verschiedenen dazu
vorgeladenen Zeugen gezeigt wurden, während weitere Identifizierungen später
(Januar 1950) per Bevollmächtigung in Florenz und in Bologna durchgeführt
wurden. Am 26.01.1950 wurden den oben genannten britischen Behörden neun
Protokolle von Identifizierungen des Angeklagten Titho übersandt, die von
ebenso vielen Zeugen vorgenommen wurden, doch auf jene Übersendung folgte
seitens der Engländer keine Antwort mehr.
Mit der
Wiederaufnahme der Ermittlungen im Juli 1996 hat die Militärstaatsanwaltschaft
La Spezia:
- erneut durch Justizpolizei – einige der bereits fünfzig
Jahre zuvor vernommenen Zeugen gehört (im einzelnen BANDINI Giulio, COHEN
Isacco, BARONCINI Nella, BARONCINI Angelina, MALPIGHI Ettore, SALVATI Rinaldo,
SOLIERI Germano, NARDONE Franco, GUALDI Ersilio, RIELLO Elio, BORIS Max, GATTO
Maria, DANELLI Romano, PALAZZI Alberto, BIANCHELLI Bianca, MASCIOLI Bruno,
PALLAVICINO Maria, FANTINI Umberto, BRAMBATI Iride, MILITELLO Rosario, SALMONI
Gilberto, PERERA Luciano: s. Ermächtigung vom 20.08.1996),
-
Ermittlungsmaterial von der Militärstaatsanwaltschaft Verona erworben, die ein
Verfahren gegen Titho und Haage wegen in der Folgezeit im Interneirungslager
Bozen begangener Verbrechen führte,
- die
Justizpolizei zur Überprüfung des Fortgangs der Suche nach den Personen
ermächtigt, die als Adressaten der vom Bologneser Militärermittlungsrichter am
18.10.1948 und am 10.06.1954 ausgestellten Haftbefehle angegeben waren,
-
Informationen erworben, die geeignet waren, die Verteilung der deutschen
Besatzungstruppen in Italien im Zeitraum 1943 – 1944 festzustellen, und
versucht, die in den Akten unter den Namen Rikoff, Seifer und Konig angegebenen
Personen zu identifizieren und ausfindig zu machen (s. Ermächtigung vom
20.08.1996). Am 11.05.1998 hat sie dann ein Rechtshilfeersuchen gestellt, um
die Vernehmung Tithos durchführen zu können, ohne jedoch zu dieser zu gelangen,
da sie über dessen Verweigerung einer Zusammenarbeit unterrichtet wurde.
Aus den
äußerst zahlreichen aktenkundigen Zeugenaussagen geht hervor, dass der
SS-Oberleutnant Titho von zwei Unteroffizieren mit Vizekommandantenaufgaben
(Haage und Konig, von denen der erstere, d.h. Haage, in jeder Hinsicht und vor
allem, was die gewalttätigen Handlungen und die den Gefangenen auferlegten
Schikanen betrifft, entschieden aktiver als der andere war) wie auch von einem
weiteren Feldwebel (Rikoff) und anderen Unterführern (einem gewissen Gutweniger
und einem gewissen Hobben), von etwa zehn deutschen Soldaten (doch, so scheint
es, ukrainischer Herkunft), von einigen „kollaborierenden“
italo-österreichischen Zivilisten (Peskosta, Fritz Wagner und Neufeld-Corveti)
und von etwa fünfzehn italienischen Soldaten, darunter ein Feldwebel der
Gebirgsjäger und einige Polizeibeamte, die offenbar Angehörige der Miliz der
sog. Republica sociale waren, unterstützt wurde. Durch die gesammelten
Erzählungen und Erklärungen erhält man Kenntnis von zahlreichen Gewaltakten, die
aus unterschiedlichen Anlässen vom Militärpersonal des Lagers verübt wurden,
dennoch war es nicht möglich, über die in den Akten enthaltenen
fragmentarischen Elemente zu einer genauen Identifizierung der Täter der
kriminellen Handlungen zu gelangen.
Alles in allem
gestattet, was die Rolle der in den Akten mit den Namen Konig, Rikoff und
Seifer bezeichneten deutschen Soldaten betrifft, die Spärlichkeit der zu ihrer
Identifizierung gesammelten Elemente es beim jetzigen Stand nicht, sie in dem
Sinne, dass sie als „bekannte“ Personen gelten könnten, als vollständig
ausfindig gemacht zu betrachten, so dass – dem Antrag des Staatsanwalts
zustimmend – dafürgehalten werden muss, dass es sich in diesem Fall um
unbekannte Personen handelt, deren mangelnde Identifizierung über fünfzig Jahre
nach dem Tatgeschehen eine zweckmäßige Fortführung des Verfahrens unmöglich
macht. Allerdings muss, wollte man sie auch als bekannte Personen betrachten,
bemerkt werden, dass ausschließlich für jene Fälle, bezüglich derer die Einstellung
beantragt wurde (d.h. die Tötung von Leopoldo Gasparotto und das Massaker an 67
Internierten), und somit in Bezug auf diejenigen Fälle, über die dieser Richter
zu befinden hat, in der Sache dieselben Schlussfolgerungen Gültigkeit besäßen,
die dazu veranlassen, dem Einstellungsantrag bezüglich Titho stattzugeben, und
auf die hier verwiesen sei.
B) Was
hingegen die Rolle des Feldwebels der SS Hans HAAGE angeht, muss, obwohl in
Anbetracht, dass er in zahlreichen Zeugenaussagen als der „wirkliche“ Kommandant
des Lagers identifiziert wird (s. hierzu die Erklärungen von Boccaletti, Asson,
Fol. 8 Akte Nr. 8091/45/RG – Bd. 3, Malpighi, Ettore, Fol. 167 und 202 Akte Nr.
1150/96/RNR, Salmoni, Gilberto, Fol. 319 und 339 Akte Nr. 1150/96/RNR) und dass
ihm in den selben Aussagen auf jeden Fall der Großteil der an den Gefangenen
verübten Gewalttaten zugeschrieben wird, erhebliches ihn belastendes
Material vorliegt, hervorgehoben
werden, dass für ihn nicht nur – hinsichtlich der Taten, in Bezug auf welche
die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde – in der Sache dieselben
Erwägungen gelten, die im Folgenden mit Bezug auf den Beschuldigten TITHO
dargelegt werden und die dazu führen, dem Einstellungsantrag stattzugeben,
sondern auch, dass ein vorgeordneter und erschöpfender Unverfolgbarkeitsgrund
darin besteht, dass er, wie aus den Urkunden hervorgeht, die von den deutschen
Behörden an die Militärstaatsanwaltschaft Verona übermittelt und von dieser als
Kopie an die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia gesandt wurden (s. Fol. 79 ff.
Akte Nr. 1150/96/RNR), im Laufe der Durchführung der Vorermittlungen verstorben
ist (und zwar am 10.02.1998 in Bad Abbach, Deutschland).
C) Was
schließlich die Rolle des Oberleutnants TITHO, Kommandant des Lagers und
SS-Offizier sowie Angehöriger der deutschen Streitkräfte, anbelangt, sind,
wobei man sich jedoch stets vor Augen halten muss, dass sie sich ausschließlich
auf jenes Profil beziehen, das die Taten betrifft, in Bezug auf die der
Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens beantragt hat, d.h. das Massaker an
den 67 im Lager internierten Gefangenen und die Tötung des Patrioten Leopoldo
Gasparotto, die folgenden Überlegungen geboten.
Es muss nun
vor allem festgestellt werden, dass es – obwohl der Antrag des Staatsanwalts
unterstützt wird, den er bei diesem Richter gestellt hat – dennoch nicht
möglich ist, den diesem Antrag zu Grunde liegenden Begründungen zuzustimmen.
Darin wird nämlich, „was die Beschuldigten und vor allem, was TITHO betrifft“,
dafürgehalten, es ergäben sich „ ... lediglich Verdachtsmomente, die sich aus
deren Obergewalt herleiten, während die reale Zuschreibung der Taten auf schwer
kontrollierbare und jedenfalls nicht leicht auf die direktive Leitung des
Lagers zurückführende militärische Kräfte niederen Ranges, die bisweilen auch
auf eigene Initiative handelten, zurückzuführen sein scheint“.
Dieser Annahme
kann, sowohl was die erste, als auch was die zweite kriminelle Episode angeht,
in keiner Weise zugestimmt werden.
Wie kann man
ernsthaft die Hypothese aufstellen, dass ein Massaker an sage und schreibe 67
Gefangenen von militärischen Kräften niederen Ranges verübt worden sein könnte,
und dazu noch auf eigene Initiative, d.h. ohne eine Kontrolle oder eine
Anleitung von oben? Das genaue Gegenteil ist wahr: nur eine bei weitem höhere
Autorität (und bei weitem höhere auch als die des einfachen Kommandanten eines
Konzentrationslagers) hätte nämlich einen derart schwerwiegenden Befehl
erteilen können, 70 Personen vorsätzlich zu töten. Wie hätte Titho eine
derartige Handlung auch gegenüber seinen Vorgesetzten rechtfertigen können,
musste er doch allein wegen des von einem seiner Untergebenen (wahrscheinlich
von Rikoff) verursachten Todes eines jüdischen Internierten bereits ein
Disziplinarverfahren einleiten und den Schuldigen zum Oberkommando in Verona
bringen, um ihn von einem Offizier (Dr. Kappel) verhören zu lassen, und auch
seinen Vorgesetzten mündlich Bericht erstatten (Dr. Kranebitter, Dr. Harster
und Dr. Bosshammer: s. Protokoll der Vernehmung Tithos am 08.08.1963 durch die
deutschen Justizbehörden, Fol. Ohne Nummerierung der Akte Nr. 1150/96/RNR).
Diese
Behauptung ist nicht nur nicht einleuchtend, sondern ihr widerspricht auch die
Rekonstruktion der Episode, die auf Grund von Dutzenden von Zeugenaussagen
erstellt wurde, die von der Militärstaatsanwaltschaft Bologna in den ersten
Jahren der Ermittlungen zusammengestellt wurden, und denen, die in der Folge
auch vom den Antrag stellenden Staatsanwalt zusammengestellt wurde und denen
zufolge am Vorabend des Massakers während des üblichen Abendappells die Namen
von siebzig Internierten aufgerufen wurden, denen gesagt wurde (und hier gibt
es Abweichungen in den Zeugenaussagen, weil die einen dies Titho und die
anderen dies Haage zuschreiben; dies berührt jedoch die zu ziehenden
Schlussfolgerungen nicht), dass sie Vorbereitungen zu treffen hätten, da sie am
folgenden Morgen nach Deutschland abfahren würden. Tatsächlich gab es im Lager
eine diffuse Vorahnung, dass sich bald etwas Schlimmes ereignen würde, da am
Nachmittag des Vortags, d.h. am 11.07.1944, zehn jüdische Gefangene mit Spaten
und Schaufeln zum unweit vom Lager Fossoli gelegenen Schießplatz von Cibeno
geschickt worden waren, um dort eine große, tiefe Grube im Boden herzurichten.
Die Juden, die an jenem ungewöhnlichen Werk arbeiteten, schöpften Verdacht und
befürchteten das Schlimmste, und wahrscheinlich deshalb wurden sie auch bei
ihrer Rückkehr zum Lager von den anderen getrennt, so weit, dass sie für eine
Nacht sogar bei den Baracken der Deutschen untergebracht wurden (s. Aussage von
Seatiel, Giorgio, Fol. 93 ff., Akte TMT-Bologna, Bd. 3). Und im übrigen wurden
auch die siebzig für die Hinrichtung Vorbestimmten in einer getrennten Baracke
untergebracht – die von den Überlebenden „Aufbahrungskammer“ genannt wurde -,
wahrscheinlich zu dem Zweck, die Überführungsoperationen des darauffolgenden
Tages zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Art und Weise, wie das Massaker
dann ausgeführt wurde, wurde in nahezu einhelliger Weise von allen vernommenen
Zeugen beschrieben (weswegen sie hier nicht im einzelnen genannt werden),
darunter die beiden Gefangenen, die ihm durch ihre Flucht entkamen (Iemina,
Eugenio und Fasoli, Mario, Fol. 88 und 119, Akte TMT-Bologna, Bd. 3) und
derjenige, der im letzten Augenblick von der Liste gestrichen wurde (Carenini,
Bernardo, Fol. 43 f., Akte TMT-Bologna, Bd. 3), wobei diese selbstverständlich
die direkteste und verlässlichste Informationsquelle für die Ermittlung der
Taten darstellen. Nun haben sowohl diese drei Zeugen als auch alle anderen, die
Erkenntnisse hinsichtlich des Falles geliefert haben (und dabei vor allem
Pescosta oder Peskosta, Luigi, ein Zivilist italienisch-österreichischer
Herkunft, der u.a. als Dolmetscher im Auftrag der Deutschen im Lager
arbeitete), behauptet, dass das Blutbad sich unter der Leitung und Führung der
Verantwortlichen des Lagers – Offiziere und Unteroffiziere – ereignet habe und
dass es sogar eine Intervention von Offizieren und anderen Militärs, die vom
Oberkommando in Verona gekommen waren, gegeben habe, so dass klar erkennbar
gewesen sei, dass auch deutsche militärische Kommandos in die Operation
verwickelt waren, die sich von demjenigen des Lagers unterschieden und
wahrscheinlich auf einer höheren Ebene angesiedelt waren. In vielen
Zeugenaussagen wird darüber hinaus behauptet, dass der entscheidende Grund für
die Durchführung des Massakers in dem Entschluss der deutschen Kommandos zu
finden sei, eine Vergeltungsmaßnahme als Antwort auf einen einige Tage zuvor
von Partisanen in Ligurien verübten Anschlag auf einen deutschen Truppenteil
durchzuführen, in dessen Verlauf sieben deutsche Soldaten zu Tode gekommen
waren.
Infolgedessen
erscheint es im Licht all dessen, was weiter oben angeführt wurde, als
ausreichend klar, dass das Blutbad, weit davon entfernt, ein „auf niedere
militärische Kräfte rückführbarer“ Akt oder – schlimmer noch – „auf
Eigeninitiative“ rückführbar zu sein, auf einer wesentlich höheren als der vom
Staatsanwalt in seinem Antrag bezeichneten Ebene ersonnen, organisiert und, wie
man weiter unten sehen wird, sogar von dieser ausgeführt wurde.
Und zudem
stimmen alle Zeugenaussagen und im Zusammenhang mit der Episode, welche die
Tötung des Rechtsanwalts Leopoldo Gasparotto (Sohn des damaligen Ministers für
Nachkriegsunterstützung und Mitglied des als „Oberitalien“ bezeichneten
geheimen Militärkommandos) betrifft, gesammelten Hinweise in der Feststellung
überein, dass das Opfer einigen deutschen Militärs übergeben wurde, die am
22.06.1944 gegen 13.00 Uhr im Lager vorstellig wurden, was die Vermutung
logisch glaubhaft macht, dass der Befehl, den Rechtsanwalt Gasparotto zu
eliminieren, vom deutschen Kommando in Verona kam.
Auch in diesem
Fall kann der These des Staatsanwaltes bezüglich der Rückführbarkeit der Tat
auf nicht genauer identifizierbare „militärische Kräfte niederen Ranges“ nicht
zugestimmt werden.
Nachdem die
These der – sozusagen – „spontanen“ und „selbstständigen“ Initiative daher
verworfen worden ist, kann nunmehr zur Untersuchung der Position Tithos im
Lichte anderer Argumentationsprofile übergegangen werden.
Gerade das
bisher zur Widerlegung der Schlussfolgerungen des Staatsanwalts Gesagte kann
nun, wenn man es in angemessener Weise entwickelt und vertieft, zu einer
befriedigenden Lösung führen. In der Tat haben wir, sowohl was die eine als
auch was die andere Episode betrifft, festgestellt, dass die verlässlichsten
Hypothesen zur Erklärung der Gründe der in dieser Situation von den Deutschen
verübten grausamen Verbrechen in den Entscheidungen zu finden sind, die bei den
deutschen Oberkommandos und insbesondere bei jenem von Verona gefällt wurden,
dem das Lager direkt unterstand. Vor allem was das Blutbad unter den 67
Internierten betrifft, ist festzustellen, dass es nicht nur als völlig
undenkbar erscheint, dass eine so schwere und wichtige Entscheidung der
Initiative eines einfachen Oberleutnants überlassen worden sein könnte, der
erst seit wenigen Monaten ein Gefangenenlager kommandierte (und dazu noch erst
seit kurzem, nachdem er die Funktion eines Fahrers mit dem Dienstgrad des
Unteroffiziers innegehabt hatte, befördert worden war), sondern ebenso, dass
zahlreiche aktenkundige Zeugenaussagen deutlich machen, dass die grausame Tat
eine direkte Folge war, eine Vergeltungsmaßnahme für ein Attentat
durchzuführen, das von den Partisanenkräften in Ligurien gegen zur deutschen
Armee gehörige Militärs verübt worden war.
Das im Laufe
der Ermittlungen gesammelte Material ist in dieser Hinsicht umfangreich:
a) Vor allem
der Bericht des Kommandos der Carabinieri von Carpi vom 09.01.1946 (Fol. 8 ff.,
Bd. I, Akte TMT-Bologna), in dem davon berichtet wird, dass kurz vor dem
Massaker ein deutscher Offizier (ein Hauptmann, weiter unten werden wir jedoch
sehen, dass es glaubwürdiger ist, dass es sich um einen Oberleutnant namens
Muller handelte) den Opfern mitteilte, dass sie in einem Vergeltungsakt für die
in Genua durch Partisanen erfolgte Tötung von sieben deutschen Soldaten
erschossen würden, und zwar gemäß dem zu trauriger Bekanntheit gelangten,
mehrfach von den deutschen Militärkommandos praktizierten Verhältnis (oder,
besser gesagt, Missverhältnis) von zehn erschossenen Italienern für jeden
getöteten deutschen Soldaten.
b) Zweitens
wird in der Mitteilung des C.L.N. Carpi vom 17.01.1946 (Fol. 12 ff., Bd. I,
Akte TMT-Bologna) ausdrücklich und spezifisch auf den Vorfall von Genua, auf
die sieben getöteten deutschen Soldaten und auf die daraus sich ergebende von
den deutschen Kommandos befohlende Vergeltungsmaßnahme Bezug genommen.
c) In
zahlreichen Zeugenaussagen wird die These der Vergeltung als des ursprünglichen
Grundes des Blutbades bestätigt, und zwar sowohl von Seiten italienischer
Internierter (Gatto, Maria, Fol. 22 f., La Rocca, Gilda, Fol. 51 ff., Riello,
Elio, Fol. 20 f., Bellizona, Leonella, Fol. 196 f., Pavia, Roberto, Fol. 199
f., Borghesi, Anna, Fol. 235 f., Bd. III, Akte TMT-Bologna) als auch von Seiten
deutscher Militärs und italienisch-österreichischer Zivilisten, die in
unterschiedlichen Funktionen im Lager mit den Deutschen zusammenarbeiteten (Pescosta
Luigi, Fritz Enrico Otto, Neufeld Nina Crovetti, Gutweniger Carlo).
Was die
ersteren betrifft, muss insbesondere die Erklärung von Mario Fasoli, einer der
beiden Gefangenen, die der Erschießung während des Aufruhrs zum Zeitpunkt der
Verlesung des Todesurteils entkamen, erwähnt werden, welche in den Akten des
Historischen Tagebuchs der „Brigata Aristide“ beim Archiv des A.N.P.I.-Büros
von Carpi aufbewahrt wird (s. die von der Militärstaatsanwaltschaft Turin mit
deren Mitteilung Nr. 2046/96/RIV vom 03.06.1999 übersendete Dokumentation) und
in der festgestellt wird, dass die den Verurteilten verlesene Begründung des
Todesurteils sich eben auf die geschehene Tötung von sieben Deutschen in Genua
bezog.
Was die
anderen betrifft, verdienen die Erklärungen von Pescosta und Fritz (Fol. 168
ff. und 189 ff., Bd. II, Akte TMT-Bologna) besondere Erwähnung – die in Fossoli
auch als Dolmetscher tätig waren -, die darin übereinstimmen, dass sie sich
daran erinnern, dass ein oder zwei Tage vor dem Blutbad ein gewisser Oberleutnant
Muller von der SS in Verona, der dem sog. SD (Sicherheitsdienst, eine Art
deutscher Militärpolizei) angehörte, ins Lager kam, der dem Befehl des General
Harsters unterstand. Der Offizier organisierte gemeinsam mit Titho die Auswahl
der siebzig zu erschießenden Internierten, indem sie diese auf der Grundlage
der beim Kommando in Verona erhaltenen Anweisungen und unter Verwendung der
Karteien des Lagers auswählten. Pescosta und Fritz zufolge kam der Befehl vom
o.g. General Harster, dem der Oberleutnant Muller die anderen ihn begleitenden
deutschen Militärs unterstanden hätten. Auch Neufeld-Crovetti – deren genaue
Stellung im Lager insofern nicht ganz klar ist, als ungewiss ist, ob es sich
bei ihr um eine Internierte handelte, der, zufällig oder weil sie sich die
Sympathie Tithos oder Harsters erworben hatte, Sekretariatstätigkeiten
zugewiesen wurden, oder ob sie nicht tatsächlich eine sog. „Kollaborateurin“ im
Dienste der Deutschen war – behauptet, am Morgen des 11.07.1944 – d.h. am Tag
vor dem Blutbad – im Büro einen SS-Offizier angetroffen zu haben, einen
gewissen Beskefeld, der eigens von Verona gekommen war, und zwar mit einem
Paket von die Internierten betreffenden Akten. Haage habe ihr gesagt, eine
Liste der diesen Akten entsprechenden Namen anzufertigen, weil es sich um die
gefährlichsten politischen Gefangenen handelte, die am darauffolgenden Tag nach
Bozen verlegt werden sollten. Nachdem sie diese Liste zusammengestellt hatte,
bemerkte Neufeld, dass es 71 und nicht, wie Haage ihr gesagt hatte, 70 Akten
waren, und daher habe Titho ihr gesagt, einen beliebigen Namen von der Liste zu
streichen, nach ihrem Belieben. Diese Einzelheit erklärt den Beweggrund, aus
dem der weiter oben bereits erwähnte Internierte Bernardo Carenini zu einem
späteren Zeitpunkt im Lager zurückgelassen und nicht zusammen mit den anderen
dem Tod entgegen getrieben wurde.
Schließlich
hat auch der deutsche Gefreite Gutweniger, in der Fossoli zugewiesenen
SS-Einheit eingegliedert und dazu bestimmt, die landwirtschaftlichen Arbeiten
des Lagers zu leiten, eine detaillierte Erklärung über die Taten abgegeben, die
im Hinblick auf den hier untersuchten Sachverhalt von besonderem Interesse
sind, weil er es war, der den Todesurteilsbefehl für die 67 getöteten
italienischen Gefangenen ins Italienische übersetzte und schließlich wenige
Augenblicke vor dem Ende verlas. Auch er bestätigt, dass es sich um einen
Vergeltungsakt handelte, der infolge des Genueser Attentats verfügt wurde, und
dass am Vortag des Massakers einige deutsche Militärs aus Verona eintrafen,
darunter der bereits erwähnte Oberleutnant Muller von der SS, Angehöriger der
Gegenspionage und dem General Harster unterstehend, und dass eben der
Oberleutnant Muller es war, der ihn damit beauftragte, den Erschießungsbefehl
zu verlesen und zu übersetzen.
Im
Zusammenhang mit diesem entsinnt sich der Gefreite Gutweniger, obwohl er sich
nicht genau an den Text erinnern kann, dass es sich um einen vom deutschen
Oberkommando in Italien erlassenen Befehl und nicht um eine von einem Gericht
ausgehende rechtliche Maßnahme handelte. In ihm wurde der Umstand der Tötung
der deutschen Militärs in Genua ausdrücklich erwähnt, und somit muss hieraus
abgeleitet werden, dass es bei der Maßnahme die Vergeltung war, die der
Entscheidung zur Ausführung des Massakers zu schreiten, zu Grunde gelegt wurde.
Dies noch
einmal bestätigend, muss festgestellt werden, dass der Hinrichtungsbefehl –
stets den Erinnerungen Gutwenigers zufolge – die namentliche Angabe der
Verurteilten nicht enthielt, sondern aber nur deren Zahl, und dies eben weil
die persönliche Identifizierung der Opfer, d.h. die Qualität, im Zusammenhang
mit der Vergeltungsmaßnahme keine Bedeutung hat und nur die Quantität
ausschlaggebend ist.
d) Schließlich
findet sich auch in zahlreichen Akten der Militärstaatsanwaltschaft Bologna,
und zwar von den ersten, 1946 erstellten an bis hin zu denen vom Ende der 50er
Jahre, eine ausdrückliche Spur der Annahme der Vergeltungsthese – ein
deutliches Anzeichen dafür, dass im Verlauf der in der unmittelbaren
Nachkriegszeit durchgeführten Ermittlungen niemals in Zweifel gezogen wurde,
dass das entscheidende Motiv für die hier behandelte äußerst schwere Bluttat in
dem Vergeltungsakt bestand, der im Zusammenhang mit dem vorausgehenden, von den
Partisanenformationen Liguriens im Juni 1944 in Genua gegen einige deutsche
Soldaten ausgeführten Attentat angeordnet wurde.
Es mag
genügen, hier beispielsweise die an die Generalmilitärstaatsanwaltschaft beim
Obersten Militärgericht gerichtete Nachricht der Bologneser
Militärstaatsanwaltschaft vom 11.07.1946 (Fol. 28 ff. Akte TMT-Bologna, Bd. I)
anzuführen, oder diejenige der oben genannten Generalstaatsanwaltschaft vom
19.02.1947, gerichtet an den Deputy Judge Advocate General (Fol. 37), oder auch
den Bericht des Staatsanwalts an die Generalstaatsanwaltschaft vom 13.10.1954,
der dem Auslieferungsantrag beigefügt war (Fol. 105 ff. Akte TMT-Bologna, Bd.
I). Schließlich wird auch in allen Akten des Militärgerichts Bologna
enthaltenen Prozessdokumentationen stets und zweifelsfrei die
Vergeltungsmaßnahme als Grund angenommen.
Im Licht aller
oben erwähnten Voraussetzungen kann endlich, die Untersuchung der zwei
strittigen Vorfälle voneinander trennend, die Position des Beschuldigten Titho,
Karl Friedrich, einer Betrachtung unterzogen werden.
Was die erste
und schwerste der Taten (d.h. diejenige im Zusammenhang mit dem Blutbad an den
67 Gefangenen) betrifft, muss die Tat in den Rahmen der bekannten und noch
immer diskutierten Frage der Ausführbarkeit eines illegitimen Befehls
eingeordnet werden. Was diese Problematik angeht, ist der theoretische und
juristische Beitrag zur Vertiefung des Themas bekanntermaßen beachtlich gewesen
(es mag genügen, hier nur an die Urteile des Militärgerichts Rom vom 20.07.1948
zum Massaker bei den Ardeatinischen Höhlen und an die jüngeren von 1996 und
1997 zum Fall Priebke zu erinnern), und diese Beiträge müssen in diesem Fall in
angemessener Weise berücksichtigt werden.
Wie wir wenig
weiter oben bereits festgestellt haben, ist es, wenn man die – um die Wahrheit
zu sagen, spärlichen – verfügbaren Anhaltspunkte analysiert, möglich, sicher
dafürzuhalten, dass die Verantwortung für die Entscheidung, die 67 Internierten
zu töten, indem die Vergeltungsmaßnahme beschlossen wurde, auf das Oberkommando
der deutschen Streitkräfte in Italien zurückzuführen ist, und zwar in Person
von – beim augenblicklichen Stand – unbekannten Personen, da zu diesem Aspekt
nie Ermittlungen eingeleitet worden sind (und zwar weder 1945 seitens der
Militärstaatsanwaltschaft Bologna noch seitens der hiesigen im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens), und daher ist dieser Richter nicht in der Lage, an
dieser Stelle irgendwelche Namen anzugeben.
Zu diesem
Punkt wird der Staatsanwalt seine Bewertungen vornehmen, sobald die Akten an
ihn zurückgeleitet sein werden.
Hinsichtlich
des Aspekts der Legitimität der Vergeltungsmaßnahme kann wahrlich wenig gesagt
werden, weil in den Verfahrensakten nur äußerst spärliche Erkenntnisansätze
enthalten sind und deren Bewertung daher als sehr problematisch erscheint.
Tatsächlich lässt sich lediglich feststellen, dass sie auf einer Linie mit den
in anderen ähnlichen – und tragischen – Situationen (wie beispielsweise jener
der Ardeatinischen Höhlen) befolgten Grundsätze liegt, in denen man in der
Weise vorging, dass man die Proportion von zehn standrechtlich erschossenen
Italienern für jeden getöteten Deutschen zu Grunde legte. In unserem Fall
bestand die Vergeltungsmaßnahme in der Beseitigung von siebzig Italienern, weil
in Genua sieben deutsche Militärs getötet worden waren.
Nun sind nach
einer Rechtsauffassung, von der man sagen zu können scheint, dass sie sich
konsolidiert hat, Vergeltungsakte, die in der oben erwähnten Weise durchgeführt
werden, wegen des enormen Missverhältnisses zwischen den beiden Akten (d.h.
zwischen dem Vergeltungsakt und dem Akt, der die Veranlassung dazu gegeben
hat), nicht für legitim zu erachten. Im vorliegenden Fall kann in der Tat ein
angemessenes Verhältnis zwischen der Tötung von sieben deutschen Militärs durch
Partisanen und der Erschießung von 67 italienischen Zivil- oder Militärpersonen
(aus den weiter oben erklärten Gründen beschränkte sich die Zahl von 70 auf 67)
absolut nicht für begründet erachtet werden. Auch hier betrifft wie im Fall der
Ardeatinischen Höhlen die Unverhältnismäßigkeit allerdings auch den Aspekt der
Eigenschaft der getöteten Personen, da, auch wenn man zugibt, dass in Bezug auf
den Zweck der Vergeltung im Zusammenhang mit der Mitarbeit an den
Kriegsoperationen der Verlust eines Militärs gegenüber dem Verlust eines
Zivilisten ein anderes Gewicht haben kann, auch in Fossoli zahlreiche gefangene
italienische Militärs, und zwar auch solche mit höherem Dienstgrad, darunter
ein General und vier höhere Offiziere (drei Armeeobersten und ein Fregattenkapitän
der Königlichen Kriegsmarine), ihr Leben verloren.
Was die
Position des Beschuldigten im einzelnen betrifft, so ist es erforderlich, die
konkrete Situation zur Kenntnis zu nehmen, in der er sich vorfand und handelte.
Er hatte einen nicht hohen Dienstgrad inne – und zwar den des Oberleutnants
(einen Dienstgrad, den er im übrigen erst vor kurzem – am 20.04.1944 – erworben
hatte, denn bis kurz zuvor übte er noch, mit dem Dienstgrad eines
Unteroffiziers, die bescheideneren Tätigkeiten des Chauffeurs eines hohen
Offiziers der deutschen Militärhierarchien, des Dr. Harster aus), und auch
seine Funktion war, indem sie auf die Leitung eines Durchgangslagers für
Gefangene beschränkt war, die dazu bestimmt waren, die sich von diesem gänzlich
unterscheidenden Vernichtungslager in Deutschland und in Polen zu erreichen,
nicht von großer Bedeutung.
Darüber hinaus
wurde auf Grund der gesammelten Zeugenaussagen erkennbar, dass, was den
Vergeltungsakt anbelangt, die der Leitung des Lagers von Fossoli zugewiesene
Funktion auf die Übergabe der Personen, die zum Gegenstand der
Vergeltungsmaßnahme wurden, und auf die Ergänzung der Exekutionskommandos
beschränkt war. Tatsächlich trafen nach den weiter oben erwähnten gewonnenen
Erkenntnissen anlässlich der Erschießung sowohl Offiziere als auch Soldaten der
Truppe aus Verona ein.
Mit anderen
Worten, es scheint behauptbar zu sein, dass der dem Beschuldigten Titho
zugekommene Befehl, siebzig Häftlinge für die Durchführung einer
Vergeltungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung der
Hinrichtung Hilfe zu leisten, sowohl auf Grund der von ihm bekleideten Rolle,
als auch was die Art des zu der Aktion beigesteuerten Beitrages, als auch was
die besonderen Kennzeichen betrifft, welche die hierarchische Einbindung im
Bereich der deutschen Streitkräfte und insbesondere im Bereich der SS aufwies,
als nicht illegitim erscheinen konnte. Und dies, so ist zu bekräftigen, sowohl
auf Grund der Quelle, aus welcher der Befehl stammte, als auch auf Grund des
Kriegszusammenhangs, in dem er sich befand, als auch auf Grund der Art der
Abteilung, in die er eingegliedert war (die SS), in der die Verpflichtung der
Unterordnung und der Hierarchie besonders stark ausgeprägt und rigide waren,
als auch – darüber hinaus – auf Grund der niederen Operationsebene, auf der er
eingesetzt war und die ihm vermutlich kein adäquates und bewusstes Urteil über
die auszuführenden Befehle erlaubte. Ja, in diesem Zusammenhang ist es nicht
unerheblich zu betonen, dass angesichts der Marginalität seiner Stellung im
Bereich der deutschen Streitkräfte – und, im besonderen, der SS – anzunehmen
ist, dass Titho ebenso wie die anderen Soldaten seiner Abteilung nicht einmal
vollständig über die genaue Situation informiert war, die zur Erschießung der
Gefangenen führte, eben weil er in eine Organisation mit besonders starrer und
strenger Disziplin eingegliedert war, in welcher der Gehorsam blind und absolut
war.
Allerdings
lassen die spärlichen in dieser Richtung gesammelten Erkenntnisse keine in die
– hier gebotene – Tiefe gehende Untersuchung des psychologischen Profils des
Beschuldigten zu, so dass es nach dem jetzigen Stand als sehr fragwürdig
erscheint, ob er über die Freiheit des Urteils verfügte, die es ihm gestattet
hätte, eine bewusste Entscheidung zu treffen.
Alles in allem
muss man aus den oben dargelegten Gründen zu dem Schluss kommen, dass die
verfügbaren, aus den Ermittlungen hervorgehenden Beweise es auf Grund der
bestehenden Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins des Bewusstseins und des
Willens des Beschuldigten, einem illegitimen Befehl zu gehorchen, es nicht
gestatten, die Stichhaltigkeit der Anklage von der psychologischen Tatseite
hier im Rahmen eines Hauptverfahrens festzustellen.
Was
schließlich den anderen Tatvorwurf (den Mord an Leopoldo Gasparotto) anbelangt,
so gelten über die soeben dargelegten Schlussfolgerungen hinaus – d.h., besser
gesagt, gelten sie noch vor diesen – die folgenden Überlegungen.
Auf Grund der
Ergebnisse der Erklärungen der über die Vorfälle informierten Personen hat sich
weder als erwiesen herausgestellt, wer die beiden deutschen Soldaten waren, die
den jungen Patrioten beim Lager abholten, noch konnte mit Gewissheit
festgestellt werden, ob es sich wirklich um eine Exekution oder um einen nicht
gelungenen Fluchtversuch während der Überführung nach Verona handelte. Einigen
Gefangenen zufolge dienten die beiden deutschen Soldaten, die Gasparotto
fortschafften, im Lager; anderen zufolge kamen sie von außerhalb. Diesbezüglich
ist die Erklärung von Frau Neufeld-Crovetti sehr genau: Gegen Ende Juni des
Jahres 1944 seien zwei SS-Offiziere mit einem Brief von General Harster
gekommen und hätten darum ersucht, den Gefangenen abzuholen, der in Verona
verhört werden sollte. Während jener Reise sei es zu dessen Tötung gekommen.
Gewiss ergibt
sich aus zahlreichen Zeugenaussagen, dass der Rechtsanwalt Gasparotto im Lager
eine herausragende Rolle einnahm („ ... er war das geistige Oberhaupt des
Lagers“, sagt Fritz: Fol. 190) und vorhatte, gemeinsam mit anderen Gefangenen,
mit denen er bereits einen Plan ausgearbeitet hatte, einen Fluchtversuch zu
unternehmen (s. z.B. die Erklärungen von Frau Carenini, Fol. 232). Dennoch gibt
es, obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass die Deutschen eben die Absicht
hatten, den heimlichen Aktivitäten Gasparottos im Lager vorzubeugen und ihn
dafür zu bestrafen, keine tatsächlichen objektiven Anhaltspunkte, die dies
beweisen könnten, wie auch gänzlich ungewiss ist, wer gegebenenfalls einen
derartigen Befehl hätte gegeben haben können (vielleicht General Harster), noch
wer ihn konkret ausgeführt haben könnte.
Infolgedessen
muss auch im Zusammenhang mit diesem Tatverdacht geschlossen werden, dass die
Anklage im Rahmen eines Hauptverfahrens auf Grund der Geringfügigkeit oder des
Mangels an Beweisen, die geeignet sind, sie zu stützen, nicht aufrechterhalten
werden kann.
Aus diesen Gründen
VERFÜGT der Untersuchungsrichter
gemäß den Paragraphen 150 Strafgesetzbuch, 409/411 Strafprozessordnung, 125 Aktuelle Ausführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung, 261 Militärstrafprozessordnung
die Einstellung des Verfahrens:
-
gegen
HAAGE, Hans, wegen Erlöschens der Straftat auf Grund des Todes des Täters,
-
gegen
TITHO, Karl Friedrich, mangels ausreichender Beweiselemente für eine
Anklageerhebung,
-
gegen die
übrigen Beschuldigten, weil diese unbekannt geblieben sind, da ihre genaue
Identifikation nicht möglich war
und ordnet die
Rückgabe der Akten an den hiesigen Staatsanwalt auch zwecks der Formulierung
seiner Strafanträge bezüglich der übrigen aus den Akten hervorgehenden
Straftaten an.
La Spezia, 10. November 1999
Stempel: „Der
KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)” –Unterschrift-
Stempel:
„Militärgericht La Spezia – Büro Untersuchungsrichter“
Stempel: „Der
Richter für die Vorermittlungen (Dr. Marco Paolis)“ –Unterschrift-
Stempel: „In
der Kanzlei niedergelegt am 22. NOV. 1999“
Stempel: „DER
KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)“ –Unterschrift-
Stempel:
„MILITÄRGERICHT LA SPEZIA – DER ERMITTLUNGSRICHTER“
Handschriftlich:
„Diese Fotokopie, bestehend aus 11 beschriebenen Blattseiten, entspricht dem
Original. La Spezia, 11.02.20002
Stempel:
„Militärgericht La Spezia – Büro Untersuchungsrichter“
Stempel: „DER
KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)“ –Unterschrift-
1998
November 1998
Karl Friedrich Titho, 11. 1998
„Ich kann mit ruhigem Gewissen sagen ... „
Einlassung gegenüber der
Dortmunder Staatsanwaltschaft
Karl Titho
Pfuhlstraße 4
Horn-Bad
Meinberg
Geburtsdatum:
14.05.1911
Lehre
als Schmied, späterer Beruf Kraftfahrer.
Im
Krieg Kraftfahrer bis April 1944.
Ab
April 1944 Leiter des Polizei-Durchgangslagers Fossoli bei Modena.
Das
Lager Fossoli wurde, nachdem die Front näherrückte, auf Anordnung des
zuständigen Abteilungsleiters Dr. Kranewitter durch seine zuständigen
Referenten total geräumt. Das Lager wurde nach Bozen verlegt.
Die
Po-Brücken waren zu dieser Zeit schon zerstört, nur eine Übersetzung mit Booten
war möglich.
Doch
nun zu den Vorwürfen der italienischen Staatsanwaltschaft bezüglich Fossoli.
Die
Italiener behaupten seit 53 Jahren immer wieder die 67 Gefangenen einer
Repressalie seien auf meinen Befehl erschossen worden.
1945
in Bozen und 1947 bei den Engländern, die alle angeblichen Kriegsverbrechen
untersucht und wenn nachgewiesen verurteilt haben.
1964
die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Dortmund, Einstellung 1972.
Diese
grausame Angelegenheit hat mich nun 53 Jahre verfolgt wie nichts anderes und in
den letzten Tagen meines Lebens kommen sie noch einmal damit, obwohl meine
Anschrift immer bekannt war und sie gegenüber dem Beamten, der 1964 und später
viele Vernehmungen in Italien durchführte, niemals meine Bestrafung gefordert
haben.
Nun
eine genaue Beschreibung der Erschießung der 67 Gefangenen als Repressalie.
Im
Juli 1944 kam eines Tages der Referent BdS für politische Gefangene Müller zu
mir in das Lager. Er eröffnete mir, er habe den Auftrag eine Repressalie auf
Verlangen der Wehrmacht, Hafen- und Stadtkommandant Genua, durchzuführen.
Müller legte ein Schriftstück vor, aus dem hervorging, dass Partisanen in Genua
8 deutsche Soldaten aus dem Hinterhalt erschossen und zahlreiche schwer
verletzt hätten. Beim Heraustreten der Soldaten aus einem Kino auf den Vorplatz
habe es von den Dächern ringsum ein Dauerfeuer gegeben. Die Partisanen seien
aber, wie immer, untergetaucht und nicht greifbar.
Deshalb
forderte die Wehrmacht diese Repressalie.
Weiter
sollte Müller unter den Lagerinsassen 70 Gefangene der Stufe III (es sollten
Gefangene sein, die von der Polizei schwerst belastet waren) aussuchen und sie
erschießen lassen. Ein Erschießungskommando würde am Abend vor den
Erschießungen im Lager eintreffen. So geschah es dann auch. Die Erschießung der
Gefangenen sollte, so Müller, im Lager geschehen. Ich bin sofort zum BdS
gefahren, um diese Maßnahme, direkt vor allen Gefangenen, zu verhindern. Dr.
Kranewitter hat dann Müller befohlen, einen Ort außerhalb des Lagers dafür
auszusuchen.
Müller
hatte am Tage vor den Erschießungen eine Grube auf einem Schießstand ausheben
lassen.
Das
von Müller vorgelegte Schriftstück war unterschrieben vom Stadt- und
Hafenkommandanten Genua. General für die rückwärtigen Gebiete, höchster
SS-Polizeiführer sowie von Dr. Harster.
Die
Anordnung war unterschrieben vom Leiter der Abtlg. IV, Dr. Kranewitter BdS.
Am
anderen Morgen vollzog sich alles wie von Müller angegeben.
Die
Gefangenen wurden auf einen LKW verbracht und zum 2-3 km entfernten Schießstand
gefahren. Vorher wurde ihnen durch Müller mitgeteilt, warum sie sterben
müssten.
Ich
bin nicht am Erschießungsort gewesen, ich war ja auch nicht der Leiter dieser
grausamen Angelegenheit.
Im
Lager hörte ich plötzlich ein Dauerfeuer und bin vor Aufregung, um zu sehen,
was dort wohl los wäre, zum Schießstand gefahren.
Bei
meiner Ankunft sah ich etliche Leichen am Boden liegen und auf meine Frage, was
passiert ist, wurde geantwortet, „die Gefangenen hätten beim Verlesen des
Urteils einen Überfall mit einem Messer gemacht, zwei seien entkommen“.
Im
Angesicht dieser Situation habe ich Müller geraten, damit Schluss zu machen.
Seine Antwort: „Ich habe einen Befehl und den führe ich aus.“ Nach einem kurzen
Augenblick bin ich ins Lager zurückgefahren. Ob es vor dem Kino in Genua wohl
auch so ausgesehen hatte war mein späterer Gedanke.
Wenn
es so wäre, wie die Italiener behaupten, ich sei der Kommandoführer, dann hätte
ich ja nicht Müller den Rat geben brauchen, sondern hätte es befehlen können.
Die
Frauen der erschossenen Gefangenen sind später zur Dienststelle Verona gefahren
und wollten dort die Wertsachen ihrer Männer abholen. Die Frage ist, woher sie
wussten, dass in Verona die Wertsachen waren. Wenn ich der Kommandoführer
gewesen wäre, würden die Wertsachen im Lager Fossoli gewesen sein.
Meiner
Meinung konnten die Frauen nur von den entflohenen Gefangenen diese Kenntnis
haben.
Nach
der Erschießung der Gefangenen bin ich sofort nach Verona gefahren, um mit Dr.
Harster darüber zu sprechen, wie es nun mit dem Vorzeigelager weitergehen solle
und wie ich mich verhalten sollte. Denn, wenn Anfragen kämen, würden diese an
mich gerichtet. Dr. Harster redete mir meine Aufregung aus mit der
Stellungnahme, die Wehrmacht hätte die Erschießungen verlangt und ich wäre ja
nicht der Verantwortliche für die Erschießungen gewesen. Da die Aktion in den
Zeitungen bekannt gegeben würde, könnte ich eventuelle Anfragen sachlich
richtig beantworten:
1. Dem Bürgermeister von Carpi.
2.
Der Geistlichkeit. Wenn die Kirche eine Einsegnung wollte, sollte ihr
stattgegeben werden, zumal der Bischof schon einmal im Lager gewesen war und den Gefangenen
seinen Segen gespendet hatte (allerdings längere Zeit vor dem grausamen
Ereignis).
Lange
vor dieser Repressalie habe ich das Ergebnis einer solchen der Wehrmacht
gesehen. Die Partisanen hatten einen Wehrmachtszug gesprengt mit einem toten
und mehreren verletzten Soldaten als Opfer. Der Abteilungsleiter der
Artillerieeinheit ließ fünf Italiener erschießen. Stunden nach dem Hergang habe
ich mir die am Erschießungsort liegenden Leichen angesehen. Meine Gedanken
waren damals und auch noch später, wer wohl die Geiseln ausgesucht haben
mochte. Wurden einfach zufällig Menschen ergriffen oder hatte ein italienischer
Bürgermeister die Auswahl getroffen? Auch nach vielen Jahren war mir dies als
sehr fragwürdig in Erinnerung. Am Ende waren es sogar deutschfreundliche
Italiener.
Noch
einige Anmerkungen zum Lager Fossoli.
Das
Lager Fossoli hatten die Italiener errichtet und dort deutsche Juden
untergebracht. Bei der Übertragung des Lagers zum BdS gab es eine eindeutige
Anweisung des BdS Dr. Harster, in der eindeutig festgelegt wurde, was die
Aufgabe des Lagerleiters sein sollte. Das Lager sollte ein Vorzeigelager sein.
Das Lager sollte als Sammelbecken für den vorübergehenden Aufenthalt von
Gefangenen dienen, um vor dem gemeinsamen Abtransport noch Zeit zu finden, Be-
und Entlastungsmaterial zu überprüfen.
Nach
dieser Anweisung konnten alle Kommandos der Sicherheitspolizei mit einer
Namenliste Gefangene einliefern. Die sie belastenden Akten sollten aber von den
Kommandos direkt nach Verona an die Abtlg. IV gehen. So wurden von uns nur die
Namen und Angaben, die die Gefangenen selbst machten, erfasst.
In
dieser Anweisung war auch ausdrücklich festgelegt, wer für Verbleib und
Weitertransport zuständig war. Für politische Gefangene und Juden war je ein
Referent beim BdS zuständig. Diese Referenten führten dann auch eigenständig
die Transporte durch (Transport zum Bahnhof für Eisenbahntransporte,
Verpflegung, Bewachung usw.). In der Anweisung vom BdS war auch festgelegt,
dass alle Vergehen oder Straftaten dem Untersuchungsführer mit Tatbericht zu
melden waren.
Die
Gefangenen brauchten nicht zu arbeiten, weil es keine Arbeit gab außer für ihre
persönlichen Gegebenheiten.
Für
die Lagerleitung blieb als Aufgabe die Verpflegung, Unterbringung, Festhaltung,
Registrierung bei Zu- und Abgang sowie die tägliche Überprüfung der Anzahl
Gefangener.
In
welches Lager die Gefangenen von Fossoli transportiert wurden, entzog sich
meiner Kenntnis.
Wie
bereits gesagt, wurde das Lager vorher von den Italienern betrieben und die
Zustände, was Verpflegung und Unterbringung anging, waren sehr traurig. Dies
hat auch eine Frau im Bosshammer-Prozess ausgesagt, und dass es erst besser
geworden wäre, nachdem wir das Lager übernommen hatten.
Der
Behebung dieser Probleme habe ich mich vorrangig zugewandt.
So
habe ich eine ordentliche Zentralküche mit allen Geräten in Gang gebracht,
damit nicht jeder einzelne Gefangene für sich kochen musste. Jeder Gefangene
erhielt ein neues Essbesteck mit Teller zum Essen und einen Strohsack, damit
niemand auf den Brettern liegen musste. Ich habe mich auch dafür verwandt, dass
die Essenportionen verdoppelt wurden, und vor allem, dass die Gefangenen auch
die Lebensmittel bekamen, die ihnen zustanden (wir wurden ja von der Wehrmacht
versorgt).
Wenn
jemand krank war, wurde er ins Krankenhaus Carpi gebracht. Dies war auf Dauer
wegen der Abgänge durch Flucht nicht möglich und es wurde ein eigenes
Krankenrevier errichtet.
Tote
(vier) wurden auf dem Friedhof in Carpi in einfachen Holzsärgen begraben. Ein
Gefangener wurde von Beamten des BdS abgeholt und später durch Südtiroler in
Carpi beerdigt, Namen sind nicht bekannt.
Ein
Gefangener wurde durch einen Wachmann erschossen. Der Wachmann wurde sofort
nach Verona dem Untersuchungsführer BdS, zusammen mit einem Tatbericht,
überstellt.
Ein
Gefangener starb durch einen Tieffliegerangriff der Alliierten auf das Lager.
Ein
russischer Wachmann wurde durch andere russische Wachmänner erschossen.
Was
ich in meiner Position als Erleichterung für die Gefangenen tun konnte, habe
ich versucht zu tun:
Ich
kann mit ruhigem Gewissen sagen:
Ich
habe nie einen Gefangenen getötet und nie jemandem befohlen einen Gefangenen zu
töten. Ich habe alle mir bekannt gewordenen Straftaten an den
Untersuchungsführer BdS zur weiteren Prüfung gemeldet.
November 1998
Karl Titho
Februar 1998
„Il Resto del Carlino“, 01.02.1998
Exklusiv / Interview mit einem ehemaligen
englischen Offizier, der im Lager
gefangen war
„Karl
Titho war nicht der Henker von Fossoli“
Das sagt Nichy Melitsanos: „Die Befehle
kamen von außerhalb.
Das Massaker von Cibeno wurde von der SS
befohlen und ausgeführt.“
Ein Bericht von Alessandro Malpelo
Untersuchung
Fossoli: die Zeugenaussage eines Leutnants der Britischen Armee, Nichy
Malitsansos aus Zypern, der 8 Monate lang im Lager Fossoli interniert war, könnte
die gesamte Anklage des Militärgerichts in La Spezia verändern. „Karl Friedrich
Titho war nicht der Henker. Man sah ihn selten“, sagt Melitsanos, der jetzt 81
Jahre alt ist und in Viareggio lebt. „Meiner Meinung nach war Titho nicht
direkt verantwortlich für das Massaker von Cibeno. Auch sein Stellvertreter
Haage war kein Mitglied der SS. Ich glaube eher, dass das Massaker von
außerhalb organisiert wurde. Ich erinnere mich daran, dass an jenem Morgen 5
oder 6 Nazis ins Lager kamen. Sie hatten eine Liste der Personen dabei, die
abgeholt werden sollten.“
Die
Erzählungen Melitsanos` bilden eine riesige Informationsquelle über das Leben
im Lager. Er sagt: „Ich war Kriegsgefangener, und dadurch war ich gewissermaßen
privilegiert. Ich sah, wie ganze jüdische Familien mit Gewalt auf die Lastwagen
gepfercht und verschleppt wurden: man behandelte sie wie Tiere. Und keiner von
uns konnte etwas tun, sonst wäre er auf der Stelle erschossen worden.“ Man
erfährt auch von selbstloser Solidarität: „Im Lager gab es keine
Lebensmittelvorräte, wir litten schrecklichen Hunger. Manchmal erreichten uns
Pakete von außerhalb. Eines Tages habe ich ein handgeschriebenes Zettelchen
über den Stacheldraht geworfen. Darauf hatte ich meinen Namen geschrieben und
gebeten, irgendeine gute Seele möge mir mit etwas Essbarem helfen. Ein paar
Tage später kam im Lager ein Päckchen an – anonym und an mich adressiert. Darin
befand sich Butter und Weißbrot: Lebensmittel, die dort praktisch unerhältlich
waren! Ich habe nie erfahren, wer das getan hat, wahrscheinlich jemand aus
Carpi. Ich hoffe, dass er sich auf diese Weise an mich erinnert, und möchte
mich ganz herzlich bedanken.“
Die Fotos:
Melitsanos während der Gefangenschaft in Fossoli (rechts, mit einem
Mitgefangenen). Daneben: Das Innere der Kriegsgefangenenbaracke. Ausschnitt:
Karl Titho. >WEITERER BERICHT
„Il Resto del Carlino“, 01.02.1998
Das Leben im Lager
Außergewöhnliche,
noch nie veröffentlichte Fotos
Hier zwei
einmalige, noch nie veröffentlichte Fotos vom Leben im Lager von Fossoli, die
im Bereich der Kriegsgefangenen aufgenommen wurden. Auch wenn die allgemeinen
Konditionen der Gefangenen scheinbar passabel aussehen, beteuert Melitsanos:
„Ihr könnt euch nicht vorstellen, was wir durchgemacht haben. Am meisten
gelitten haben allerdings die jüdischen Menschen. Ich sah oft, wie ganze
jüdische Familien mit Gewalt auf die Lastwagen gepfercht und verschleppt
wurden: man behandelte sie wie Tiere. Was mich betrifft, ich arbeitete in der
Küche. Ich hatte den Oberfeldwebel Haage darum gebeten und er hatte es
genehmigt. Das Essen war oft aber nur eine wässrige Brühe. In Fossoli litten
alle entsetzlichen Hunger. Das war eine noch schlimmere Folter als eingesperrt
zu sein ...
Januar 1998
„Il Resto del Carlino“, 23.01.1998
Nach dem Schock-Interview
„Er
ist der Henker von Fossoli“
Die Bürger klagen den ehemaligen Nazi
Karl Titho an
Bericht
von Alessandro Malpelo
Carpi (Modena).
„Das ist der Henker von Fossoli,
ich erkenne ihn wieder. Er sollte hierher nach Carpi kommen, den Kopf senken
vor den Grabsteinen, die an jene armen Toten erinnern, im Lager, wo er
kommandierte. Von wegen Verwaltungschef, Titho ist der Menschenschinder. Er
kann den Richtern erklären, wie die Entscheidung, Juden, politische Gefangene
und Antifaschisten auf dem Schießplatz von Cibeno zu erschießen, herangereift
ist“.
Die
Bürger von Carpi auf dem Märtyrerplatz nehmen kein Blatt vor den Mund. Die
Exklusivreportage des Carlino, in deren Rahmen der Oberleutnant Karl
Friedrich Titho, der SS-Offizier, der das berüchtigte Durchgangslager Fossoli
kommandierte, in Deutschland ausfindig gemacht und interviewt worden ist, hat
das Gewissen der Menschen schlagartig wachgerüttelt. Und die Exemplare unserer
Zeitung wandern von Hand zu Hand. Das Dossier, die Erklärung des Rechtsanwalts
Kuhlmann, der abblockt und dekretiert: „Es wird kein neuer Fall Priebke
werden“. Im Gedächnis der Älteren ist das unheimliche Profil des
Lagerwachturms, ist das Echo der martialischen Befehle und des Ratterns der
Maschinengewehre noch präsent. Einige von ihnen sind spontan in der Kaserne der
Carabinieri vorstellig geworden, um die Erinnerungen an die gesehenen oder
erlittenen Gewalttaten zu bestätigen. Aber gehen die im August 1996 begonnen
Ermittlungen nach den Benachrichtigungen über das Ermittlungsverfahren an den
Kommandanten Titho und dessen Vize Friedrich Haage weiter?
„Nach
fast einem halben Jahrhundert des Schweigens und der Gleichgültigkeit ist
endlich etwas geschehen“, so der Senator Luciano Guerzoni. „Die
Militärstaatsanwaltschaft La Spezia hat die Akten erneut geöffnet, und der
Carlino beweist, dass er die Sache mit großem Engagement verfolgt. Ich selber
habe die Notwendigkeit zu klären, was in Fossoli geschehen ist, durch eine
parlamentarische Anfrage erneut zum Thema gemacht“.
Guerzoni
hat sich das Anliegen der Bürger von Carpi zu eigen gemacht: „Titho neigt dazu,
die These zu bekräftigen, dass er keinen Einfluss gehabt hätte“, sagt der
Senator, „und das ist verständlich, aber das Problem ist nicht das, ob er und
diejenigen, die sich als verantwortlich für zahlreiche Morde erweisen könnten,
ins Gefängnis kommen, sondern das der Kenntnis der Tatsachen und der Wahrheit
über Fossoli, die den Richtern, den Historikern, den Angehörigen der Opfer und
der Öffentlichkeit sofort zur Verfügung gestellt werden können“.
Im
Durchgangslager Fossoli machten – aus politischen oder rassischen Gründen –
fast 5.000 Personen halt, von denen nur wenige die Internierung in Deutschland
überlebten. Die Jugendlichen haben diese traurige Seite unserer Geschichte zu
studieren und sie zu beherzigen gelernt. In Carpi hat eine Stiftung die
Aufgabe, das historische Gedächtnis der Deportationen neu zu ordnen und zu
bewahren. Jedes Jahr kommen Schulklassen aus allen Teilen Italiens dorthin zu
Besuch. Die neuerliche Öffnung der Akten gilt Forscherinnen wie Repräsentanten
der Institutionen als wertvolle Gelegenheit, Licht in Tragödien zu bringen, die
noch nicht gänzlich „dechiffriert“ wurden. Und der Bürgermeister Demos Malavasi
deutet die Möglichkeit an, dass die ordentliche Modenaer Justizbehörde den Fall
von der militärischen übernehmen könnte, um das Verfahren zu beschleunigen.
Bildunterschrift:
Auf dem Foto: Karl Friedrich Titho
Für
die Übersetzungen der hier dokumentierten Artikel aus dem Italienischen
bedanken wir uns herzlich bei Ralph Raschen!
>Internet:
http://www.geocities.com/r_raschen
In
Ablichtung (Kopien) können die italienischen Originalartikel bei der AG Fossoli
bezogen werden.
„Il Resto
del Carlino“, 22.01.1998
Exklusiv
/ Es spricht Karl Titho, der des Blutbads
im
Lager nahe Modena beschuldigte ehemalige Nazi
„Ich,
der Henker von Fossoli? Jetzt erkläre ich es euch ...“
Von unserem Sonderberichterstatter Roberto Giardina
Er lebt in Westfalen, ist 87
Jahre alt, verzweifelt leugnet er: „Ich hatte gehofft, diese Geschichte wäre
für immer abgeschlossen. Ich habe in der Verwaltung gearbeitet.“
Bildunterschrift:
Karl Friedrich Titho, während er in der Kleinstadt Horn, in der er lebt,
spazieren geht. Oben: Eine Nazizeremonie mit Hitler und anderen Hierarchen.
Horn (Westfalen). Karl
Friedrich Titho steht kurz vor seinem 87. Geburtstag, am Ende des Monats. Ein
Geburtstag, der im Familienkreis zu feiern sein wird, mit seiner Ehefrau und
dem einzigen Sohn, der in einem Chemiebetrieb in Detmold als Angestellter
arbeitet. Er lebt in einem Fertig - Zweifamilienhäuschen mit Schrägdach – drei
gleichartige Gebäude in einer kurzen Straße im historischen Zentrum von Horn.
Sein Name steht nicht an der Tür, und im Telefonbuch stehen verschiedene Titos,
etwa zehn, aber ohne h, die behaupten, nicht mit ihm verwandt zu sein – eine
unwahrscheinliche Sache angesichts der Größe des Ortes und des nicht sehr
verbreiteten Namens. Nach den Erzählungen seiner Nachbarn bezieht er eine Rente
von etwas mehr als 1500 Mark, anderthalb Millionen Lire. Nicht viel, aber
ausreichend, um ohne große Probleme in einem Dorf zu leben.
Wie offensichtlich, hat Karl
Friedrich Titho überhaupt keine Lust, Interviews zu geben, die Morgen auf ihn
selbst zurückfallen könnten (wie sollte man auch einen Ausländer trauen
können?), und seine Antworten werden über seinen Anwalt ausgerichtet. Es gibt
also keine Möglichkeit zum Streitgespräch.
Herr Titho sieht nicht wie
ein Nazioffizier aus, jedenfalls nicht wie die, die uns vom Kino präsentiert
werden. Von kleiner Statur, wenig mehr als ein Meter sechzig, sieht man ihm das
Alter nicht an, mindestens zehn Jahre jünger sieht er aus und ist von magerer
Gestalt.
„Die erste Mitteilung habe ich vor circa sechs Monaten
erhalten.“
„Es war natürlich ein schwerer Schlag, ich hatte
gedacht, dass diese Geschichte für immer abgeschlossen wäre. Es ist mehr als
ein halbes Jahrhundert vergangen.“
In
Deutschland gibt es keine Verjährung für Naziverbrechen. Befürchten Sie nicht,
über Ihr Wirken in Italien während des Krieges Rechenschaft ablegen zu müssen?
„Nein, weil ich bereits in der Vergangenheit von
deutschen Staatsanwälten vorgeladen wurde, und zwar 1963 in Dortmund, und lange
befragt wurde, ohne dass ich am Ende in irgend einer Weise beschuldigt worden
wäre.“
Ging es um die selben Anschuldigungen, wegen derer heute wieder gegen Sie ermittelt wird?
„Das kann ich nicht wissen.
Ich habe bis jetzt keine Akten gesehen. Ich weiß einzig und allein, dass in
Italien ein Prozess gegen mich geführt werden soll. Das ist alles.“
„Wir waren im Krieg, aber ich habe keinerlei
Straftaten begangen, ich habe nichts zu befürchten.“
In Italien nennt man Sie den „Henker von Fossoli“. Man wird nicht durch Zufall zum Lagerleiter.
„Das ist es eben, ich war nicht der Lagerleiter. Ich
war der Leiter der Verwaltung, wie klar aus den Akten hervorgeht. Das ist etwas
ganz anderes.“
Einigen Gerichtsakten zufolge besaßen Sie den Dienstgrad eines Obersten.
„Eine weitere Ungenauigkeit. Ich war ein einfacher
Oberleutnant, und das war schon ein Dienstgrad, den ich nicht verdiente, den
Umständen des Krieges geschuldet.“
„Vor dem Krieg
war ich Schlosser, Handwerker, Arbeiter. Ich habe nicht einmal Abitur. Wie
hätte ich in normalen Zeiten Offizier werden können?“
„Ich war Fahrer eines Offiziers der Sicherheitsdienste.
Ich bin ihm nach Italien gefolgt. In der letzten Zeit fehlte es an Männern, und
ich habe den Dienstgrad eines Offiziers erhalten, allerdings den niedrigsten.
Und die Leitung des Lagers Fossoli.
„Der Verwaltung, nur der Verwaltung, weil man mich als
anständige Person kannte.“
„Mir oblag die Organisation
des Lagers, die Bildung von Arbeitstrupps. Ich konnte etwa einen Internierten
von einer Aufgabe einer anderen zuteilen, ich hatte aber keinerlei militärische
Befugnis. Um so weniger die, die Erschießung eines Gefangenen anzuordnen, hätte
es sich auch nur um einen einzigen gehandelt. Ich hatte keine militärischen
Aufgaben.“
Würden Sie sich als
kleinen Fisch definieren?
„Exakt.“
„Das waren Ermittlungen, die
mich nicht direkt betrafen, über Ereignisse im September 1943. Ich war darin
jedoch nicht verwickelt.
„Die Richter haben Zeugen
gehört und niemand hat mich beschuldigt.“
„Auch Italienische. Ich
erinnere mich an eine Frau, die sehr gut Deutsch sprach und die eine Episode
erzählte, die für mich sprach. Einer der Unseren verlor den Kopf, ich weiß
nicht mehr weswegen, und tötete einen Gefangenen. Ich griff ein und entwaffnete
ihn. Man kann nicht ohne regulären Befehl jemanden töten, auch nicht in einem
Lager.“
Nach fünfzig Jahren kann es sein, dass man sich schlecht erinnert, sind Sie sich Ihrer Erinnerungen gewiss?
„Ja,
dies sind Erfahrungen, die man nie vergisst.“
Auch für die Zeugen ist die Zeit vergangen, sie werden in Ihrem Alter sein oder etwas jünger. Denken Sie, dass sie sich täuschen könnten?
„Bei einer unvorhergesehenen
Aktion, bei einer Säuberung ist es schwierig, sich etwas zu merken. Man sieht
die Gesichter einen Augenblick lang. Ich bin aber mehrere Monate in Fossoli
geblieben und den Zeugen werden die damaligen Fotos von mir gezeigt werden,
zumindest glaube ich das und es dürfte keine Missverständnisse geben. Sie werde
das erzählen, was sie schon vor dreißig Jahren sagten. Es waren langwierige und
gründliche Ermittlungen und ihr Ausgang war für mich mehr als gut. Alle
bezeugten, dass mein Verhalten anständig war, dass ich ein anständiger Mensch
war.“
„Ich bin nicht sofort zurück
gekommen, ich war für einige Zeit interniert. Auch damals wurde mein Verhalten
während der Kriegszeit untersucht, ohne dass dabei etwas mich Belastendes
herausgekommen wäre. Danach habe ich meinen alten Beruf wieder aufgenommen.“
„Wie
ein normaler Mensch, ich bin einfacher Rentner.“
Nach dem, was
erzählt wird, wurde Titho – wie Tausende anderer Deutscher, die vom
Entnazifizierungsprozess betroffen waren, in einem Verfahren, das jedoch von
den alliierten Besatzungsbehörden geführt wurde – zu einer geringfügigen Strafe
verurteilt. Nichts Schwerwiegendes, so wird gesagt, das sei normal gewesen bei
jenen, die unter dem III. Reich keine einfachen Mitläufer gewesen seien. Dafür
habe es ausgereicht, einen Parteiausweis zu besitzen. Dabei aber könnte es sich
um Dorfklatsch handeln .>WEITERER BERICHT
„Il Resto del Carlino”, 22.01.1998
Der
Verteidiger
„Sekundäre Figur, aber er wird nicht nach
Italien kommen“
„Achtung, es ist nicht Priebke“
Detmold.
Der Rechtsanwalt von Karl Friedrich Titho ist einer der bekanntesten
Rechtsanwälte Detmolds, Arndt Kuhlmann. Unter seinen Fenstern wurde 1994 ein
Baum gepflanzt, der allen Opfern der Intoleranz gewidmet ist.
Wie
sieht die Lage Ihres Mandanten aus?
„Ehrlich
gesagt, kann ich diese Frage nicht beantworten. Es handelt sich um eine
schlichte Benachrichtigung an den Beschuldigten über das Ermittlungsverfahren.
Es könnte auch dabei bleiben, ohne dass ein regelrechtes Verfahren eröffnet
wird.“
Ist
das wahrscheinlich?
„Ich
habe noch kein Dossier aus Italien erhalten. Wir werden sehen.“
Gedenkt
Ihr Mandant, im Fall eines Prozesses in Italien vorstellig zu werden?
„Das
müsste eine spontane Handlung seinerseits sein. Bekanntlich gestattet das
deutsche Gesetz keine Auslieferung eines seiner Bürger.“
Was
könnte konkret geschehen?
„Ich
spreche nicht vom Fall Titho im besonderen, sondern vom allgemeinen
juristischen Aspekt. Die deutschen Staatsanwälte könnten ihn vor Gericht
stellen, auch wenn ihr ihn freisprecht, oder ihn auch im Fall einer
Verurteilung ein zweites Mal vor Gericht stellen.“
Wird
es nicht einen neuen Fall Priebke geben?
„Absolut
nicht, aber der Vergleich gefällt mir nicht. Titho ist eine sekundäre Figur.
Priebke war ein enger Mitarbeiter Kapplers.“
Um
auf Titho zurückzukommen, stützen Sie sich einstweilen auf dessen
Stellungnahmen?
„Ich
weiß, bei Ihnen bekommt ein betagter Angeklagter nicht mehr ins Gefängnis, aber
mein Mandant ist im fortgeschrittenen Alter, eine solche Unternehmung wäre
jedenfalls sehr riskant.“ >WEITERER BERICHT
„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998
Die Geschichte
Siebenundsechzig
Gefangene aus
Vergeltung
von den Deutschen getötet
1944: Massaker im emilianischen Lager
„Massaker
von Fossoli – Carpi (Modena)“ So sind die von der Zeit vergilbten Faszikel
betitelt. Die Militärstaatsanwaltschaft hat sie erneut geöffnet, um
herauszufinden, wer das Massaker vom Juli 1944 anordnete, als auf dem nahen
Schießplatz 67 Internierte getötet wurden – Juden, politische Gefangene,
Offiziere, katholische Antifaschisten aus dem lombardischen Raum und vielleicht
ein paar amerikanische Geheimdienstagenten. Das Massaker geschah, so wurde
gesagt, um sieben Deutsche zu rächen, die in Genua von Partisanen getötet
worden waren (tatsächlich wurden siebzig Gefangene abgeholt, und drei von ihnen
gelang die Flucht). Doch dabei handelt es sich um eine Leseart, die nie
überzeugt hat – wie die seit Oktober 1945 aufeinander folgenden, zehn Jahre
dauernden und ergebnislosen Ermittlungen nie überzeugt haben. Und von Anfang an
waren es der Oberleutnant Karl Titho und der Marschall Hans Haage, wobei der
erstere der Kommandant und der zweite der Vizekommandant von Fossoli gewesen
sein sollten. Das Lager in der Nähe von Carpi wurde 1942 errichtet und war für
Kriegsgefangene bestimmt. Nach dem 08. September 1943 wurde die Einrichtung
(die etwa 5.000 Gefangene zu fassen vermochte) unter einem deutschen Kommando
zum Übergangslager für Juden und politische Gefangene, die für die Deportation
nach Deutschland bestimmt waren (auch Primo Levi, der dort, bis der
Auschwitz-Konvoi abfuhr, eingesperrt wurde, erzählt davon). Fossoli passierten
ungefähr 2.500 der 8.000 in Italien gefangengenommenen und zum Sterben in den
Gaskammern geschickte Juden. >WEITERER BERICHT
„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998
Die Ermittlung
Das
Militärgericht La Spezia
ermittelt
hauptsächlich gegen Titho
„Warum wir gegen ihn ermitteln“
La
Spezia. Von La Spezia ging die gerichtliche Offensive aus, die zur
Einschreibung der ehemaligen nazistischen Militärs Carl Friedrich Titho und
Hans Haage ins Ermittlungsregister geführt hat, gegen die wegen des Massakers
von Fossoli ermittelt wird. Die Ermittlungen leitet der Militärstaatsanwalt
Gianni Ballo. „Es handelt sich um sehr delikate Ermittlungen, und beim jetzigen
Stand der Dinge kann ich zur Sache nichts sagen“, sagt er, die Neugier des
Chronisten stoppend. Auch in Bezug auf die Möglichkeit eines
Rechtshilfeersuchens reagiert der Staatsanwalt ausweichend: „Wir werden sehen.
Zunächst muss hinsichtlich der Identifikation der Personen, gegen die ermittelt
wird, Sicherheit hergestellt werden.“ Und vielleicht sagt er dies, weil neben
Titho und Haage, deren Adressen ausfindig gemacht worden sind, noch drei
weitere Namen im Ermittlungsregister stehen, deren Spuren sich jedoch verloren
haben. Die formalisierten Straftaten sind Gewalt mit Tötung (Artikel 185 des
Kriegs-Militärstrafgesetzbuches) und Drohungen (Artikel 211). Die
Verurteilungen können bis zur lebenslänglichen Gefängnisstrafe reichen. Der
Staatsanwalt Marco Bacci war es, der, bevor er zum Richterkollegium des
Militärgerichtes überwechselte, die Ermittlungen zum Massaker von Fossoli
einleitete – parallel zur „Wiederausgrabung“ von etwa hundert Faszikeln über
die von den Nazis im Zuständigkeitsgebiet der Militärstaatsanwaltschaft La
Spezia (Toskana, Emilia; Marken und Ostligurien) begangenen Kriegsverbrechen.
Jene Faszikel verblieben über 50 Jahre lang in Vergessenheit. Ausgelöst durch
den Fall Priebke sind die Scheinwerfer wieder aufgeflammt. Aber was viele
Verbrechen betrifft, wird es unmöglich sein, zu Urteilen zu gelangen. Die in
den Faszikeln enthaltenden Dokumente enthalten nur zum Teil die Namen der
Verantwortlichen, und die Identifizierung jener, die zu Personen werden
könnten, gegen die ermittelt wird, erweist sich als mühselig. >WEITERER BERICHT
„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998
Das Dorf
In
Horn sind alle mit dem pensionierten alten
Mann
solidarisch. „Er kann kein großes Tier gewesen sein.“
„Hier
gab es viele Fanatiker, weil man unwissend war.“
Ein
Jugendlicher: „Ich frage mich, was ich an seiner
Stelle
getan hätte.“ „Er hat nie mit jemandem über die
Vergangenheit
gesprochen.“
Horn.
Hier hat er nie für Probleme gesorgt. Die Dorfmitbewohner sprechen ungern über
Karl Friedrich Titho. In Horn kennen sich alle. Verwaltungsgemäß ist das Dorf
mit dem nahen Bad Meinberg vereint, einem Thermalzentrum, dessen Schlammbäder
und Quellwasser Wunder bewirken sollen. Es ist nicht Baden-Baden, aber es hat
treue Kunden. Viele Frauen arbeiten in den Hotels, einige von ihnen sind auf die
verschiedenen Behandlungen spezialisiert, aber in Horn wird von den anderen
Dorfbewohnern, die vom Tourismus leben, keine Notiz genommen. Hier gehen die
Männer in die Fabriken, die, wie es in Deutschland üblich ist, mit der
Landwirtschaft koexistieren. Oder sie bleiben Bauern, produzieren
ausgezeichnete Würstchen, Konserven und Erdbeerliköre. Alle kennen die Probleme
des Herrn Titho, die vergangenen wie die gegenwärtigen. Aber wenn er nicht
darüber spricht, tun wir so, als wüssten wir nichts, erklärt man uns. Sie
lassen sich darauf ein, ein Schwätzchen zu halten, aber nur, weil wir hier
zufällig Bekannte haben, die für uns als Gewährsleute fungieren.
Warum
kommt man nach einem halben Jahrhundert mit diesen Geschichten, was immer er
auch während des Krieges angestellt haben mag?
Das
ist die Frage, die alle uns stellen.
„Titho
hat sich nie versteckt, er hat immer in seinem Dorf gelebt, ihn zu finden ist
leicht“.
Es
gibt jemanden, der als besser informiert erscheinen möchte, er erinnert an die
alten Ermittlungen, die Unannehmlichkeiten nach dem Krieg, als Titho sich für
seine Vergangenheit im III. Reich verantworten musste.
„Aber
er war nicht der einzige“, gibt einer der Älteren zu, „hier war man vielleicht
fanatischer als anderswo, es gab auch viel Unwissenheit. Man ging nach Detmold,
als ob es sich um eine große Stadt handelte, und dort hatten all jene, die
zählten, den Parteiausweis. Hier sind wir Bauern, Holzfäller“. Vielleicht
schuldig, ihr Nachbar, aber ein kleiner Schuldiger, wie viele andere. Wir sehen
ihn wirklich nicht als einen, der etwas Großes angestellt, er ist wirklich
nicht der Typ. Er war doch kein Führer, weder als Jugendlicher noch später.
Einer, der sich um seine eigenen Angelegenheiten kümmert und sich an die
Gesetze hält.“
„Wir
fragen uns, was wir an seiner Stelle getan hätten“, bemerkt einer unserer
Gesprächspartner. „Ich war noch nicht einmal geboren ... aber wer weiß, wie ich
mich an seiner Stelle verhalten hätte? Heute ist es einfach, ein Urteil zu
fällen. Seht euch an, was in der DDR passiert ist, da waren alle Kommunisten,
und jetzt sind sie plötzlich Kriminelle, sie verlieren die Anstellung, nur weil
sie Parteimitglieder waren“. Der Fall Priebke? Sicher ist man in Horn darüber
auf dem Laufenden, die lokalen Zeitungen haben darüber berichtet, aber ihr
Titho ist nicht auf seiner Höhe, im Guten wie im Bösen. Und auch wenn er es
wäre, bemerkt einer, der im Mercedes eingetroffen ist, ein Händler, was wollten
wir denn tun? Ihm den Prozess machen, um ihn wieder nach Hause zu schicken?
„Prozesse
müssen sofort gemacht werden, nicht nach einem halben Jahrhundert, schauen Sie,
ich hege weder Sympathie noch bin ich nostalgisch. Im Gegenteil. Wenn man einen
alten Mann den Prozess macht, riskiert man, ihn zum Opfer zu machen“. Die
Verurteilung, so schließt er, hat Herr Titho schon bekommen: „Er weiß, dass wir
es wissen, alle. Niemand hat ihn je etwas gefragt, und er hat nie darüber
gesprochen, vielleicht hat er sich einem Verwandten anvertraut oder einem
wirklich treuen Freund. Aber er hat nie versucht, den anderen etwas zu
erklären. Es ist nicht leicht, ein halbes Jahrhundert in Verschwiegenheit zu
leben.“ >WEITERER
BERICHT
„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998
Die
Region / Ein Land der Exzesse
Der „Rausch“ geht weiter
Von Hermann zu den Skinheads
Horn.
Titho wurde geboren und lebt noch immer an einem der schönsten Plätze
Deutschlands, aber auch an einem der – gestern mit Hitler und heute ohne
ihn – am meisten vom Nazismus „verseuchten“ Orte, die seit Jahrhunderten dem
Kult der teutonischen Werte geweiht sind.
Das
Dorf mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern liegt im Herzen des Teutoburger Walds
in Westfalen, den die Römer als „unbekanntes Land“ bezeichneten. Es ist keine
Übertreibung, wenn man weit ausholt. In diesem Wald zerstörte im Jahre 9 nach
Christus ein junger, 25-jähriger Barbar, den die Deutschen Hermann und wir
Arminio nennen, die Legionen des Varus.
Genau
zehn Kilometer von dem Ort entfernt, an dem Titho wohnt, steht das
Hermannsdenkmal, das im vergangenen Jahrhundert von einem fanatischen Verehrer
Hermanns gewollt wurde, der sein Leben in einer Hütte verbrachte, um die
immense Statue, einen mittelalterlichen aussehenden Krieger, der sein
Bronzeschwert gen Himmel erhebt, errichten zu können. Man sieht sie bei gutem
Wetter aus kilometerweiter Entfernung.
Wie
immer zerstörten die Archäologen am Ende die Legenden: Die Schlacht spielte
sich anderswo ab, in der Nähe von Osnabrück, etwa einhundert Kilometer von hier
entfernt. Vielleicht gab es noch nicht einmal eine Schlacht, wie Tacitus
berichtet. Die Barbaren schlugen die mit ihren Rüstungen beschwerten Legionäre
wie in Vietnam immer wieder mit flinken Guerillaaktionen. Was soll’s? Das
Denkmal ist in jedem Jahr das Ziel Tausender von Pilgern, die vom Sieg des
Ahnen über die „vom Süden gekommenen Ausländer“ gerührt sind.
Im
vergangenen Frühjahr griff ein Dutzend Soldaten auf Ausgang einen Türken und
einen (in Deutschland geborenen) 17-jährigen Italiener an. Sie Wurden von der
Armee ausgeschlossen. Eine Aktion von Neonazis?
„Es
war ein Missverständnis“, erklärt man uns bei der örtlichen Polizei. „Ein
Rekrut hatte sich ein paar Tage zuvor mit dem Türken gestritten und hatte Angst
davor, ihm allein gegenüberzutreten. Er hat sich von Freunden begleiten lassen.
Wären sie nicht in Uniform gewesen, wäre darüber nicht so viel geredet worden.
Eine tadelnswerte Schlägerei, kein rassistischer Vorfall“.
In
Horn ist sogar der Rathauskeller, d.h. die traditionelle Gastwirtschaft, die
sich seit Jahrhunderten in den Rathäusern befindet, in fremde Hände gelangt:
Sie wird von einem Türken geführt, der sie auf den Namen „Zum goldenen Horn“
umgetauft hat – ein Doppelsinn aus Horn, corno auf deutsch, und der
Türkei. Statt Würstchen werden Kebab und Spaghetti serviert. Eine Beleidigung
für die Liebhaber der Traditionen?
Noch
näher beim Denkmal für den Bezwinger des Varus befinden sich die Externsteine,
eine weitere Stätte des Germanenkults. Drei Kilometer von Horn entfernt, im
dichten Wald, erheben sich über den Wassern eines ausgedehnten Teiches dreißig
Meter hohe, absurden Klippen ähnelnde ausgezackte Steine. Weil ihnen magische
Kräfte zugeschrieben wurden, wurden dort heidnische Riten zelebriert, bis die
Christen kamen.
In
den dreißiger Jahren, als Detmold und die umliegenden Dörfer von der
nazistischen Euphorie ergriffen wurden, trafen um die Externsteine auch die
Braunhemden ein. Ein schönes Ziel für Fackelzüge, Bierumtrunke und immer
hemmungslosere Reden.
Nun,
auch heute, als der letzte Touristenbus abfährt, treffen nachts die
Naziskinheads ein. Wieder einmal große Besäufnisse, doch werfen sie die
Bierflaschen in die dafür vorgesehenen Container. Sie haben es mit denen, die
von draußen kommen, aber sie respektieren die Natur.
1996
August 1996
„Jewish Telegraphic Agency”, 16.08
1996
Ruth E. Gruber
Rome. Lawyers for former SS Capt. Erich Priebke have called for the
resignation of Italy's justice minister for having ordered Priebke re-arrested
after a military court set him free.
At the same time, prosecutors in two Italian cities have re-opened an
investigation into two other former Nazis suspected of carrying out war crimes
at a World War II concentration camp in northern Italy.
Priebke, 83, was declared guilty on Aug. 1 of involvement in the March
1944 massacre of 335 civilians, some 75 of them Jews, at the Ardeatine Caves
south of Rome.
But the military court said after a three-month war crimes trial that
Priebke could not be punished because the crimes fell under a 30-year statute
of limitations.
Protesters, including militant young Jews, kept Priebke barricaded in
the courthouse for eight hours, until Justice Minister Giovanni Maria Flick
ordered him re-arrested and taken to a civilian jail.
Flick at the time said he was ordering Priebke arrested while Italian
authorities considered a request by Germany for his extradition.
At a news conference Saturday, lawyer Carlo Taormina, who recently
joined Priebke's defense team, maintained that Germany had not made such a
request at the time Flick ordered Priebke jailed.
Taormina said he wanted Flick investigated for abuse of office or
illegal arrest, and he called for his resignation.
Meanwhile, military prosecutors in the northern Italian cities of Verona
and La Spezia have begun investigating possible war crimes carried out in and
around the concentration camp of Fossoli.
They are looking into the activities of Karl Titho, the Fossoli
camp commander, and his assistant, Hans Haage.
Titho is now 85; Haage is 90. Both men are living in
Germany.
"Prosecutors have placed Karl Titho and Hans Haage under
investigation for violence and homicide against civilians and repeated violence
against prisoners of war," Defense Minister Beniamino Andreatta said in a
statement last Friday.
Thousands of Italian Jews, political prisoners and foreigners were
shipped to Nazi death camps from Fossoli, which is located in northern Italy
near Modena. Writer Primo Levi was interned there.
Investigators say Titho and Haage carried out the execution of 67
prisoners on July 12, 1944, in reprisal for the killing of seven German
soldiers in Genoa.
An Italian investigation into the massacre was interrupted in 1960 under
unclear circumstances.
The case was reopened two years ago after hundreds of files documenting
Nazi crimes were discovered during the Priebke investigation.
„Frankfurter
Rundschau“, 12.08.1996
Suche
nach weiteren Nazi-Verbrechern
Rom, 11. August (epd/rtr). Nach dem Freispruch des früheren SS-Hauptsturmführers
Erich Priebke durch ein Militärgericht in Rom befasst sich die italienische
Justiz mit weiteren Nazi-Kriegsverbrechen. So haben die Militärgerichte im
norditalienischen Verona und im ligurischen La Spezia Ermittlungen gegen die
früheren SS-Offiziere Karl Friedrich Titho und Hans Haage aufgenommen. Beide
gelten als Hauptverantwortliche für die Erschießung von 67 politischen
Gefangenen am 12. Juli 1944 – eine Vergeltungsaktion für ein Attentat gegen
sieben deutsche Soldaten in Genua.
Titho
und Haage sollen außerdem für
Folterungen und Deportationen im norditalienischen Konzentrationslager Fossoli
verantwortlich gewesen sein. Einem Bericht der italienischen Zeitung Manifesto
zufolge, lebt Titho in Westfalen und Haage in Bayern.
Die
Verteidiger des ehemaligen SS-Hauptsturmführers Erich Priebke erstatteten am
Wochenende in Rom wegen der neuen Inhaftierung ihres Mandanten Anzeige gegen
den italienischen Justizminister Giovanni Maria Flick. Flick wird
Machtmissbrauch und die illegale Verhaftung eines Menschen vorgeworfen.
„Berliner
Zeitung“, 10.08.19996
Ermittlungen
gegen KZ-Kommandanten
Modena
(dpa). Die italienische Justiz hat Ermittlungsverfahren gegen die beiden
früheren SS-Männer und Befehlshaber des Konzentrationslagers Fossoli bei
Modena, Karl Friedrich Titho (85) und Hans Haage (90), eingeleitet. Das
teilte der Senatsabgeordnete Luciano Guerzoni (PDS) am Freitag in Modena mit.
Dem ehemaligen KZ-Kommandanten Titho und seinem Stellvertreter Haage
werde Beteiligung an Morden und fortgesetzte Gewaltanwendung gegen KZ-Insassen
vorgeworfen. Im KZ Fossoli wurden am 12. Juli 1944 als Vergeltungsaktion für
einen Anschlag auf sieben deutsche Soldaten in Genua 67 politische Häftlinge
erschossen. Ermittlungen der deutschen Justiz gegen Titho wegen der
Deportation von Juden und der Ermordung von KZ-Häftlingen waren 1971 mangels
Beweisen eingestellt worden. Titho lebt gegenwärtig in Nordrhein-Westfalen.
„Frankfurter
Rundschau“, 10.08.1996
Kriegsverbrechen
Richter
verhören früheren SS-Mann Hass
Rom, 9. August (afp/dpa). Ein Untersuchungsrichter des römischen
Militärgerichts hat am Freitag in einer Klinik den ehemaligen
SS-Sturmbannführer Karl Hass verhört. Hass soll wegen des Massakers in den
Ardeatinischen Höhlen bei Rom 1944 vor Gericht gestellt werden. Der
Gesundheitszustand des 84-jährigen sei gut, hieß es aus Justizkreisen. Hass war
am Donnerstag Abend unter Hausarrest gestellt worden, um ihn an einem möglichen
Fluchtversuch zu hindern.
Die
italienische Justiz leitete auch gegen zwei weitere SS-Männer Ermittlungen ein.
Diese richten sich gegen den früheren Kommandanten des Konzentrationslager
Fossoli in Norditalien, Karl Friedrich Titho, und seinen Stellvertreter
Hans Haage. Das teilte Senator Luciano Guerzoni (PDS) am Freitag mit. Im KZ
Fossoli wurden im Juli 1944 67 politische Gefangene erschossen.
Bayerischer Rundfunk: Radionachrichten, 09.08.1996,
20 Uhr
Ermittlungen
in Italien gegen frühere SS-Männer
Modena:
Die italienische Justiz hat Ermittlungsverfahren gegen zwei frühere SS-Männer
eingeleitet. Es handelt sich dabei um den ehemaligen Kommandanten des
Konzentrationslagers Fossoli bei Modena und seinen damaligen Stellvertreter.
Die Männer mit Namen Karl-Friedrich Titho und Hans Haage sind heute 85 beziehungsweise 90 Jahre alt.
Ihnen wird vorgeworfen, für ein Massaker in dem von ihnen geleiteten KZ bei
Modena verantwortlich zu sein. In dem Lager waren am 12. Juli insgesamt 67
politische Häftlinge erschossen worden, und zwar als Vergeltung für einen
Anschlag auf deutsche Soldaten. Die beiden früheren SS-Männer waren bisher von
der Justiz unbehelligt geblieben. Beide sollen sich in Deutschland aufhalten.
1971
Februar
1971
Staatsanwaltschaft
Dortmund, 12.02.1971
...
ist dem Beschuldigten Titho mangels subjektiver
Voraussetzungen
eine strafbare Förderung
der
Tötung von Juden nicht nachzuweisen.
Der Leiter der
Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen
für die
Bearbeitung von nationalsozialistischen
Massenverbrechen
bei der Staatsanwaltschaft Dortmund
45 Js 12/63
Dortmund,
den 12.02.1971
1.) Vermerk:
A.
Gegenstand des Verfahrens
Gegenstand des
Verfahrens sind die in der Zeit von Herbst 1943 bis Mai 1945 durchgeführten
Deportationen und Tötungen von etwa 6.000 – 7.000 Juden aus Mittel- und Norditalien
insbesondere durch Angehörige der Dienststelle des Befehlshabers der
Sicherheitspolizei und des SD (BdS) Italien in Verona und durch Angehörige der
diesem unterstehenden Außendienststellen. ( ... )
Auszug betreffend Karl Friedrich Titho (S.
242 – 246)
Der
Beschuldigte SS-Hauptsturmführer Karl Titho hat das Schlosser- und
Schmiedehandwerk erlernt und ist 1932 in die SS eingetreten. Ab 1937 war er
Kraftfahrer bei den SD-Stellen in Frankfurt/Main und Kassel. Von Mai bis August
diente er als Panzerschütze bei der Wehrmacht. Anschließend holte ihn sein
früherer Chef Dr. Harster in Kassel nach Den Haag, wo dieser inzwischen
Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD (BdS) Niederlande geworden war.
Im Sommer 1942 wurde der Beschuldigte als erster Kraftfahrer im
Polizeidurchgangslager Amersfoort/Holland eingesetzt. Als Dr. Harster im Herbst
1943 BdS in Italien wurde, nahm er den Beschuldigten als seinen persönlichen
Fahrer mit und setzte ihn im März 1944 nach der Beförderung zum
SS-Untersturmführer als Leiter des Polizeidurchgangslagers Fossoli ein.
Der
Beschuldigte Titho hat sich wie folgt eingelassen (Bd. V Bl. 11 ff / Bd. XIX Bl. 25
ff / Bd. XXXIX Bl. 89 ff / Bd. XLIII Bl.
119 ff):
Auf
den Abtransport der Juden aus Fossoli und Bozen habe er – wie das gesamte
deutsche Lagerpersonal – keinen Einfluß gehabt. Die jüdischen Häftlinge hätten
nicht der Schutzhaftabteilung beim BdS in Verona, sondern dem dortigen
Judenreferat unterstanden. Entsprechend seien die Meldungen über die
Einlieferungen von Juden und über die jeweilige Gesamtzahl der inhaftierten
Juden an das Judenreferat in Verona erstattet worden. Insoweit habe er
gelegentlich seiner Besuche in Verona auch dem zuständigen Judenreferenten,
SS-Sturmbannführer Bosshammer, Mitteilungen gemacht. Die Zusammenstellung der
Judentransporte ins Reich, die Bekanntgabe der Zeitpunkte des Abtransportes,
die Auswahl der Betroffenen, die Gestaltung des Transportmaterials und des
Begleitpersonals sei ausnahmslos in Verona geregelt worden. Vor jedem
Judentransport seien ein oder zwei Angehörige des Referats IV B 4 aus Verona
mit ihren Unterlagen im Lager erschienen und hätten das Erforderliche
veranlasst. In den Lagern Fossoli und Bozen seien nur Karteikarten über die
inhaftierten Juden geführt worden. Vor jedem Transport habe Haage auf Weisung
von Verona die Listen für den Abtransport schreiben müssen.
Der
Beschuldigte räumt ein, dass er sich vom Lager Bozen aus an die Dienststelle in
Verona gewandt habe, wenn das gesamte Polizeidurchgangslager überbelegt gewesen
sei. Er will damit jedoch nie die Beseitigung von Gefangenen durch deren
Tötung, sondern eine Verminderung der Belegstärke beabsichtigt haben, da bei
Überfüllung des Lagers unverantwortliche Zustände eingetreten wären.
Der
Beschuldigte stellt in Abrede, den Zweck der Judendeportationen gekannt zu
haben. Er gibt zwar zu, dass der SS-Sturmbannführer Bosshammer ihm allgemein
gesagt haben könne, dass die Juden aus Italien in Konzentrationslagern im Reich
untergebracht würden und dass bei diesen Gelegenheiten Namen einzelner
Konzentrationslager genannt worden seien. Er leugnet jedoch, aus solchen
Angaben erkannt oder erfahren zu haben, welches das weitere Schicksal der Juden
sein werde. Der Beschuldigte will auch nicht gewusst haben, dass bei der
Verlegung des Polizeidurchgangslagers von Fossoli nach Bozen die jüdischen
Menschen in verschiedenen Transporten nach Auschwitz, Buchenwald und
Ravensbrück aufgeteilt worden sind. Desweiteren lässt er sich ein, er könne
sich an den mit seinem Namen unterzeichneten Funkspruch an das
Konzentrationslager Flossenbürg wegen des Abtransports von 63 Juden nicht
erinnern. Er vermute, dass eine andere Person diesen Funkspruch aufgesetzt und
mit seinem Namen unterzeichnet habe, weil er – Titho – zu den wenigen Personen
in Bozen gehört habe, die bei der Funkstelle des BdS Bozen eine
Zeichnungsbefugnis gehabt hätten.
Der
Beschuldigte behauptet schließlich, er habe nicht gewusst, dass die aus Italien
deportierten Juden in Konzentrationslagern getötet werden sollten und getötet
worden seien.
Diese
Einlassung des Beschuldigten Titho über seine Unkenntnis von dem Schicksal der
deportierten Juden ist in hohem Maße unglaubhaft. Als Leiter des
Polizeidurchgangslagers sind ihm sicherlich die jeweiligen Ziele der Transporte
bekannt gewesen. Das ergibt sich nicht nur aus seiner Einlassung über seine
Gespräche mit dem Judenreferenten Bosshammer, sondern auch aus den Aussagen der
ihm unterstellten SS-Angehörigen, die auf den Wagenlaufzetteln die Zielorte
Auschwitz, Buchenwald usw. gelesen haben. Außerdem ist seine Behauptung, er
habe den Funkspruch an das KL Flossenbürg nicht selbst unterzeichnet, sehr
unwahrscheinlich. Schließlich sind – wenn auch durch Angehörige der
Dienststelle des BdS in Verona – bei jedem Transport innerhalb des Lagers so
umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen notwendig gewesen, dass ihm als Lagerführer
auch dadurch Einzelheiten über das Ziel der Transporte bekannt geworden sein
müssen.
Dem
Beschuldigten kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit die Kenntnis davon
nachgewiesen werden, dass die deportierten jüdischen Gefangenen später in den
Konzentrationslagern getötet werden sollten.
Für
seine Kenntnis von der beabsichtigten Tötung könnte zwar der Umstand sprechen,
dass er in den Jahren 1940 bis 1943 in den Niederlanden als Kraftfahrer des BdS
Niederlande sowie im Polizeidurchgangslager Amersfoort die Deportation
holländischer Juden miterlebt und später in den Jahren 1944/45 während der
Deportationen in Italien, als die Massenvernichtung der Juden im Osten bereits
abgeschlossen war, auch erfahren haben wird, dass die Tötung aller Juden
beabsichtigt war. Konkrete Aussagen oder Beweismittel darüber, dass der
Beschuldigte positive Kenntnis von der Tötung der Juden hatte, die aus Fossoli
und Bozen abtransportiert wurden, sind andererseits nicht vorhanden. Zudem kann
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die besondere Situation der Juden in
Italien und das nahende Kriegsende es für den Beschuldigten möglich erscheinen
lassen konnte, dass die aus Italien deportierten Juden nicht mehr getötet
werden würden.
Bei
dieser Beweislage ist dem Beschuldigten Titho mangels subjektiver
Voraussetzungen eine strafbare Förderung der Tötung von Juden nicht
nachzuweisen.
1964
Januar
1964
Schwurgericht
beim Landgericht München I, 22.01.1964
„ ... wurden die Gefangen durch
Schüsse in den Hinterkopf
- die Maschinenpistolen waren auf Einzelfeuer eingestellt – getötet.“
Erschießung
von mindestens 65 sowjetischen Kriegsgefangenen
im Polizeilichen Durchgangslager Amersfoort am
05. April 1942
unter Mitwirkung von Karl Friedrich Titho.
Auszug aus dem Urteil (Freispruch) gegen den
ehemaligen SS-Sturmbannführer Erich Deppner
- 1 StR 215/64 -
Vorbemerkungen der AG
Fossoli:
1.) Quelle: „Justiz und
NS-Verbrechen / Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer
Tötungsverbrechen 1945 – 1966 /
Band XIX / Die vom
10.01.1963 bis zum 12.04.1964 ergangenen Strafurteile / Lfd. Nr. 547 – 569“
Diese Sammlung kann nur
komplett (incl. CD-ROM) erworben werden. Sie ist aber in diversen Bibliotheken
(über Fernleihe) einsehbar. Wer Interesse an dem vollständigen Text dieses
Verfahrens, einschließlich der BGH-Bestätigung vom 28.07.1964, hat, kann diesen
über die AG Fossoli in Ablichtung (Kopie) beziehen.
2.) Titho, der als
Zeuge (objektiv betrachtet: als Entlastungszeuge der Verteidigung) in München
aussagte, wird an folgenden Stellen im LG-Urteil (Seitenzahl nach „Justiz und
NS-Verbrechen“, Lfd. Nr. 563) erwähnt:
-
II., 2., S. 691 (Aushebung der
Grube),
-
II., 3., S. 691 (Steuerung
eines der beiden Lastkraftwagen mit den Kriegsgefangenen),
-
II., 3., S. 691 (Auswahl zum
Erschießungskommando),
-
IV., S. 693 (Zeugenaussage zum
Tatgeschehen);
-
V., 3., c., S. 695
(Zeugenaussage zur Erschießung als „Repressalie“),
-
V., 3., d., S. 695, 696
(Verweis auf den Prozess gegen Titho am 24.05.1951),
-
V., 3., e., S. 696
(Zeugenaussage zur Begründung der Erschießung).
Hier wird nur aus der Seite
691 zitiert (s.u.).
3.) Bei „D.“ handelt es sich
um den SS-Sturmbannführer Erich Deppner, zur Tatzeit Chef der Abteilung IV
(Gegner und Abwehr) beim BdS („Dienststelle Befehlshaber der Sicherheitspolizei
und des SD in den besetzten Niederlanden“) in Den Haag. Deppner, zeitweise auch
Kommandant des Judendurchgangslager Westerbork (Raul Hilberg: „Die Vernichtung
der europäischen Juden“, Frankfurt am Main 1994, S. 619), beging zahlreiche
dokumentierte Kriegsverbrechen. So wurden z.B. 450 Widerstandskämpfer im
September 1943 im Konzentrationslager Herzogenbusch (Vught) ohne
Gerichtsverfahren, aufgrund seiner Anordnung erschossen (Coenraad J.F. Stuldreher:
„Deutsche Konzentrationslager in den Niederlanden“ in „Dachauer Hefte 5 – Die
vergessenen Lager“, Dachau November 1989, S. 155). In seiner Vita (I., 1., LG
München) ist davon nichts zu lesen, dafür aber: „Seit Anfang 1952 ist er als
Industrie- und Wirtschaftsberater tätig.“
4.) Dem Erschießungskommando
gehörten an (II., 3., LG München):
-
„Heinrich“: SS-Obersturmführer
Walter Heinrich, zur Tatzeit Lagerkommandant des PDL, „seit dem Krieg vermisst“
(V., 3.).
-
„Berg“: „SS-Hauptscharführer
Karl Peter Berg, zur Tatzeit erster Schutzhaftlagerführer des PDL. 1949 von
einem niederländischen Sondergericht u.a. wegen dieser Tat zum Tode verurteilt.
-
„M.“: SS-Untersturmführer
Ernst May, zur Tatzeit Kriminalbeamter unter Deppner. 1949 von einem
niederländischen Sondergericht zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Verstorben.
-
„T.“: SS-Oberscharführer Karl
Friedrich Titho, zur Tatzeit erster Kraftfahrer des PDL. Persönlicher
Fahrer des Befehlshaber BdS, SS-Brigadeführer und Generalmajor der Polizei,
Oberregierungsrat Dr. Wilhelm Harster. Wegen dieser Tat am 24.05.1951 von einem
niederländischen Sondergericht in Utrecht zu sechs Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. >Link: www.jur.uva.nl (Angeklagte)
Nun der Auszug:
2. ( ... )
Noch am
gleichen Nachmittag begab sich D. zur Durchführung des ihm von Rauter erteilten
Befehls in Begleitung des Untersturmführers M. und des SS-Oberscharführers K.,
der als Kraftfahrer notdienstverpflichtet und dem Befehlshaber der
Sicherheitspolizei in den Niederlanden zur Dienstleitung zugeteilt war, mit dem
Kraftwagen nach Amersfoort. Dort hatte der Lagerkommandant Heinrich auf Grund
der vorangegangenen telefonischen Weisungen zwei seiner Untergebenen, den
SS-Hauptscharführer Berg und den SS-Oberscharführer Titho, bereits damit
beauftragt, in einem in der Nähe des Lagers gelegenen Waldgelände eine Grube in
Ausmaß von 2 mal 4 Metern und einer Tiefe von 2 Metern auszuheben.
3.
In den frühen
Morgenstunden des folgenden Tages wurden die noch am Leben befindlichen
russischen Kriegsgefangenen (mindestens 65) mit zwei Lastkraftwagen, die von Titho
und dem zufällig im Lager anwesenden SS-Oberscharführer J. gesteuert
wurden, in das für die Durchführung der Exekution ausgewählte Waldgelände
transportiert. Dort stellte der Angeklagte ein Erschießungskommando zusammen,
das aus den SS-Führern Heinrich, Berg, M. und Titho bestand und mit
Maschinengewehren ausgerüstet war. Dann wurden die kriegsgefangenen Russen,
vermutlich von Berg, jeweils in Gruppen, die der Stärke des
Hinrichtungspelotons entsprachen, von dem in der Nähe der Erschießungsgrube
gelegenen Standplatz der Transportfahrzeuge an die Exekutionsstätte
herangeführt. Dort mussten sie, die sich in einem Zustand der völligen Apathie
befanden, sich am Rande der Grube aufstellen, den Rücken dem
Erschießungskommando zugekehrt, das in etwa 6 bis 8 Metern hinter der
aufgeworfenen Erde Aufstellung nahm. Auf die Feuerkommandos des Angeklagten
wurden die Gefangenen durch Schüsse in den Hinterkopf – die Maschinenpistolen
waren auf Einzelfeuer eingestellt – getötet. Bei jeder Gruppe überzeugte sich
der Angeklagte vom Eintritt des Todes. In Zweifelsfällen gab er M. den Befehl,
Nachschüsse zu erteilen; in ein bis zwei Fällen besorgte er die Abgabe von
Nachschüssen selbst. Bevor die nächste Gruppe von Gefangenen herangebracht
wurde, deckte man die Leichen jeweils mit einer Schicht Erde ab.
Nach Abschluss
der Exekution, die sich über mehrere Stunden hinzog, ...
1951
Mai
1951
BG / BS
Utrecht, 21.05.1951
...
wegen Kriegsverbrechen 1 Jahr Freiheitstrafe
Quelle: Redaktion
Justiz und NS-Verbrechen /
Verfahren lfd. Nr.
NL237
Tatkomplex: NS-Gewaltverbrechen
in Haftstätten
Angeklagter: Titho,
Karl Friedrich, geb. 14.05.1911 in Veldrom
/ Lippe wegen Kriegsverbrechen (Art. 27a BBS)
1 Jahr Freiheitsstrafe
Gerichtsentscheidung: BG
/ BS Utrecht vom 21.05.1951
Tatland: Niederlande
Tatort: Konzentrationslager
Vught
Tatzeit: 1943
Opfer: Häftlinge
Nationalität: Niederländische
Dienststelle: Haftstättenpersonal
Konzentrationslager
Vught
Verfahrensgegenstand: Misshandlung
von Häftlingen
Nach Deutschland abgeschoben: 29.03.1953
Urteil veröffentlicht: Nein
Sonstige Hinweise: Siehe
auch das Urteil
./. Titho BG / BS
Utrecht, 24.05.1951
Quellenverweis: www.jur.uva.nl
BG / BS Utrecht, 24.05.1951
...
wegen Kriegsverbrechen 6 Jahre Freiheitsstrafe
Quelle: Redaktion
Justiz und Ns-Verbrechen /
Verfahren lfd. Nr.
NL238
Tatkomplex: Kriegsverbrechen
Angeklagter: Titho,
Karl Friedrich, geb. 14.05.1911 in Veldrom /
Lippe wg.
Kriegsverbrechen (Art. 27a BBS)
6 Jahre
Freiheitsstrafe
Gerichtsentscheidung: BG
/ BS Utrecht vom 24.05.1951
Tatland: Niederlande
Tatort: Polizeidurchgangslager
Amersfoort
Tatzeit:
1942
Opfer: Kriegsgefangene
Nationalität: Sowjetische
Dienststelle: Haftstättenpersonal
Polizeidurchgangslager
Amersfoort
Verfahrensgegenstand: Mitwirkung
an der Erschießung
von 70 sowjetischen
Kriegsgefangenen
Nach Deutschland abgeschoben:
29.03.1953
Urteil veröffentlicht:
Nein
Sonstige Hinweise: Siehe
auch das Urteil
./. Titho BG / BS
Utrecht, 21.05.1951 (NL237)
Siehe
auch Verfahren NL043 ./. Berg,
Verfahren NL200 ./.
May
und JuNSV Lfd. Nr. 563
./. Deppner
Quellenverweis: www.jur.uva.nl
1935
März
1935
NSDAP – Gau
Westfalen Nord / Kreis Detmold – Stützpunkt Feldrom, 25.03.1935
...
Karteikarte ist beigefügt
Im März 1935 wird Titho
NSDAP-Organisationsleiter des „Stützpunkt(es) Feldrom“. Dieser besteht aus den
Gemeinden Veldrom, Feldrom und Kempen.
In
wörtlicher Abschrift die Mitteilung an die NSDAP-Kreisleitung in Detmold:
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Gau Westfalen Nord / Kreis Detmold
Stützpunkt Feldrom
Feldrom (Post Horn), den 25. März 1935
Telefon 76 Amt Horn
An die Kreisleitung der NSDAP. Detmold.
Hiermit übersende ich der Kreisleitung die Meldung des
Organisationsleiters, Karteikarte ist beigefügt. Die übrigen Karteikarten
folgen, da einige Amtsleiter verzogen sind muhs ich noch für diese andere
benennen, nach der nächsten Amtsleiterbesprechung werde ich dem Kreis die noch
fehlenden Amtsleiter mit Beifügung der Kartei melden.
Heil Hitler!
(Unterschrift, Stempel)
Stützpunktleiter.
NSDAP Stützpunkt Feldrom
Feldrom, den 25. März 1935
Organisationsleiter des Stützpunktes Feldrom.
|
Name |
Vorname |
Wohnung Nr. |
Mitglieds. Nr |
Eintr. in die Partei |
Beruf |
|
Tito |
Karl |
Veldrom 16 |
3570473 |
1.5.33 |
Schlosser |
Heil Hitler!
(Unterschrift)
Stützpunktleiter
(Stempel)
Quelle:
Staatsarchiv Detmold (Rechtschreibung und Grammatik im Original)
Das
kaum lesbare Dokument kann in Ablichtung (Kopie) bei der AG Fossoli bezogen
werden.