Veröffentlichungen zu Titho und der AG Fossoli (1999 - 1935)

 

 

Übersicht:

 

           

           

     

1999

 

November 1999

-          Militärgericht La Spezia, 10.11.1999: Nr. 1150/96/R.N.R., Nr. 1172/97/RGIF /

      Einstellungsverfügung betreffs Karl Friedrich Titho u.A.

 

 

      1998

 

      November 1998

-          Karl Friedrich Titho, 11.1998: „Ich kann mit ruhigem Gewissen sagen ... „ /

Einlassung gegenüber der Dortmunder Staatsanwaltschaft

 

Februar 1998

-          Il Resto del Carlino, 01.02.1998: Exklusiv /

Interview mit einem ehemaligen englischen Offizier, der im Lager gefangen war /

 „Karl Titho war nicht der Henker von  Fossoli“ /

 Das sagt Nichy Melitsanos: „Die Befehle kamen von außerhalb.

 Das Massaker von Cibeno wurde von der SS befohlen und ausgeführt.“ 

 

Januar 1998

-          Il Resto del Carlino, 23.01.1998: Nach dem Schock-Interview / “Er ist der Henker von Fossoli” /

Die Bürger klagen den ehemaligen Nazi Karl Titho an

-          Il Resto del Carlinio, 22.01.1998: Exklusiv /

Es spricht Karl Titho, der des Blutbads im Lager nahe Modena beschuldigte ehemalige Nazi /

“Ich, der Henker von Fossoli? Jetzt erkläre ich es euch ...

-          Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Der Verteidiger /

“Sekundäre Figur, aber er wird nicht nach Italien kommen” /

“Achtung, es ist nicht Priebke”

-          Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Die Geschichte /

Siebenundsechzig Gefangene aus Vergeltung von den Deutschen getötet /

1944: Massaker im emilianischen Lager

-          Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Die Ermittlung /

 Das Militärgericht La Spezia ermittelt hauptsächlich gegen Titho /

      “Warum wir gegen ihn ermitteln”

-          Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Das Dorf /

In Horn sind alle mit dem pensionierten alten Mann solidarisch /

      “Er kann kein großes Tier gewesen sein” /

      “Hier gab es viele Fanatiker, weil man unwissend war” /

Ein Jugendlicher: “Ich frage mich, was ich an seiner Stelle getan hätte.” /

„Er hat nie mit jemanden über die Vergangenheit gesprochen.“

-          Il Resto del Carlino, 22.01.1998: Die Region / Ein Land der Exzesse /

Der “Rausch” geht weiter / Von Hermann zu den Skinheads

 

 

1996

 

      August 1996

-          Jewish Telegraphic Agency (englisch), 16.08.1996: Priebke´s lawyers call for Italy´s justice minister to resign

-          Frankfurter Rundschau, 12.08.1996: Suche nach weiteren Nazi-Verbrechern

-          Berliner Zeitung, 10./11.08.1996: Ermittlungen gegen KZ-Kommandanten

-          Frankfurter Rundschau, 10.08.1996: Kriegsverbrecher / Richter verhören früheren SS-Mann Hass

-          Bayerischer Rundfunk, Radionachrichten, 09.08.1996: Ermittlungen in Italien gegen frühere SS-Männer

 

 

1971

 

Februar 1971

-          Der Leiter der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen

      Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund, 10.02.1971: 45 Js 12/63 /

      (Einstellungs-) Verfügung betreffs Karl Friedrich Titho / ... ist dem Beschuldigten Titho mangels

      subjektiver Voraussetzungen eine strafbare Förderung der Tötung von Juden nicht nachzuweisen.   

 

 

      1964

 

      Januar 1964

-     Schwurgericht beim Landgericht München I, 22.01.1964: 1 StR 215/64 /

Auszug aus dem Urteil (Freispruch) gegen den ehemaligen SS-Sturmbannführer Erich Deppner /

„ ... wurden die Gefangenen durch Schüsse in den Hinterkopf

 - die Maschinenpistolen waren auf Einzelfeuer eingestellt – getötet.“ /

Erschießung von mindestens 65 sowjetischen Kriegsgefangenen im Polizeilichen Durchgangslager

(PDL) Amersfoort am 05. April 1942 unter Mitwirkung von Karl Friedrich Titho /

 

 

 

            1951

 

            Januar 1951

-     BG / BS Utrecht, 24.05.1951: ... wegen Kriegsverbrechen 6 Jahre Freiheitsstrafe 

-          BG / BS Utrecht, 21.05.1951: ... wegen Kriegsverbrechen 1 Jahr Freiheitsstrafe    

 

   

1935

 

März 1935

-          NSDAP – Gau Westfalen Nord / Kreis Detmold – Stützpunkt Feldrom, 25.03.1935:

            Ernennung Tithos zum Organisationsleiter / ... Karteikarte ist beigefügt.

 

 

1999

 

 

November 1999

 

Militärgericht La Spezia, 10.11.1999

 

 

Einstellungsverfügung betreffs Karl Friedrich Titho u.A.

 

 

 

Nr. 1150/96/R.N.R.

Nr. 1172/97/RGIF

 

 

 

 

MILITÄRGERICHT LA SPEZIA

(Büro des Richters für die Vorermittlungen)

 

EINSTELLUNGSVERFÜGUNG

 

(Art. 411 Strafprozessordnung –

Art. 207 Verfügungen zur Koordinierung der Strafprozessordnungen –

Art. 261 Militärstrafprozessordnung)

 

Der Richter für die Vorermittlungen

(Dr. MARCO DE PAOLIS)

 

 

 

Nach Kenntnisnahme der Akten des Verfahrens Nr. 1150/96/R.N.R. betreffend Kriegsverbrechen (Straftaten nach den Artikeln 13, 185, Abs. 2, Allgemeine Militärverfahrensordnung – 81 Abs., 61 Nr. 4, 110, 575, 577 Strafgesetzbuch), begangen während des Zweiten Weltkriegs 1940 – 1945, beim Konzentrationslager Fossoli in Carpi (Modena); DURCH

 

  1. TITHO, Karl Friedrich,  geboren in Veldrom (Deutschland) am 14.05.1911, Leutnant der SS (SS-Oberleutnant),
  2. HAAGE, Hans, geboren in Mahrisch-Schonberg (Deutschland) am 01.06.1905, Feldwebel der SS (SS-Unteroffizier),
  3. SEIFER, Konstantin, - alias MAYER, Albert – geboren in Cernikoff (Litauen) am 10.05.1927, Soldat,
  4. RIKOFF, Otto, (Feldwebel),
  5. KOENIG, Joseph, geboren in Neumarkt am 10.05.1906, (Feldwebel),

 

 

gegen die ermittelt wurde

 

 

wegen der Straftat der

GEMEINSCHAFTLICHEN GEWALT GEGEN FEINDLICHE PRIVATPERSONEN IN TATEINHEIT MIT MORD UND SCHWERER WIEDERHOLTER GEWALT GEGEN KRIEGSGEFANGENE (Art. 13 – 185, Abs. 2, - 211 Allgemeine Militärverfahrensordnung; 81 Abs. – 61 Nr. 4 – 110 – 575 – 577 Strafgesetzbuch), indem er als Angehöriger von mit dem italienischen Staat verfeindeten Streitkräften (Oberleutnant der deutschen „SS“) und Kommandant des von den deutschen Behörden in Carpi – Fossoli (Modena) – eingerichteten Konzentrationslagers gemeinsam mit dem Marschall HHAGE, Hans, Vizekommandant des Lagers, und mit anderen, bis dato noch nicht identifizierten, der deutschen „SS“ angehörigen Militärs mittels mehrer Tathandlungen, die Teile ein und desselben verbrecherischen Vorhabens waren, grausam gegen Personen und mit Vorsatz handelnd, den Tod von 67 Personen herbeigeführt haben soll, die nicht an Kriegsoperationen beteiligt waren bzw. als Kriegsgefangene im angegebenen Konzentrationslager interniert waren und die in der folgenden Liste aufgeführt sind:

 

  1. ACHILLE, Andrea, 2. ALAGNA Vincenzo, 3. BAIETTI  Emilio, 4. BALZARINI Bruno, 5. BERRERA Giovanni, 6. BELLINA Vincenzo, 7. BERTACCINI Edo, 8. BIAGINI Primo, 9. BIANCHI Carlo, 10. BONA Marcello, 11. BRENNA Ferdinando, 12. BROGLIO Luigi, 13. GAGLIO Francesco, 14. CARIONI Emanuele Ersilio, 15. CARLINI Davide, 16. CAVALLARI Brenno, 17. CELADA Ernesto, 18. CICCERI Lino, 19. COCQUIO Alfonso Marco, 20. COLOMBO Antonio, 21. COLOMBO Bruno, 22. CULIN Roberto, 23. DALPOZZO Manfredo, 24. DALL’ASTA Ettore, 25. DE GRANDI Carlo, 26. DI CONSIGLI Leone, 27. DI PIETRO Armando, 28. DOLLA Ezio, 29. FERRIGHI Luigi, 30. FRIGERIO Luigi Giuseppe, 31. FUGAZZA Alberto Antonio, 32. GAMBACOTTI Passerini Antonio Gaetano, 33. GHELFI Walter, 34. GIOVANNELLI Emanuele, 35. GUARENTI Davide, 36. INGEMI Antonio, 37. LACERRA Felice, 38. LARI Pietro, 39. LEVRINO Michele, 40. LIBERTI Bruno, 41. LURAGHI Luigi Antonio, 42. MANCINI Renato, 43. MANZI Antonio, 44. MARINI Gino Pietro, 45. MAROSIO Enrico, 46. MARSILIO Nilo, 47. MARTINELLI Arturo, 48. MAZOLLI Armando, 49. MESSA Ernesto, 50. MINONZIO Francesco, 51. MOLARI Rino, 52. MONTINI Gino, 53. MORMINO Pietro, 54. PALMERO Giuseppe, 55. PANCERI Ubaldo, 56. PASUTT Arturo, 57. POMPILLIO Cesare, 58. POZOLLI Mario, 59. PRINA Carlo, 60. RENACCI Ettore, 61. ROBOLOTTI Giuseppe, 62. KULCZYCZY Jerzy, 63. TASSINARI Corrado, 64. TTIRALE Napoleone, 65. TREBSE Milan, 66. VERCESI Galileo, 67. VERCESI Luigi, sowie maßgeblich zur Herbeiführung des Todes des Internierten Leopolda GASPAROTTO beigetragen haben soll, der am 22. Juni 1944 an einem Ort in der Nähe des vorgenannten Lagers eintrat.

 

Tat begangen in Carpi-Fossoli während des Kriegszustands zwischen Italien und Deutschland am 12.07.1944.

 

Nach Prüfung des vom Staatsanwalt gestellten und am 10. Dezember 1998 hinterlegten Einstellungsantrags und nach Kenntnisnahme der dieser Dienststelle seitens der Militärstaatsanwaltschaft im Hause am 26.01.1999, am 11.02.1999, am 02.04.1999 und am 14.04.1999 übermittelten weiteren Ermittlungsunterlagen

 

S T E L L T   der Untersuchungsrichter   F E S T :

 

Das jetzige Verfahren nimmt seinen Ausgang von der am 04.07.1996 vom Staatsanwalt im Hause unter den Namen der o.a. Militärs vorgenommenen Eintragung in Bezug auf die in der Einleitung in Kürze bezeichneten Kriegsverbrechen und stützt sich auf Dokumentationsmaterial, das am 11.11.1994 von der Militärgeneralstaatsanwaltschaft beim Militärappellationsgericht Rom übersandt wurde, welches seinerseits durch einen zufälligen Fund in den Archiven der Aufgelösten Kriegsgerichte in den Besitz des Dokumentationsmaterials gelangt ist.

 

Verschiedene Tagesereignisse, die mit den Entwicklungen eines anderen, bekannteren, Strafverfahrens wegen auf den Zweiten Weltkrieg zurückgehender Kriegsverbrechen zusammenhängen, haben zusammen mit den Hinweisen der Presse bezüglich des noch am Leben Sein

einiger der mutmaßlichen Verantwortlichen für die o.a. Straftaten zu einer Beschleunigung der laufenden Ermittlungen zum Zweck der Überprüfung der genauen Rolle der Beschuldigten geführt, und derart ist es zur Entdeckung der von der Militärjustizbehörde Bologna (Gebietsmilitärgericht Bologna) bereits geöffneten Verfahrensakten gekommen, die der Militärstaatsanwalt in diesem Hause von diesem Militärgericht (in deren Archiven sie nach der Überführung der gesamten Dokumente von den aufgelösten Gebietsmilitärgerichten Bologna und Florenz zu jenen von La Spezia aufbewahrt wurden) mit Schreiben vom 03.08.1996 übersandt wurden.

 

Die o.g. Verfahrensakten enthalten die Akten des Strafverfahrens Nr. 8091/45 R.G. – Nr. 2161/48/R.G.I., beendet am 26.01.1959 mit Suspensionsverfügung nach den Art. 81 – 84 Strafprozessordnung (von 1930) durch den Militärermittlungsrichter beim Gebietsmilitärgericht Bologna. Mit jener Verfügung wurde im Wesentlichen ein komplexes und schwieriges Strafverfahren abgeschlossen (in dessen Verlauf sehr arbeitsaufwendige Recherchen durchgeführt worden waren, Dutzende von Zeugen verhört wurden, ein Haftbefehl gegen Titho, Haage, Rikoff und Koenig ausgestellt wurde, deren Auslieferung beantragt wurde und Seifer, Konstantin, auch bekannt unter dem Namen Mayer, Alberto, gehört wurde). De facto wurde jenes Verfahren einerseits auf Grund der Unmöglichkeit beendet, RIKOFF und KOENIG gänzlich zu identifizieren, und andererseits auf Grund der Unmöglichkeit einer Gegenüberstellung von Titho und Haage mit den Zeugen, die in der Lage waren, sie zu erkennen, weil man der Ansicht war, dass das Fehlen einer direkten Identifizierung durch die letzteren in Bezug auf die Zulässigkeit eines           

 Strafverfahrens ein Hindernis darstellen könne.

 

Infolgedessen muss als gewiss angenommen werden, dass die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia mit der Eintragung vom 04.07.1996 durch den Staatsanwalt beim hiesigen Gericht beabsichtigt hat, die seinerzeit, im Jahre 1959, durch den Militärermittlungsrichter ausgesetzten Ermittlungen wiederaufzunehmen.

 

In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Initiativakt des Staatsanwalts wegen der fehlenden Autorisation durch diesen Richter für die Vorermittlungen ungültig sein könnte, und zwar entsprechend Art. 414 Strafprozessordnung (von 1989), da die Ermittlungstätigkeit im Rahmen des Verfahrens, von dem das vorliegende Strafverfahren seinen Ausgang nimmt, durch eine Anordnung des damaligen Militärermittlungsrichters ausgesetzt worden war.

 

Obwohl nun diese Frage in diesem besonderen Fall kein konkretes Gewicht zu haben scheint, da der vom Staatsanwalt gestellte Antrag auf Einstellung und nicht auf Anklageerhebung lautet (und sich daher das Problem der Verwertbarkeit oder Nichtverwertbarkeit von Akten im Verfahren nicht stellt) und mit der vorliegenden Verfügung den oben genannten Anträgen des Staatsanwalts stattgegeben wird, indem kein Strafverfahren eröffnet wird, muss festgestellt werden, dass in dieser Hinsicht (d.h. im Hinblick auf die Genehmigung der Wiederaufnahme der Ermittlungen) in entsprechender Weise die Anordnung Gültigkeit besitzen kann, mit der dieser Richter die Verlängerung der Vorermittlungen nach Art. 406 Strafprozessordnung (s. Fol. 27 ff. Bd. I Nr. 1150/96/RNR) genehmigt hat, obwohl das Prinzip bestehen bleibt, wonach die eigenmächtige Wiederaufnahme von Vorermittlungen, sowohl, was eine durch Einstellungsverfügung beendete Ermittlungsphase betrifft, als auch, was, wie in diesem Falle, Ermittlungen betrifft, die per Anordnung des Ermittlungsrichters ausgesetzt wurden, nicht zu den Befugnissen des Staatsanwalts gehört. Letzten Endes kann gesagt werden, dass in diesem Fall eine Art implizierter Genehmigung vorliegt, die in der Genehmigungsanordnung für die Fortführung der Ermittlungen gemäß Art. 406, Abs. 4 Strafprozessordnung enthalten ist.

 

Nach diesen Vorbemerkungen kann zur Untersuchung der diesem Richter zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheit übergegangen werden.

 

Das Lager Fossoli war im Juli 1942 errichtet worden, um dort englische Kriegsgefangene von der Südfront (Afrika) zu sammeln und wurde nach dem 08.09.1943 von den Aufständischen der sog. Republica sociale in ein Konzentrationslager verwandelt, und zwar mit dem Ziel, dort Personen jüdischer Rasse und antifaschistischer politischer Gesinnung zu internieren. In der Folge, im Februar 1944, wurde die Leitung des Lagers den Deutschen übergeben, die an dessen Spitze den Leutnant der SS Titho, Karl Friedrich (Untersturmführer) einsetzte, der von zwei Unteroffizieren mit Aufgaben als Vizekommandanten (Oberscharführer), HAAGE, Hans und KONIG, Joseph, unterstützt wurde. Es war in zwei Sektoren unterteilt, wovon der eine für diejenigen reserviert war, die sich als von jüdischer Rasse erwiesen, und der andere für diejenigen, die im Jargon „die Politischen“ genannt wurden, auch wenn es sich häufig um Personen handelte, die mit der Politik wenig zu tun hatten (es möge genügen, beispielsweise den Fall Iride Brambati zu zitieren, die nur deswegen interniert wurde, weil sie die Schwester eines jungen Mannes war, der desertiert war).

 

Das genannte Lager war technisch als „Durchgangslager“ definiert, weil die Internierten sich, auf ihre Deportation in die sog. „Konzentrations“lager von Auschwitz, Ravensbrück, Buchenwald und Mauthausen (die später wirklichkeitsnäher in „Vernichtungs“lager umbenannt wurden) wartend, nur für eine begrenzte Zeit dort aufhielten.

 

Wenige Monate später, ungefähr im Juli 1944, wurde das Lager, wahrscheinlich infolge des Kriegsverlaufs und der Verschiebung der italienischen Front, nach Bozen verlegt, wohin die Gefangenen von Fossoli überführt wurden.

 

Deshalb betrifft die Untersuchung der in Fossoli begangenen Straftaten den Zeitabschnitt von Februar bis Juli1944, während für die danach geschehenen dem Gebiet entsprechend die Republikmilitärstaatsanwaltschaft Verona zuständig ist, die, wie sich herausgestellt hat, ebenso ein Verfahren eingeleitet hat.

 

Durch die zahlreichen Zeugenaussagen, die in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesammelt wurden und die im Rahmen des oben genannten Strafverfahrens Nr. 809/45/R.G. zum Ermittlungsmaterial gehörten, sind viele Tatsachen ans Tageslicht befördert worden, die schwere Verbrechen gegen (sowohl zivile als auch militärische) Personen italienischer Nationalität darstellten, die in dem Lager gefangengehalten wurden.

 

Der Staatsanwalt hat in seinem Antrag nur auf zwei dieser Episoden Bezug genommen, nämlich auf die schwerwiegendsten und bekannten, die das Massaker an 67 im Lager gefangengehaltenen Personen betreffen, und auf die Tötung des Internierten Leopoldo Gasparotto, eines bekannten Anwalts und Patrioten, der im Widerstandskampf gegen die Nazis engagiert war. Tatsächlich gibt das reichhaltige in den Akten enthaltende Dokumentationsmaterial jedoch auch über andere vom deutschen Militärpersonal des Lagers gegen die italienischen Gefangenen verübte grausame Verbrechen Aufschluss, darunter – z.B. – die Tötung zweier Internierter durch Pistolenschüsse unter banalen Vorwänden wie auch die eines „politischen“ Häftlings, dem es gelungen war, vom durch die deutschen Militärs besetzten Sektor zum von den Italienern besetzten zu gelangen.

 

Infolge dessen bleibt die vorliegende Maßnahme darauf beschränkt, nur diejenigen Straftatenprofile zu untersuchen, in Bezug auf die der Staatsanwalt seine Anträge gestellt hat, während, was die anderen eben genannten Vorfälle betrifft, die Akten an die hiesige Militärstaatsanwaltschaft zurückgeleitet werden, damit diese die ihr obliegenden Bewertungen vornehmen kann.

 

Im Zusammenhang mit den oben genannten Handlungen kann das vorhandene Ermittlungsmaterial im Wesentlichen in zwei Teile unterteilt werden: in dasjenige, das in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesammelt wurde (und die Verfahrensakte Nr. 8091/45/RG – Nr. 2161/48/RGI, ehemals des Gebietsmilitärgerichts Bologna, bildet) und dasjenige, das nach 1966 mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen und der Erstellung der Akte Nr. 1150/96/RNR gesammelt wurde.

 

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Untersuchung der in Rede stehenden Handlungen in Bezug auf die unterschiedlichen Rollen der Beschuldigten zu unterscheiden, und zwar:

 

A)    Rolle von SEIFER, Konstantin, RIKOFF, Otto und KONIG, Joseph, die nicht vollständig identifiziert wurden,

B)    Rolle von HAAGE, Hans, verstorben,

C)    Rolle von TITHO, Karl Friedrich.

    

 

A) Die 1945 eingeleiteten Ermittlungen wurden, obwohl sie streng und mit Präzision geführt wurden, unwiederbringlich durch die geringe Mitarbeit der alliierten Länder (insbesondere Vereinigte Staaten und Großbritannien) gehemmt, welche die italienische Militärstaatsanwaltschaft nicht in den Stand setzten, die Angeklagten zu vernehmen noch zu einer exakten Identifikation eines Teils von ihnen zu gelangen. Die vom Bologneser Militäruntersuchungsrichter seinerzeit (am 18.10.1948 und am 10.06.1954, s. Fol. 112 Akte „Duplikat“ und Fol. 104 Akte Bd. I Gebietsmilitärgericht Bologna) erlassenen Haftbefehle wurden nie ausgeführt, weil die Auslieferung von Deutschland nicht zugestanden wurde, und sie wurden abgesehen davon auch in den vorangehenden Jahren, als jener Staat der politischen und militärischen Kontrolle der alliierten Mächte unterstellt war, nie übergeben, noch wurde dafür gesorgt, die Mitarbeiter des Lagerkommandanten (insbesondere Seifer, Rikoff und Konig) zu identifizieren, von denen praktisch nur die Namen bekannt sind, ohne dass hinsichtlich ihrer vollständigen Daten Gewissheit bestünde. Zunächst, in den ersten Monaten des Jahres 1947, wurde das Auslieferungsgesuch über die diplomatischen Kanäle an das General Commanding of United States Forces European Theatre (U.S.F.E.T.) herangetragen (s. Fol. 32 ff. Akte „Duplikat“), um dann, im Jahre 1949, durch ein Auslieferungsgesuch an die britischen Besatzungsbehörden erneuert zu werden, die, die Beweise für die Ausstellung eines Haftbefehls für nicht ausreichend haltend, weil sie an der tatsächlichen Identifizierung durch die Zeugen Zweifel hegten, das Gesuch ablehnten. Am 28.07.1949 ersuchte die Militärstaatsanwaltschaft Bolgna die britischen Behörden um die Zustellung von Fotographien des Oberleutnants Titho und der übrigen beschuldigten deutschen Militärs; diese Fotos wurden im November desselben Jahres geliefert. Am 30.11.1949 schritt der Militärermittlungsrichter zur Identifizierung des Oberleutnants Titho mittels der Fotographien, die verschiedenen dazu vorgeladenen Zeugen gezeigt wurden, während weitere Identifizierungen später (Januar 1950) per Bevollmächtigung in Florenz und in Bologna durchgeführt wurden. Am 26.01.1950 wurden den oben genannten britischen Behörden neun Protokolle von Identifizierungen des Angeklagten Titho übersandt, die von ebenso vielen Zeugen vorgenommen wurden, doch auf jene Übersendung folgte seitens der Engländer keine Antwort mehr.

 

Mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Juli 1996 hat die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia:

 

- erneut durch Justizpolizei – einige der bereits fünfzig Jahre zuvor vernommenen Zeugen gehört (im einzelnen BANDINI Giulio, COHEN Isacco, BARONCINI Nella, BARONCINI Angelina, MALPIGHI Ettore, SALVATI Rinaldo, SOLIERI Germano, NARDONE Franco, GUALDI Ersilio, RIELLO Elio, BORIS Max, GATTO Maria, DANELLI Romano, PALAZZI Alberto, BIANCHELLI Bianca, MASCIOLI Bruno, PALLAVICINO Maria, FANTINI Umberto, BRAMBATI Iride, MILITELLO Rosario, SALMONI Gilberto, PERERA Luciano: s. Ermächtigung vom 20.08.1996),

 

- Ermittlungsmaterial von der Militärstaatsanwaltschaft Verona erworben, die ein Verfahren gegen Titho und Haage wegen in der Folgezeit im Interneirungslager Bozen begangener Verbrechen führte,

 

- die Justizpolizei zur Überprüfung des Fortgangs der Suche nach den Personen ermächtigt, die als Adressaten der vom Bologneser Militärermittlungsrichter am 18.10.1948 und am 10.06.1954 ausgestellten Haftbefehle angegeben waren,

 

- Informationen erworben, die geeignet waren, die Verteilung der deutschen Besatzungstruppen in Italien im Zeitraum 1943 – 1944 festzustellen, und versucht, die in den Akten unter den Namen Rikoff, Seifer und Konig angegebenen Personen zu identifizieren und ausfindig zu machen (s. Ermächtigung vom 20.08.1996). Am 11.05.1998 hat sie dann ein Rechtshilfeersuchen gestellt, um die Vernehmung Tithos durchführen zu können, ohne jedoch zu dieser zu gelangen, da sie über dessen Verweigerung einer Zusammenarbeit unterrichtet wurde.

 

Aus den äußerst zahlreichen aktenkundigen Zeugenaussagen geht hervor, dass der SS-Oberleutnant Titho von zwei Unteroffizieren mit Vizekommandantenaufgaben (Haage und Konig, von denen der erstere, d.h. Haage, in jeder Hinsicht und vor allem, was die gewalttätigen Handlungen und die den Gefangenen auferlegten Schikanen betrifft, entschieden aktiver als der andere war) wie auch von einem weiteren Feldwebel (Rikoff) und anderen Unterführern (einem gewissen Gutweniger und einem gewissen Hobben), von etwa zehn deutschen Soldaten (doch, so scheint es, ukrainischer Herkunft), von einigen „kollaborierenden“ italo-österreichischen Zivilisten (Peskosta, Fritz Wagner und Neufeld-Corveti) und von etwa fünfzehn italienischen Soldaten, darunter ein Feldwebel der Gebirgsjäger und einige Polizeibeamte, die offenbar Angehörige der Miliz der sog. Republica sociale waren, unterstützt wurde. Durch die gesammelten Erzählungen und Erklärungen erhält man Kenntnis von zahlreichen Gewaltakten, die aus unterschiedlichen Anlässen vom Militärpersonal des Lagers verübt wurden, dennoch war es nicht möglich, über die in den Akten enthaltenen fragmentarischen Elemente zu einer genauen Identifizierung der Täter der kriminellen Handlungen zu gelangen.

 

Alles in allem gestattet, was die Rolle der in den Akten mit den Namen Konig, Rikoff und Seifer bezeichneten deutschen Soldaten betrifft, die Spärlichkeit der zu ihrer Identifizierung gesammelten Elemente es beim jetzigen Stand nicht, sie in dem Sinne, dass sie als „bekannte“ Personen gelten könnten, als vollständig ausfindig gemacht zu betrachten, so dass – dem Antrag des Staatsanwalts zustimmend – dafürgehalten werden muss, dass es sich in diesem Fall um unbekannte Personen handelt, deren mangelnde Identifizierung über fünfzig Jahre nach dem Tatgeschehen eine zweckmäßige Fortführung des Verfahrens unmöglich macht. Allerdings muss, wollte man sie auch als bekannte Personen betrachten, bemerkt werden, dass ausschließlich für jene Fälle, bezüglich derer die Einstellung beantragt wurde (d.h. die Tötung von Leopoldo Gasparotto und das Massaker an 67 Internierten), und somit in Bezug auf diejenigen Fälle, über die dieser Richter zu befinden hat, in der Sache dieselben Schlussfolgerungen Gültigkeit besäßen, die dazu veranlassen, dem Einstellungsantrag bezüglich Titho stattzugeben, und auf die hier verwiesen sei.

 

B) Was hingegen die Rolle des Feldwebels der SS Hans HAAGE angeht, muss, obwohl in Anbetracht, dass er in zahlreichen Zeugenaussagen als der „wirkliche“ Kommandant des Lagers identifiziert wird (s. hierzu die Erklärungen von Boccaletti, Asson, Fol. 8 Akte Nr. 8091/45/RG – Bd. 3, Malpighi, Ettore, Fol. 167 und 202 Akte Nr. 1150/96/RNR, Salmoni, Gilberto, Fol. 319 und 339 Akte Nr. 1150/96/RNR) und dass ihm in den selben Aussagen auf jeden Fall der Großteil der an den Gefangenen verübten Gewalttaten zugeschrieben wird, erhebliches ihn belastendes Material  vorliegt, hervorgehoben werden, dass für ihn nicht nur – hinsichtlich der Taten, in Bezug auf welche die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde – in der Sache dieselben Erwägungen gelten, die im Folgenden mit Bezug auf den Beschuldigten TITHO dargelegt werden und die dazu führen, dem Einstellungsantrag stattzugeben, sondern auch, dass ein vorgeordneter und erschöpfender Unverfolgbarkeitsgrund darin besteht, dass er, wie aus den Urkunden hervorgeht, die von den deutschen Behörden an die Militärstaatsanwaltschaft Verona übermittelt und von dieser als Kopie an die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia gesandt wurden (s. Fol. 79 ff. Akte Nr. 1150/96/RNR), im Laufe der Durchführung der Vorermittlungen verstorben ist (und zwar am 10.02.1998 in Bad Abbach, Deutschland).

 

 

C) Was schließlich die Rolle des Oberleutnants TITHO, Kommandant des Lagers und SS-Offizier sowie Angehöriger der deutschen Streitkräfte, anbelangt, sind, wobei man sich jedoch stets vor Augen halten muss, dass sie sich ausschließlich auf jenes Profil beziehen, das die Taten betrifft, in Bezug auf die der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens beantragt hat, d.h. das Massaker an den 67 im Lager internierten Gefangenen und die Tötung des Patrioten Leopoldo Gasparotto, die folgenden Überlegungen geboten.

 

Es muss nun vor allem festgestellt werden, dass es – obwohl der Antrag des Staatsanwalts unterstützt wird, den er bei diesem Richter gestellt hat – dennoch nicht möglich ist, den diesem Antrag zu Grunde liegenden Begründungen zuzustimmen. Darin wird nämlich, „was die Beschuldigten und vor allem, was TITHO betrifft“, dafürgehalten, es ergäben sich „ ... lediglich Verdachtsmomente, die sich aus deren Obergewalt herleiten, während die reale Zuschreibung der Taten auf schwer kontrollierbare und jedenfalls nicht leicht auf die direktive Leitung des Lagers zurückführende militärische Kräfte niederen Ranges, die bisweilen auch auf eigene Initiative handelten, zurückzuführen sein scheint“.

 

Dieser Annahme kann, sowohl was die erste, als auch was die zweite kriminelle Episode angeht, in keiner Weise zugestimmt werden.

 

Wie kann man ernsthaft die Hypothese aufstellen, dass ein Massaker an sage und schreibe 67 Gefangenen von militärischen Kräften niederen Ranges verübt worden sein könnte, und dazu noch auf eigene Initiative, d.h. ohne eine Kontrolle oder eine Anleitung von oben? Das genaue Gegenteil ist wahr: nur eine bei weitem höhere Autorität (und bei weitem höhere auch als die des einfachen Kommandanten eines Konzentrationslagers) hätte nämlich einen derart schwerwiegenden Befehl erteilen können, 70 Personen vorsätzlich zu töten. Wie hätte Titho eine derartige Handlung auch gegenüber seinen Vorgesetzten rechtfertigen können, musste er doch allein wegen des von einem seiner Untergebenen (wahrscheinlich von Rikoff) verursachten Todes eines jüdischen Internierten bereits ein Disziplinarverfahren einleiten und den Schuldigen zum Oberkommando in Verona bringen, um ihn von einem Offizier (Dr. Kappel) verhören zu lassen, und auch seinen Vorgesetzten mündlich Bericht erstatten (Dr. Kranebitter, Dr. Harster und Dr. Bosshammer: s. Protokoll der Vernehmung Tithos am 08.08.1963 durch die deutschen Justizbehörden, Fol. Ohne Nummerierung der Akte Nr. 1150/96/RNR).

 

Diese Behauptung ist nicht nur nicht einleuchtend, sondern ihr widerspricht auch die Rekonstruktion der Episode, die auf Grund von Dutzenden von Zeugenaussagen erstellt wurde, die von der Militärstaatsanwaltschaft Bologna in den ersten Jahren der Ermittlungen zusammengestellt wurden, und denen, die in der Folge auch vom den Antrag stellenden Staatsanwalt zusammengestellt wurde und denen zufolge am Vorabend des Massakers während des üblichen Abendappells die Namen von siebzig Internierten aufgerufen wurden, denen gesagt wurde (und hier gibt es Abweichungen in den Zeugenaussagen, weil die einen dies Titho und die anderen dies Haage zuschreiben; dies berührt jedoch die zu ziehenden Schlussfolgerungen nicht), dass sie Vorbereitungen zu treffen hätten, da sie am folgenden Morgen nach Deutschland abfahren würden. Tatsächlich gab es im Lager eine diffuse Vorahnung, dass sich bald etwas Schlimmes ereignen würde, da am Nachmittag des Vortags, d.h. am 11.07.1944, zehn jüdische Gefangene mit Spaten und Schaufeln zum unweit vom Lager Fossoli gelegenen Schießplatz von Cibeno geschickt worden waren, um dort eine große, tiefe Grube im Boden herzurichten. Die Juden, die an jenem ungewöhnlichen Werk arbeiteten, schöpften Verdacht und befürchteten das Schlimmste, und wahrscheinlich deshalb wurden sie auch bei ihrer Rückkehr zum Lager von den anderen getrennt, so weit, dass sie für eine Nacht sogar bei den Baracken der Deutschen untergebracht wurden (s. Aussage von Seatiel, Giorgio, Fol. 93 ff., Akte TMT-Bologna, Bd. 3). Und im übrigen wurden auch die siebzig für die Hinrichtung Vorbestimmten in einer getrennten Baracke untergebracht – die von den Überlebenden „Aufbahrungskammer“ genannt wurde -, wahrscheinlich zu dem Zweck, die Überführungsoperationen des darauffolgenden Tages zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Art und Weise, wie das Massaker dann ausgeführt wurde, wurde in nahezu einhelliger Weise von allen vernommenen Zeugen beschrieben (weswegen sie hier nicht im einzelnen genannt werden), darunter die beiden Gefangenen, die ihm durch ihre Flucht entkamen (Iemina, Eugenio und Fasoli, Mario, Fol. 88 und 119, Akte TMT-Bologna, Bd. 3) und derjenige, der im letzten Augenblick von der Liste gestrichen wurde (Carenini, Bernardo, Fol. 43 f., Akte TMT-Bologna, Bd. 3), wobei diese selbstverständlich die direkteste und verlässlichste Informationsquelle für die Ermittlung der Taten darstellen. Nun haben sowohl diese drei Zeugen als auch alle anderen, die Erkenntnisse hinsichtlich des Falles geliefert haben (und dabei vor allem Pescosta oder Peskosta, Luigi, ein Zivilist italienisch-österreichischer Herkunft, der u.a. als Dolmetscher im Auftrag der Deutschen im Lager arbeitete), behauptet, dass das Blutbad sich unter der Leitung und Führung der Verantwortlichen des Lagers – Offiziere und Unteroffiziere – ereignet habe und dass es sogar eine Intervention von Offizieren und anderen Militärs, die vom Oberkommando in Verona gekommen waren, gegeben habe, so dass klar erkennbar gewesen sei, dass auch deutsche militärische Kommandos in die Operation verwickelt waren, die sich von demjenigen des Lagers unterschieden und wahrscheinlich auf einer höheren Ebene angesiedelt waren. In vielen Zeugenaussagen wird darüber hinaus behauptet, dass der entscheidende Grund für die Durchführung des Massakers in dem Entschluss der deutschen Kommandos zu finden sei, eine Vergeltungsmaßnahme als Antwort auf einen einige Tage zuvor von Partisanen in Ligurien verübten Anschlag auf einen deutschen Truppenteil durchzuführen, in dessen Verlauf sieben deutsche Soldaten zu Tode gekommen waren.

 

Infolgedessen erscheint es im Licht all dessen, was weiter oben angeführt wurde, als ausreichend klar, dass das Blutbad, weit davon entfernt, ein „auf niedere militärische Kräfte rückführbarer“ Akt oder – schlimmer noch – „auf Eigeninitiative“ rückführbar zu sein, auf einer wesentlich höheren als der vom Staatsanwalt in seinem Antrag bezeichneten Ebene ersonnen, organisiert und, wie man weiter unten sehen wird, sogar von dieser ausgeführt wurde.

 

Und zudem stimmen alle Zeugenaussagen und im Zusammenhang mit der Episode, welche die Tötung des Rechtsanwalts Leopoldo Gasparotto (Sohn des damaligen Ministers für Nachkriegsunterstützung und Mitglied des als „Oberitalien“ bezeichneten geheimen Militärkommandos) betrifft, gesammelten Hinweise in der Feststellung überein, dass das Opfer einigen deutschen Militärs übergeben wurde, die am 22.06.1944 gegen 13.00 Uhr im Lager vorstellig wurden, was die Vermutung logisch glaubhaft macht, dass der Befehl, den Rechtsanwalt Gasparotto zu eliminieren, vom deutschen Kommando in Verona kam.

 

Auch in diesem Fall kann der These des Staatsanwaltes bezüglich der Rückführbarkeit der Tat auf nicht genauer identifizierbare „militärische Kräfte niederen Ranges“ nicht zugestimmt werden.

 

Nachdem die These der – sozusagen – „spontanen“ und „selbstständigen“ Initiative daher verworfen worden ist, kann nunmehr zur Untersuchung der Position Tithos im Lichte anderer Argumentationsprofile übergegangen werden.

 

Gerade das bisher zur Widerlegung der Schlussfolgerungen des Staatsanwalts Gesagte kann nun, wenn man es in angemessener Weise entwickelt und vertieft, zu einer befriedigenden Lösung führen. In der Tat haben wir, sowohl was die eine als auch was die andere Episode betrifft, festgestellt, dass die verlässlichsten Hypothesen zur Erklärung der Gründe der in dieser Situation von den Deutschen verübten grausamen Verbrechen in den Entscheidungen zu finden sind, die bei den deutschen Oberkommandos und insbesondere bei jenem von Verona gefällt wurden, dem das Lager direkt unterstand. Vor allem was das Blutbad unter den 67 Internierten betrifft, ist festzustellen, dass es nicht nur als völlig undenkbar erscheint, dass eine so schwere und wichtige Entscheidung der Initiative eines einfachen Oberleutnants überlassen worden sein könnte, der erst seit wenigen Monaten ein Gefangenenlager kommandierte (und dazu noch erst seit kurzem, nachdem er die Funktion eines Fahrers mit dem Dienstgrad des Unteroffiziers innegehabt hatte, befördert worden war), sondern ebenso, dass zahlreiche aktenkundige Zeugenaussagen deutlich machen, dass die grausame Tat eine direkte Folge war, eine Vergeltungsmaßnahme für ein Attentat durchzuführen, das von den Partisanenkräften in Ligurien gegen zur deutschen Armee gehörige Militärs verübt worden war.

 

Das im Laufe der Ermittlungen gesammelte Material ist in dieser Hinsicht umfangreich:

 

a) Vor allem der Bericht des Kommandos der Carabinieri von Carpi vom 09.01.1946 (Fol. 8 ff., Bd. I, Akte TMT-Bologna), in dem davon berichtet wird, dass kurz vor dem Massaker ein deutscher Offizier (ein Hauptmann, weiter unten werden wir jedoch sehen, dass es glaubwürdiger ist, dass es sich um einen Oberleutnant namens Muller handelte) den Opfern mitteilte, dass sie in einem Vergeltungsakt für die in Genua durch Partisanen erfolgte Tötung von sieben deutschen Soldaten erschossen würden, und zwar gemäß dem zu trauriger Bekanntheit gelangten, mehrfach von den deutschen Militärkommandos praktizierten Verhältnis (oder, besser gesagt, Missverhältnis) von zehn erschossenen Italienern für jeden getöteten deutschen Soldaten.

 

b) Zweitens wird in der Mitteilung des C.L.N. Carpi vom 17.01.1946 (Fol. 12 ff., Bd. I, Akte TMT-Bologna) ausdrücklich und spezifisch auf den Vorfall von Genua, auf die sieben getöteten deutschen Soldaten und auf die daraus sich ergebende von den deutschen Kommandos befohlende Vergeltungsmaßnahme Bezug genommen.                            

 

c) In zahlreichen Zeugenaussagen wird die These der Vergeltung als des ursprünglichen Grundes des Blutbades bestätigt, und zwar sowohl von Seiten italienischer Internierter (Gatto, Maria, Fol. 22 f., La Rocca, Gilda, Fol. 51 ff., Riello, Elio, Fol. 20 f., Bellizona, Leonella, Fol. 196 f., Pavia, Roberto, Fol. 199 f., Borghesi, Anna, Fol. 235 f., Bd. III, Akte TMT-Bologna) als auch von Seiten deutscher Militärs und italienisch-österreichischer Zivilisten, die in unterschiedlichen Funktionen im Lager mit den Deutschen zusammenarbeiteten (Pescosta Luigi, Fritz Enrico Otto, Neufeld Nina Crovetti, Gutweniger Carlo).

 

Was die ersteren betrifft, muss insbesondere die Erklärung von Mario Fasoli, einer der beiden Gefangenen, die der Erschießung während des Aufruhrs zum Zeitpunkt der Verlesung des Todesurteils entkamen, erwähnt werden, welche in den Akten des Historischen Tagebuchs der „Brigata Aristide“ beim Archiv des A.N.P.I.-Büros von Carpi aufbewahrt wird (s. die von der Militärstaatsanwaltschaft Turin mit deren Mitteilung Nr. 2046/96/RIV vom 03.06.1999 übersendete Dokumentation) und in der festgestellt wird, dass die den Verurteilten verlesene Begründung des Todesurteils sich eben auf die geschehene Tötung von sieben Deutschen in Genua bezog.

 

Was die anderen betrifft, verdienen die Erklärungen von Pescosta und Fritz (Fol. 168 ff. und 189 ff., Bd. II, Akte TMT-Bologna) besondere Erwähnung – die in Fossoli auch als Dolmetscher tätig waren -, die darin übereinstimmen, dass sie sich daran erinnern, dass ein oder zwei Tage vor dem Blutbad ein gewisser Oberleutnant Muller von der SS in Verona, der dem sog. SD (Sicherheitsdienst, eine Art deutscher Militärpolizei) angehörte, ins Lager kam, der dem Befehl des General Harsters unterstand. Der Offizier organisierte gemeinsam mit Titho die Auswahl der siebzig zu erschießenden Internierten, indem sie diese auf der Grundlage der beim Kommando in Verona erhaltenen Anweisungen und unter Verwendung der Karteien des Lagers auswählten. Pescosta und Fritz zufolge kam der Befehl vom o.g. General Harster, dem der Oberleutnant Muller die anderen ihn begleitenden deutschen Militärs unterstanden hätten. Auch Neufeld-Crovetti – deren genaue Stellung im Lager insofern nicht ganz klar ist, als ungewiss ist, ob es sich bei ihr um eine Internierte handelte, der, zufällig oder weil sie sich die Sympathie Tithos oder Harsters erworben hatte, Sekretariatstätigkeiten zugewiesen wurden, oder ob sie nicht tatsächlich eine sog. „Kollaborateurin“ im Dienste der Deutschen war – behauptet, am Morgen des 11.07.1944 – d.h. am Tag vor dem Blutbad – im Büro einen SS-Offizier angetroffen zu haben, einen gewissen Beskefeld, der eigens von Verona gekommen war, und zwar mit einem Paket von die Internierten betreffenden Akten. Haage habe ihr gesagt, eine Liste der diesen Akten entsprechenden Namen anzufertigen, weil es sich um die gefährlichsten politischen Gefangenen handelte, die am darauffolgenden Tag nach Bozen verlegt werden sollten. Nachdem sie diese Liste zusammengestellt hatte, bemerkte Neufeld, dass es 71 und nicht, wie Haage ihr gesagt hatte, 70 Akten waren, und daher habe Titho ihr gesagt, einen beliebigen Namen von der Liste zu streichen, nach ihrem Belieben. Diese Einzelheit erklärt den Beweggrund, aus dem der weiter oben bereits erwähnte Internierte Bernardo Carenini zu einem späteren Zeitpunkt im Lager zurückgelassen und nicht zusammen mit den anderen dem Tod entgegen getrieben wurde.

 

Schließlich hat auch der deutsche Gefreite Gutweniger, in der Fossoli zugewiesenen SS-Einheit eingegliedert und dazu bestimmt, die landwirtschaftlichen Arbeiten des Lagers zu leiten, eine detaillierte Erklärung über die Taten abgegeben, die im Hinblick auf den hier untersuchten Sachverhalt von besonderem Interesse sind, weil er es war, der den Todesurteilsbefehl für die 67 getöteten italienischen Gefangenen ins Italienische übersetzte und schließlich wenige Augenblicke vor dem Ende verlas. Auch er bestätigt, dass es sich um einen Vergeltungsakt handelte, der infolge des Genueser Attentats verfügt wurde, und dass am Vortag des Massakers einige deutsche Militärs aus Verona eintrafen, darunter der bereits erwähnte Oberleutnant Muller von der SS, Angehöriger der Gegenspionage und dem General Harster unterstehend, und dass eben der Oberleutnant Muller es war, der ihn damit beauftragte, den Erschießungsbefehl zu verlesen und zu übersetzen.

 

Im Zusammenhang mit diesem entsinnt sich der Gefreite Gutweniger, obwohl er sich nicht genau an den Text erinnern kann, dass es sich um einen vom deutschen Oberkommando in Italien erlassenen Befehl und nicht um eine von einem Gericht ausgehende rechtliche Maßnahme handelte. In ihm wurde der Umstand der Tötung der deutschen Militärs in Genua ausdrücklich erwähnt, und somit muss hieraus abgeleitet werden, dass es bei der Maßnahme die Vergeltung war, die der Entscheidung zur Ausführung des Massakers zu schreiten, zu Grunde gelegt wurde.

 

Dies noch einmal bestätigend, muss festgestellt werden, dass der Hinrichtungsbefehl – stets den Erinnerungen Gutwenigers zufolge – die namentliche Angabe der Verurteilten nicht enthielt, sondern aber nur deren Zahl, und dies eben weil die persönliche Identifizierung der Opfer, d.h. die Qualität, im Zusammenhang mit der Vergeltungsmaßnahme keine Bedeutung hat und nur die Quantität ausschlaggebend ist.

 

d) Schließlich findet sich auch in zahlreichen Akten der Militärstaatsanwaltschaft Bologna, und zwar von den ersten, 1946 erstellten an bis hin zu denen vom Ende der 50er Jahre, eine ausdrückliche Spur der Annahme der Vergeltungsthese – ein deutliches Anzeichen dafür, dass im Verlauf der in der unmittelbaren Nachkriegszeit durchgeführten Ermittlungen niemals in Zweifel gezogen wurde, dass das entscheidende Motiv für die hier behandelte äußerst schwere Bluttat in dem Vergeltungsakt bestand, der im Zusammenhang mit dem vorausgehenden, von den Partisanenformationen Liguriens im Juni 1944 in Genua gegen einige deutsche Soldaten ausgeführten Attentat angeordnet wurde.         

 

Es mag genügen, hier beispielsweise die an die Generalmilitärstaatsanwaltschaft beim Obersten Militärgericht gerichtete Nachricht der Bologneser Militärstaatsanwaltschaft vom 11.07.1946 (Fol. 28 ff. Akte TMT-Bologna, Bd. I) anzuführen, oder diejenige der oben genannten Generalstaatsanwaltschaft vom 19.02.1947, gerichtet an den Deputy Judge Advocate General (Fol. 37), oder auch den Bericht des Staatsanwalts an die Generalstaatsanwaltschaft vom 13.10.1954, der dem Auslieferungsantrag beigefügt war (Fol. 105 ff. Akte TMT-Bologna, Bd. I). Schließlich wird auch in allen Akten des Militärgerichts Bologna enthaltenen Prozessdokumentationen stets und zweifelsfrei die Vergeltungsmaßnahme als Grund angenommen.

 

Im Licht aller oben erwähnten Voraussetzungen kann endlich, die Untersuchung der zwei strittigen Vorfälle voneinander trennend, die Position des Beschuldigten Titho, Karl Friedrich, einer Betrachtung unterzogen werden.

 

Was die erste und schwerste der Taten (d.h. diejenige im Zusammenhang mit dem Blutbad an den 67 Gefangenen) betrifft, muss die Tat in den Rahmen der bekannten und noch immer diskutierten Frage der Ausführbarkeit eines illegitimen Befehls eingeordnet werden. Was diese Problematik angeht, ist der theoretische und juristische Beitrag zur Vertiefung des Themas bekanntermaßen beachtlich gewesen (es mag genügen, hier nur an die Urteile des Militärgerichts Rom vom 20.07.1948 zum Massaker bei den Ardeatinischen Höhlen und an die jüngeren von 1996 und 1997 zum Fall Priebke zu erinnern), und diese Beiträge müssen in diesem Fall in angemessener Weise berücksichtigt werden.

 

Wie wir wenig weiter oben bereits festgestellt haben, ist es, wenn man die – um die Wahrheit zu sagen, spärlichen – verfügbaren Anhaltspunkte analysiert, möglich, sicher dafürzuhalten, dass die Verantwortung für die Entscheidung, die 67 Internierten zu töten, indem die Vergeltungsmaßnahme beschlossen wurde, auf das Oberkommando der deutschen Streitkräfte in Italien zurückzuführen ist, und zwar in Person von – beim augenblicklichen Stand – unbekannten Personen, da zu diesem Aspekt nie Ermittlungen eingeleitet worden sind (und zwar weder 1945 seitens der Militärstaatsanwaltschaft Bologna noch seitens der hiesigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens), und daher ist dieser Richter nicht in der Lage, an dieser Stelle irgendwelche Namen anzugeben.

 

Zu diesem Punkt wird der Staatsanwalt seine Bewertungen vornehmen, sobald die Akten an ihn zurückgeleitet sein werden.

 

Hinsichtlich des Aspekts der Legitimität der Vergeltungsmaßnahme kann wahrlich wenig gesagt werden, weil in den Verfahrensakten nur äußerst spärliche Erkenntnisansätze enthalten sind und deren Bewertung daher als sehr problematisch erscheint. Tatsächlich lässt sich lediglich feststellen, dass sie auf einer Linie mit den in anderen ähnlichen – und tragischen – Situationen (wie beispielsweise jener der Ardeatinischen Höhlen) befolgten Grundsätze liegt, in denen man in der Weise vorging, dass man die Proportion von zehn standrechtlich erschossenen Italienern für jeden getöteten Deutschen zu Grunde legte. In unserem Fall bestand die Vergeltungsmaßnahme in der Beseitigung von siebzig Italienern, weil in Genua sieben deutsche Militärs getötet worden waren.

 

Nun sind nach einer Rechtsauffassung, von der man sagen zu können scheint, dass sie sich konsolidiert hat, Vergeltungsakte, die in der oben erwähnten Weise durchgeführt werden, wegen des enormen Missverhältnisses zwischen den beiden Akten (d.h. zwischen dem Vergeltungsakt und dem Akt, der die Veranlassung dazu gegeben hat), nicht für legitim zu erachten. Im vorliegenden Fall kann in der Tat ein angemessenes Verhältnis zwischen der Tötung von sieben deutschen Militärs durch Partisanen und der Erschießung von 67 italienischen Zivil- oder Militärpersonen (aus den weiter oben erklärten Gründen beschränkte sich die Zahl von 70 auf 67) absolut nicht für begründet erachtet werden. Auch hier betrifft wie im Fall der Ardeatinischen Höhlen die Unverhältnismäßigkeit allerdings auch den Aspekt der Eigenschaft der getöteten Personen, da, auch wenn man zugibt, dass in Bezug auf den Zweck der Vergeltung im Zusammenhang mit der Mitarbeit an den Kriegsoperationen der Verlust eines Militärs gegenüber dem Verlust eines Zivilisten ein anderes Gewicht haben kann, auch in Fossoli zahlreiche gefangene italienische Militärs, und zwar auch solche mit höherem Dienstgrad, darunter ein General und vier höhere Offiziere (drei Armeeobersten und ein Fregattenkapitän der Königlichen Kriegsmarine), ihr Leben verloren.

 

Was die Position des Beschuldigten im einzelnen betrifft, so ist es erforderlich, die konkrete Situation zur Kenntnis zu nehmen, in der er sich vorfand und handelte. Er hatte einen nicht hohen Dienstgrad inne – und zwar den des Oberleutnants (einen Dienstgrad, den er im übrigen erst vor kurzem – am 20.04.1944 – erworben hatte, denn bis kurz zuvor übte er noch, mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers, die bescheideneren Tätigkeiten des Chauffeurs eines hohen Offiziers der deutschen Militärhierarchien, des Dr. Harster aus), und auch seine Funktion war, indem sie auf die Leitung eines Durchgangslagers für Gefangene beschränkt war, die dazu bestimmt waren, die sich von diesem gänzlich unterscheidenden Vernichtungslager in Deutschland und in Polen zu erreichen, nicht von großer Bedeutung.

 

Darüber hinaus wurde auf Grund der gesammelten Zeugenaussagen erkennbar, dass, was den Vergeltungsakt anbelangt, die der Leitung des Lagers von Fossoli zugewiesene Funktion auf die Übergabe der Personen, die zum Gegenstand der Vergeltungsmaßnahme wurden, und auf die Ergänzung der Exekutionskommandos beschränkt war. Tatsächlich trafen nach den weiter oben erwähnten gewonnenen Erkenntnissen anlässlich der Erschießung sowohl Offiziere als auch Soldaten der Truppe aus Verona ein.

 

Mit anderen Worten, es scheint behauptbar zu sein, dass der dem Beschuldigten Titho zugekommene Befehl, siebzig Häftlinge für die Durchführung einer Vergeltungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung der Hinrichtung Hilfe zu leisten, sowohl auf Grund der von ihm bekleideten Rolle, als auch was die Art des zu der Aktion beigesteuerten Beitrages, als auch was die besonderen Kennzeichen betrifft, welche die hierarchische Einbindung im Bereich der deutschen Streitkräfte und insbesondere im Bereich der SS aufwies, als nicht illegitim erscheinen konnte. Und dies, so ist zu bekräftigen, sowohl auf Grund der Quelle, aus welcher der Befehl stammte, als auch auf Grund des Kriegszusammenhangs, in dem er sich befand, als auch auf Grund der Art der Abteilung, in die er eingegliedert war (die SS), in der die Verpflichtung der Unterordnung und der Hierarchie besonders stark ausgeprägt und rigide waren, als auch – darüber hinaus – auf Grund der niederen Operationsebene, auf der er eingesetzt war und die ihm vermutlich kein adäquates und bewusstes Urteil über die auszuführenden Befehle erlaubte. Ja, in diesem Zusammenhang ist es nicht unerheblich zu betonen, dass angesichts der Marginalität seiner Stellung im Bereich der deutschen Streitkräfte – und, im besonderen, der SS – anzunehmen ist, dass Titho ebenso wie die anderen Soldaten seiner Abteilung nicht einmal vollständig über die genaue Situation informiert war, die zur Erschießung der Gefangenen führte, eben weil er in eine Organisation mit besonders starrer und strenger Disziplin eingegliedert war, in welcher der Gehorsam blind und absolut war.

 

Allerdings lassen die spärlichen in dieser Richtung gesammelten Erkenntnisse keine in die – hier gebotene – Tiefe gehende Untersuchung des psychologischen Profils des Beschuldigten zu, so dass es nach dem jetzigen Stand als sehr fragwürdig erscheint, ob er über die Freiheit des Urteils verfügte, die es ihm gestattet hätte, eine bewusste Entscheidung zu treffen.

 

Alles in allem muss man aus den oben dargelegten Gründen zu dem Schluss kommen, dass die verfügbaren, aus den Ermittlungen hervorgehenden Beweise es auf Grund der bestehenden Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins des Bewusstseins und des Willens des Beschuldigten, einem illegitimen Befehl zu gehorchen, es nicht gestatten, die Stichhaltigkeit der Anklage von der psychologischen Tatseite hier im Rahmen eines Hauptverfahrens festzustellen.

 

Was schließlich den anderen Tatvorwurf (den Mord an Leopoldo Gasparotto) anbelangt, so gelten über die soeben dargelegten Schlussfolgerungen hinaus – d.h., besser gesagt, gelten sie noch vor diesen – die folgenden Überlegungen.

 

Auf Grund der Ergebnisse der Erklärungen der über die Vorfälle informierten Personen hat sich weder als erwiesen herausgestellt, wer die beiden deutschen Soldaten waren, die den jungen Patrioten beim Lager abholten, noch konnte mit Gewissheit festgestellt werden, ob es sich wirklich um eine Exekution oder um einen nicht gelungenen Fluchtversuch während der Überführung nach Verona handelte. Einigen Gefangenen zufolge dienten die beiden deutschen Soldaten, die Gasparotto fortschafften, im Lager; anderen zufolge kamen sie von außerhalb. Diesbezüglich ist die Erklärung von Frau Neufeld-Crovetti sehr genau: Gegen Ende Juni des Jahres 1944 seien zwei SS-Offiziere mit einem Brief von General Harster gekommen und hätten darum ersucht, den Gefangenen abzuholen, der in Verona verhört werden sollte. Während jener Reise sei es zu dessen Tötung gekommen.

 

Gewiss ergibt sich aus zahlreichen Zeugenaussagen, dass der Rechtsanwalt Gasparotto im Lager eine herausragende Rolle einnahm („ ... er war das geistige Oberhaupt des Lagers“, sagt Fritz: Fol. 190) und vorhatte, gemeinsam mit anderen Gefangenen, mit denen er bereits einen Plan ausgearbeitet hatte, einen Fluchtversuch zu unternehmen (s. z.B. die Erklärungen von Frau Carenini, Fol. 232). Dennoch gibt es, obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass die Deutschen eben die Absicht hatten, den heimlichen Aktivitäten Gasparottos im Lager vorzubeugen und ihn dafür zu bestrafen, keine tatsächlichen objektiven Anhaltspunkte, die dies beweisen könnten, wie auch gänzlich ungewiss ist, wer gegebenenfalls einen derartigen Befehl hätte gegeben haben können (vielleicht General Harster), noch wer ihn konkret ausgeführt haben könnte.

 

Infolgedessen muss auch im Zusammenhang mit diesem Tatverdacht geschlossen werden, dass die Anklage im Rahmen eines Hauptverfahrens auf Grund der Geringfügigkeit oder des Mangels an Beweisen, die geeignet sind, sie zu stützen, nicht aufrechterhalten werden kann.

 

 

Aus diesen Gründen

 

VERFÜGT der Untersuchungsrichter

 

 

gemäß den Paragraphen 150 Strafgesetzbuch, 409/411 Strafprozessordnung, 125 Aktuelle Ausführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung, 261 Militärstrafprozessordnung

 

      die Einstellung des Verfahrens:

-         gegen HAAGE, Hans, wegen Erlöschens der Straftat auf Grund des Todes des Täters,

-         gegen TITHO, Karl Friedrich, mangels ausreichender Beweiselemente für eine Anklageerhebung,

-         gegen die übrigen Beschuldigten, weil diese unbekannt geblieben sind, da ihre genaue Identifikation nicht möglich war

 

und ordnet die Rückgabe der Akten an den hiesigen Staatsanwalt auch zwecks der Formulierung seiner Strafanträge bezüglich der übrigen aus den Akten hervorgehenden Straftaten an.

 

 

La Spezia, 10. November 1999

 

Stempel: „Der KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)” –Unterschrift-

Stempel: „Militärgericht La Spezia – Büro Untersuchungsrichter“

Stempel: „Der Richter für die Vorermittlungen (Dr. Marco Paolis)“ –Unterschrift-

Stempel: „In der Kanzlei niedergelegt am 22. NOV. 1999“

Stempel: „DER KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)“ –Unterschrift-

Stempel: „MILITÄRGERICHT LA SPEZIA – DER ERMITTLUNGSRICHTER“

Handschriftlich: „Diese Fotokopie, bestehend aus 11 beschriebenen Blattseiten, entspricht dem Original. La Spezia, 11.02.20002

Stempel: „Militärgericht La Spezia – Büro Untersuchungsrichter“

Stempel: „DER KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)“ –Unterschrift-

 

 

Nachbemerkungen der Arbeitsgemeinschaft Fossoli:
  1. Für die Übersetzung dieser Einstellungsverfügung bedanken wir uns herzlich bei Ralph Raschen:  www.geocities.com/r_raschen
  2. Das italienische Original ist in Ablichtung (Kopie) bei der AG Fossoli erhältlich.
  3. Im Dezember 2000 wurde das Verfahren gegen Titho gänzlich (s.o.: „ ... bezüglich der übrigen aus den Akten hervorgehenden Straftaten ... ) eingestellt.
  4. Der hier nicht identifizierte „Konstantin Seifer“ ist identisch mit dem im November 2000 vom Militärgericht in Verona zu lebenslanger Haft verurteilten Michael Seifert (vgl. hierzu die Presseartikel in unserem Link „Fossoli“).

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

November 1998

 

Karl Friedrich Titho, 11. 1998

 

„Ich kann mit ruhigem Gewissen sagen ... „

Einlassung gegenüber der Dortmunder Staatsanwaltschaft

 

 

Karl Titho

Pfuhlstraße 4

Horn-Bad Meinberg

 

Geburtsdatum: 14.05.1911

Lehre als Schmied, späterer Beruf Kraftfahrer.

Im Krieg Kraftfahrer bis April 1944.

Ab April 1944 Leiter des Polizei-Durchgangslagers Fossoli bei Modena.

 

Das Lager Fossoli wurde, nachdem die Front näherrückte, auf Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters Dr. Kranewitter durch seine zuständigen Referenten total geräumt. Das Lager wurde nach Bozen verlegt.

 

Die Po-Brücken waren zu dieser Zeit schon zerstört, nur eine Übersetzung mit Booten war möglich.

 

Doch nun zu den Vorwürfen der italienischen Staatsanwaltschaft bezüglich Fossoli.

 

Die Italiener behaupten seit 53 Jahren immer wieder die 67 Gefangenen einer Repressalie seien auf meinen Befehl erschossen worden.

1945 in Bozen und 1947 bei den Engländern, die alle angeblichen Kriegsverbrechen untersucht und wenn nachgewiesen verurteilt haben.

1964 die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Dortmund, Einstellung 1972.

 

Diese grausame Angelegenheit hat mich nun 53 Jahre verfolgt wie nichts anderes und in den letzten Tagen meines Lebens kommen sie noch einmal damit, obwohl meine Anschrift immer bekannt war und sie gegenüber dem Beamten, der 1964 und später viele Vernehmungen in Italien durchführte, niemals meine Bestrafung gefordert haben.

 

Nun eine genaue Beschreibung der Erschießung der 67 Gefangenen als Repressalie.

 

Im Juli 1944 kam eines Tages der Referent BdS für politische Gefangene Müller zu mir in das Lager. Er eröffnete mir, er habe den Auftrag eine Repressalie auf Verlangen der Wehrmacht, Hafen- und Stadtkommandant Genua, durchzuführen. Müller legte ein Schriftstück vor, aus dem hervorging, dass Partisanen in Genua 8 deutsche Soldaten aus dem Hinterhalt erschossen und zahlreiche schwer verletzt hätten. Beim Heraustreten der Soldaten aus einem Kino auf den Vorplatz habe es von den Dächern ringsum ein Dauerfeuer gegeben. Die Partisanen seien aber, wie immer, untergetaucht und nicht greifbar.

 

Deshalb forderte die Wehrmacht diese Repressalie.

 

Weiter sollte Müller unter den Lagerinsassen 70 Gefangene der Stufe III (es sollten Gefangene sein, die von der Polizei schwerst belastet waren) aussuchen und sie erschießen lassen. Ein Erschießungskommando würde am Abend vor den Erschießungen im Lager eintreffen. So geschah es dann auch. Die Erschießung der Gefangenen sollte, so Müller, im Lager geschehen. Ich bin sofort zum BdS gefahren, um diese Maßnahme, direkt vor allen Gefangenen, zu verhindern. Dr. Kranewitter hat dann Müller befohlen, einen Ort außerhalb des Lagers dafür auszusuchen.

Müller hatte am Tage vor den Erschießungen eine Grube auf einem Schießstand ausheben lassen.

 

Das von Müller vorgelegte Schriftstück war unterschrieben vom Stadt- und Hafenkommandanten Genua. General für die rückwärtigen Gebiete, höchster SS-Polizeiführer sowie von Dr. Harster.

 

Die Anordnung war unterschrieben vom Leiter der Abtlg. IV, Dr. Kranewitter BdS.

 

Am anderen Morgen vollzog sich alles wie von Müller angegeben.

 

Die Gefangenen wurden auf einen LKW verbracht und zum 2-3 km entfernten Schießstand gefahren. Vorher wurde ihnen durch Müller mitgeteilt, warum sie sterben müssten.

 

Ich bin nicht am Erschießungsort gewesen, ich war ja auch nicht der Leiter dieser grausamen Angelegenheit.

 

Im Lager hörte ich plötzlich ein Dauerfeuer und bin vor Aufregung, um zu sehen, was dort wohl los wäre, zum Schießstand gefahren.

 

Bei meiner Ankunft sah ich etliche Leichen am Boden liegen und auf meine Frage, was passiert ist, wurde geantwortet, „die Gefangenen hätten beim Verlesen des Urteils einen Überfall mit einem Messer gemacht, zwei seien entkommen“.

 

Im Angesicht dieser Situation habe ich Müller geraten, damit Schluss zu machen. Seine Antwort: „Ich habe einen Befehl und den führe ich aus.“ Nach einem kurzen Augenblick bin ich ins Lager zurückgefahren. Ob es vor dem Kino in Genua wohl auch so ausgesehen hatte war mein späterer Gedanke.

 

Wenn es so wäre, wie die Italiener behaupten, ich sei der Kommandoführer, dann hätte ich ja nicht Müller den Rat geben brauchen, sondern hätte es befehlen können.

 

Die Frauen der erschossenen Gefangenen sind später zur Dienststelle Verona gefahren und wollten dort die Wertsachen ihrer Männer abholen. Die Frage ist, woher sie wussten, dass in Verona die Wertsachen waren. Wenn ich der Kommandoführer gewesen wäre, würden die Wertsachen im Lager Fossoli gewesen sein.

 

Meiner Meinung konnten die Frauen nur von den entflohenen Gefangenen diese Kenntnis haben.

 

Nach der Erschießung der Gefangenen bin ich sofort nach Verona gefahren, um mit Dr. Harster darüber zu sprechen, wie es nun mit dem Vorzeigelager weitergehen solle und wie ich mich verhalten sollte. Denn, wenn Anfragen kämen, würden diese an mich gerichtet. Dr. Harster redete mir meine Aufregung aus mit der Stellungnahme, die Wehrmacht hätte die Erschießungen verlangt und ich wäre ja nicht der Verantwortliche für die Erschießungen gewesen. Da die Aktion in den Zeitungen bekannt gegeben würde, könnte ich eventuelle Anfragen sachlich richtig beantworten:

1.  Dem Bürgermeister von Carpi.

2. Der Geistlichkeit. Wenn die Kirche eine Einsegnung wollte, sollte ihr stattgegeben werden, zumal der Bischof schon einmal im Lager           gewesen war und den Gefangenen seinen Segen gespendet hatte (allerdings längere Zeit vor dem grausamen Ereignis).

 

Lange vor dieser Repressalie habe ich das Ergebnis einer solchen der Wehrmacht gesehen. Die Partisanen hatten einen Wehrmachtszug gesprengt mit einem toten und mehreren verletzten Soldaten als Opfer. Der Abteilungsleiter der Artillerieeinheit ließ fünf Italiener erschießen. Stunden nach dem Hergang habe ich mir die am Erschießungsort liegenden Leichen angesehen. Meine Gedanken waren damals und auch noch später, wer wohl die Geiseln ausgesucht haben mochte. Wurden einfach zufällig Menschen ergriffen oder hatte ein italienischer Bürgermeister die Auswahl getroffen? Auch nach vielen Jahren war mir dies als sehr fragwürdig in Erinnerung. Am Ende waren es sogar deutschfreundliche Italiener.

 

Noch einige Anmerkungen zum Lager Fossoli.

 

Das Lager Fossoli hatten die Italiener errichtet und dort deutsche Juden untergebracht. Bei der Übertragung des Lagers zum BdS gab es eine eindeutige Anweisung des BdS Dr. Harster, in der eindeutig festgelegt wurde, was die Aufgabe des Lagerleiters sein sollte. Das Lager sollte ein Vorzeigelager sein. Das Lager sollte als Sammelbecken für den vorübergehenden Aufenthalt von Gefangenen dienen, um vor dem gemeinsamen Abtransport noch Zeit zu finden, Be- und Entlastungsmaterial zu überprüfen.

 

Nach dieser Anweisung konnten alle Kommandos der Sicherheitspolizei mit einer Namenliste Gefangene einliefern. Die sie belastenden Akten sollten aber von den Kommandos direkt nach Verona an die Abtlg. IV gehen. So wurden von uns nur die Namen und Angaben, die die Gefangenen selbst machten, erfasst.

 

In dieser Anweisung war auch ausdrücklich festgelegt, wer für Verbleib und Weitertransport zuständig war. Für politische Gefangene und Juden war je ein Referent beim BdS zuständig. Diese Referenten führten dann auch eigenständig die Transporte durch (Transport zum Bahnhof für Eisenbahntransporte, Verpflegung, Bewachung usw.). In der Anweisung vom BdS war auch festgelegt, dass alle Vergehen oder Straftaten dem Untersuchungsführer mit Tatbericht zu melden waren.

 

Die Gefangenen brauchten nicht zu arbeiten, weil es keine Arbeit gab außer für ihre persönlichen Gegebenheiten.

 

Für die Lagerleitung blieb als Aufgabe die Verpflegung, Unterbringung, Festhaltung, Registrierung bei Zu- und Abgang sowie die tägliche Überprüfung der Anzahl Gefangener.

 

In welches Lager die Gefangenen von Fossoli transportiert wurden, entzog sich meiner Kenntnis.

 

Wie bereits gesagt, wurde das Lager vorher von den Italienern betrieben und die Zustände, was Verpflegung und Unterbringung anging, waren sehr traurig. Dies hat auch eine Frau im Bosshammer-Prozess ausgesagt, und dass es erst besser geworden wäre, nachdem wir das Lager übernommen hatten.

 

Der Behebung dieser Probleme habe ich mich vorrangig zugewandt.

 

So habe ich eine ordentliche Zentralküche mit allen Geräten in Gang gebracht, damit nicht jeder einzelne Gefangene für sich kochen musste. Jeder Gefangene erhielt ein neues Essbesteck mit Teller zum Essen und einen Strohsack, damit niemand auf den Brettern liegen musste. Ich habe mich auch dafür verwandt, dass die Essenportionen verdoppelt wurden, und vor allem, dass die Gefangenen auch die Lebensmittel bekamen, die ihnen zustanden (wir wurden ja von der Wehrmacht versorgt).

 

Wenn jemand krank war, wurde er ins Krankenhaus Carpi gebracht. Dies war auf Dauer wegen der Abgänge durch Flucht nicht möglich und es wurde ein eigenes Krankenrevier errichtet.

 

Tote (vier) wurden auf dem Friedhof in Carpi in einfachen Holzsärgen begraben. Ein Gefangener wurde von Beamten des BdS abgeholt und später durch Südtiroler in Carpi beerdigt, Namen sind nicht bekannt.

 

Ein Gefangener wurde durch einen Wachmann erschossen. Der Wachmann wurde sofort nach Verona dem Untersuchungsführer BdS, zusammen mit einem Tatbericht, überstellt.

 

Ein Gefangener starb durch einen Tieffliegerangriff der Alliierten auf das Lager.

 

Ein russischer Wachmann wurde durch andere russische Wachmänner erschossen.

 

Was ich in meiner Position als Erleichterung für die Gefangenen tun konnte, habe ich versucht zu tun:

  1. Besuche des italienischen Innenministers und des Bischofs von Modena
  2. Erhöhung der Verpflegung auf 100%
  3. Ordentliche Küche, Essgeschirre, Strohsäcke und Stroh
  4. Krankenrevier mit 20 Betten
  5. Mitnahme von Frauen nach Carpi, damit sie dort für sich und andere einkaufen konnten
  6. Koscheres Lamm für die jüdischen Insassen zum Pessachfest

 

Ich kann mit ruhigem Gewissen sagen:

 

Ich habe nie einen Gefangenen getötet und nie jemandem befohlen einen Gefangenen zu töten. Ich habe alle mir bekannt gewordenen Straftaten an den Untersuchungsführer BdS zur weiteren Prüfung gemeldet.

 

November 1998

 

Karl Titho

 

 

 

 

 

 

Februar 1998

 

„Il Resto del Carlino“, 01.02.1998

 

Exklusiv / Interview mit einem ehemaligen

englischen Offizier, der im Lager gefangen war

„Karl Titho war nicht der Henker von Fossoli“

Das sagt Nichy Melitsanos: „Die Befehle kamen von außerhalb.

Das Massaker von Cibeno wurde von der SS befohlen und ausgeführt.“

 

Ein Bericht von Alessandro Malpelo

 

Untersuchung Fossoli: die Zeugenaussage eines Leutnants der Britischen Armee, Nichy Malitsansos aus Zypern, der 8 Monate lang im Lager Fossoli interniert war, könnte die gesamte Anklage des Militärgerichts in La Spezia verändern. „Karl Friedrich Titho war nicht der Henker. Man sah ihn selten“, sagt Melitsanos, der jetzt 81 Jahre alt ist und in Viareggio lebt. „Meiner Meinung nach war Titho nicht direkt verantwortlich für das Massaker von Cibeno. Auch sein Stellvertreter Haage war kein Mitglied der SS. Ich glaube eher, dass das Massaker von außerhalb organisiert wurde. Ich erinnere mich daran, dass an jenem Morgen 5 oder 6 Nazis ins Lager kamen. Sie hatten eine Liste der Personen dabei, die abgeholt werden sollten.“

 

Die Erzählungen Melitsanos` bilden eine riesige Informationsquelle über das Leben im Lager. Er sagt: „Ich war Kriegsgefangener, und dadurch war ich gewissermaßen privilegiert. Ich sah, wie ganze jüdische Familien mit Gewalt auf die Lastwagen gepfercht und verschleppt wurden: man behandelte sie wie Tiere. Und keiner von uns konnte etwas tun, sonst wäre er auf der Stelle erschossen worden.“ Man erfährt auch von selbstloser Solidarität: „Im Lager gab es keine Lebensmittelvorräte, wir litten schrecklichen Hunger. Manchmal erreichten uns Pakete von außerhalb. Eines Tages habe ich ein handgeschriebenes Zettelchen über den Stacheldraht geworfen. Darauf hatte ich meinen Namen geschrieben und gebeten, irgendeine gute Seele möge mir mit etwas Essbarem helfen. Ein paar Tage später kam im Lager ein Päckchen an – anonym und an mich adressiert. Darin befand sich Butter und Weißbrot: Lebensmittel, die dort praktisch unerhältlich waren! Ich habe nie erfahren, wer das getan hat, wahrscheinlich jemand aus Carpi. Ich hoffe, dass er sich auf diese Weise an mich erinnert, und möchte mich ganz herzlich bedanken.“

 

Die Fotos: Melitsanos während der Gefangenschaft in Fossoli (rechts, mit einem Mitgefangenen). Daneben: Das Innere der Kriegsgefangenenbaracke. Ausschnitt: Karl Titho. >WEITERER BERICHT

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino“, 01.02.1998

 

Das Leben im Lager

Außergewöhnliche, noch nie veröffentlichte Fotos

 

Hier zwei einmalige, noch nie veröffentlichte Fotos vom Leben im Lager von Fossoli, die im Bereich der Kriegsgefangenen aufgenommen wurden. Auch wenn die allgemeinen Konditionen der Gefangenen scheinbar passabel aussehen, beteuert Melitsanos: „Ihr könnt euch nicht vorstellen, was wir durchgemacht haben. Am meisten gelitten haben allerdings die jüdischen Menschen. Ich sah oft, wie ganze jüdische Familien mit Gewalt auf die Lastwagen gepfercht und verschleppt wurden: man behandelte sie wie Tiere. Was mich betrifft, ich arbeitete in der Küche. Ich hatte den Oberfeldwebel Haage darum gebeten und er hatte es genehmigt. Das Essen war oft aber nur eine wässrige Brühe. In Fossoli litten alle entsetzlichen Hunger. Das war eine noch schlimmere Folter als eingesperrt zu sein ...

 

 

 

 

 

 

Januar 1998

 

„Il Resto del Carlino“, 23.01.1998

 

Nach dem Schock-Interview

„Er ist der Henker von Fossoli“

Die Bürger klagen den ehemaligen Nazi Karl Titho an

 

Bericht von Alessandro Malpelo

 

Carpi (Modena).  „Das ist der Henker von Fossoli, ich erkenne ihn wieder. Er sollte hierher nach Carpi kommen, den Kopf senken vor den Grabsteinen, die an jene armen Toten erinnern, im Lager, wo er kommandierte. Von wegen Verwaltungschef, Titho ist der Menschenschinder. Er kann den Richtern erklären, wie die Entscheidung, Juden, politische Gefangene und Antifaschisten auf dem Schießplatz von Cibeno zu erschießen, herangereift ist“.

 

Die Bürger von Carpi auf dem Märtyrerplatz nehmen kein Blatt vor den Mund. Die Exklusivreportage des Carlino, in deren Rahmen der Oberleutnant Karl Friedrich Titho, der SS-Offizier, der das berüchtigte Durchgangslager Fossoli kommandierte, in Deutschland ausfindig gemacht und interviewt worden ist, hat das Gewissen der Menschen schlagartig wachgerüttelt. Und die Exemplare unserer Zeitung wandern von Hand zu Hand. Das Dossier, die Erklärung des Rechtsanwalts Kuhlmann, der abblockt und dekretiert: „Es wird kein neuer Fall Priebke werden“. Im Gedächnis der Älteren ist das unheimliche Profil des Lagerwachturms, ist das Echo der martialischen Befehle und des Ratterns der Maschinengewehre noch präsent. Einige von ihnen sind spontan in der Kaserne der Carabinieri vorstellig geworden, um die Erinnerungen an die gesehenen oder erlittenen Gewalttaten zu bestätigen. Aber gehen die im August 1996 begonnen Ermittlungen nach den Benachrichtigungen über das Ermittlungsverfahren an den Kommandanten Titho und dessen Vize Friedrich Haage weiter?

 

„Nach fast einem halben Jahrhundert des Schweigens und der Gleichgültigkeit ist endlich etwas geschehen“, so der Senator Luciano Guerzoni. „Die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia hat die Akten erneut geöffnet, und der Carlino beweist, dass er die Sache mit großem Engagement verfolgt. Ich selber habe die Notwendigkeit zu klären, was in Fossoli geschehen ist, durch eine parlamentarische Anfrage erneut zum Thema gemacht“.

 

Guerzoni hat sich das Anliegen der Bürger von Carpi zu eigen gemacht: „Titho neigt dazu, die These zu bekräftigen, dass er keinen Einfluss gehabt hätte“, sagt der Senator, „und das ist verständlich, aber das Problem ist nicht das, ob er und diejenigen, die sich als verantwortlich für zahlreiche Morde erweisen könnten, ins Gefängnis kommen, sondern das der Kenntnis der Tatsachen und der Wahrheit über Fossoli, die den Richtern, den Historikern, den Angehörigen der Opfer und der Öffentlichkeit sofort zur Verfügung gestellt werden können“.

 

Im Durchgangslager Fossoli machten – aus politischen oder rassischen Gründen – fast 5.000 Personen halt, von denen nur wenige die Internierung in Deutschland überlebten. Die Jugendlichen haben diese traurige Seite unserer Geschichte zu studieren und sie zu beherzigen gelernt. In Carpi hat eine Stiftung die Aufgabe, das historische Gedächtnis der Deportationen neu zu ordnen und zu bewahren. Jedes Jahr kommen Schulklassen aus allen Teilen Italiens dorthin zu Besuch. Die neuerliche Öffnung der Akten gilt Forscherinnen wie Repräsentanten der Institutionen als wertvolle Gelegenheit, Licht in Tragödien zu bringen, die noch nicht gänzlich „dechiffriert“ wurden. Und der Bürgermeister Demos Malavasi deutet die Möglichkeit an, dass die ordentliche Modenaer Justizbehörde den Fall von der militärischen übernehmen könnte, um das Verfahren zu beschleunigen.

 

Bildunterschrift: Auf dem Foto: Karl Friedrich Titho

 

Für die Übersetzungen der hier dokumentierten Artikel aus dem Italienischen bedanken wir uns herzlich bei Ralph Raschen!

>Internet: http://www.geocities.com/r_raschen

In Ablichtung (Kopien) können die italienischen Originalartikel bei der AG Fossoli bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998

 

Exklusiv / Es spricht Karl Titho, der des Blutbads

im Lager nahe Modena beschuldigte ehemalige Nazi

„Ich, der Henker von Fossoli? Jetzt erkläre ich es euch ...“

 

Von unserem Sonderberichterstatter Roberto Giardina

 

Er lebt in Westfalen, ist 87 Jahre alt, verzweifelt leugnet er: „Ich hatte gehofft, diese Geschichte wäre für immer abgeschlossen. Ich habe in der Verwaltung gearbeitet.“

 

Bildunterschrift: Karl Friedrich Titho, während er in der Kleinstadt Horn, in der er lebt, spazieren geht. Oben: Eine Nazizeremonie mit Hitler und anderen Hierarchen.

 

­­­­­­Horn (Westfalen). Karl Friedrich Titho steht kurz vor seinem 87. Geburtstag, am Ende des Monats. Ein Geburtstag, der im Familienkreis zu feiern sein wird, mit seiner Ehefrau und dem einzigen Sohn, der in einem Chemiebetrieb in Detmold als Angestellter arbeitet. Er lebt in einem Fertig - Zweifamilienhäuschen mit Schrägdach – drei gleichartige Gebäude in einer kurzen Straße im historischen Zentrum von Horn. Sein Name steht nicht an der Tür, und im Telefonbuch stehen verschiedene Titos, etwa zehn, aber ohne h, die behaupten, nicht mit ihm verwandt zu sein – eine unwahrscheinliche Sache angesichts der Größe des Ortes und des nicht sehr verbreiteten Namens. Nach den Erzählungen seiner Nachbarn bezieht er eine Rente von etwas mehr als 1500 Mark, anderthalb Millionen Lire. Nicht viel, aber ausreichend, um ohne große Probleme in einem Dorf zu leben.

 

Wie offensichtlich, hat Karl Friedrich Titho überhaupt keine Lust, Interviews zu geben, die Morgen auf ihn selbst zurückfallen könnten (wie sollte man auch einen Ausländer trauen können?), und seine Antworten werden über seinen Anwalt ausgerichtet. Es gibt also keine Möglichkeit zum Streitgespräch.

 

Herr Titho sieht nicht wie ein Nazioffizier aus, jedenfalls nicht wie die, die uns vom Kino präsentiert werden. Von kleiner Statur, wenig mehr als ein Meter sechzig, sieht man ihm das Alter nicht an, mindestens zehn Jahre jünger sieht er aus und ist von magerer Gestalt.

 

Wann haben Sie erfahren, dass in Italien gegen Sie ermittelt wurde?“

Die erste Mitteilung habe ich vor circa sechs Monaten erhalten.“

 

Wie haben Sie darauf reagiert?

Es war natürlich ein schwerer Schlag, ich hatte gedacht, dass diese Geschichte für immer abgeschlossen wäre. Es ist mehr als ein halbes Jahrhundert vergangen.“

 

In Deutschland gibt es keine Verjährung für Naziverbrechen. Befürchten Sie nicht, über Ihr Wirken in Italien während des Krieges Rechenschaft ablegen zu müssen?

Nein, weil ich bereits in der Vergangenheit von deutschen Staatsanwälten vorgeladen wurde, und zwar 1963 in Dortmund, und lange befragt wurde, ohne dass ich am Ende in irgend einer Weise beschuldigt worden wäre.“

 

Ging es um die selben Anschuldigungen, wegen derer heute wieder gegen Sie ermittelt wird?

„Das kann ich nicht wissen. Ich habe bis jetzt keine Akten gesehen. Ich weiß einzig und allein, dass in Italien ein Prozess gegen mich geführt werden soll. Das ist alles.“

 

Können Sie sich nicht vorstellen, warum?

Wir waren im Krieg, aber ich habe keinerlei Straftaten begangen, ich habe nichts zu befürchten.“

 

In Italien nennt man Sie den „Henker von Fossoli“. Man wird nicht durch Zufall zum Lagerleiter.

Das ist es eben, ich war nicht der Lagerleiter. Ich war der Leiter der Verwaltung, wie klar aus den Akten hervorgeht. Das ist etwas ganz anderes.“

 

Einigen Gerichtsakten zufolge besaßen Sie den Dienstgrad eines Obersten.

Eine weitere Ungenauigkeit. Ich war ein einfacher Oberleutnant, und das war schon ein Dienstgrad, den ich nicht verdiente, den Umständen des Krieges geschuldet.“

 

Was wollen Sie damit sagen?

Vor dem Krieg war ich Schlosser, Handwerker, Arbeiter. Ich habe nicht einmal Abitur. Wie hätte ich in normalen Zeiten Offizier werden können?“

 

Was war Ihre Rolle im Krieg?

Ich war Fahrer eines Offiziers der Sicherheitsdienste. Ich bin ihm nach Italien gefolgt. In der letzten Zeit fehlte es an Männern, und ich habe den Dienstgrad eines Offiziers erhalten, allerdings den niedrigsten.

 

Und die Leitung des Lagers Fossoli.

Der Verwaltung, nur der Verwaltung, weil man mich als anständige Person kannte.“

 

Worin bestanden Ihre Aufgaben?

„Mir oblag die Organisation des Lagers, die Bildung von Arbeitstrupps. Ich konnte etwa einen Internierten von einer Aufgabe einer anderen zuteilen, ich hatte aber keinerlei militärische Befugnis. Um so weniger die, die Erschießung eines Gefangenen anzuordnen, hätte es sich auch nur um einen einzigen gehandelt. Ich hatte keine militärischen Aufgaben.“

 

Würden Sie sich als kleinen Fisch definieren?

Exakt.“

 

Haben Sie das 1963 den Dortmunder Staatsanwälten beweisen können?

„Das waren Ermittlungen, die mich nicht direkt betrafen, über Ereignisse im September 1943. Ich war darin jedoch nicht verwickelt.

 

Wie ist das bewiesen worden?

„Die Richter haben Zeugen gehört und niemand hat mich beschuldigt.“

 

Deutsche Zeugen?

„Auch Italienische. Ich erinnere mich an eine Frau, die sehr gut Deutsch sprach und die eine Episode erzählte, die für mich sprach. Einer der Unseren verlor den Kopf, ich weiß nicht mehr weswegen, und tötete einen Gefangenen. Ich griff ein und entwaffnete ihn. Man kann nicht ohne regulären Befehl jemanden töten, auch nicht in einem Lager.“

 

Nach fünfzig Jahren kann es sein, dass man sich schlecht erinnert, sind Sie sich Ihrer Erinnerungen gewiss?

„Ja, dies sind Erfahrungen, die man nie vergisst.“

 

Auch für die Zeugen ist die Zeit vergangen, sie werden in Ihrem Alter sein oder etwas jünger. Denken Sie, dass sie sich täuschen könnten?

„Bei einer unvorhergesehenen Aktion, bei einer Säuberung ist es schwierig, sich etwas zu merken. Man sieht die Gesichter einen Augenblick lang. Ich bin aber mehrere Monate in Fossoli geblieben und den Zeugen werden die damaligen Fotos von mir gezeigt werden, zumindest glaube ich das und es dürfte keine Missverständnisse geben. Sie werde das erzählen, was sie schon vor dreißig Jahren sagten. Es waren langwierige und gründliche Ermittlungen und ihr Ausgang war für mich mehr als gut. Alle bezeugten, dass mein Verhalten anständig war, dass ich ein anständiger Mensch war.“

 

Was haben Sie nach dem Krieg gemacht?

„Ich bin nicht sofort zurück gekommen, ich war für einige Zeit interniert. Auch damals wurde mein Verhalten während der Kriegszeit untersucht, ohne dass dabei etwas mich Belastendes herausgekommen wäre. Danach habe ich meinen alten Beruf wieder aufgenommen.“

 

Wie leben Sie jetzt?

„Wie ein normaler Mensch, ich bin einfacher Rentner.“

 

Nach dem, was erzählt wird, wurde Titho – wie Tausende anderer Deutscher, die vom Entnazifizierungsprozess betroffen waren, in einem Verfahren, das jedoch von den alliierten Besatzungsbehörden geführt wurde – zu einer geringfügigen Strafe verurteilt. Nichts Schwerwiegendes, so wird gesagt, das sei normal gewesen bei jenen, die unter dem III. Reich keine einfachen Mitläufer gewesen seien. Dafür habe es ausgereicht, einen Parteiausweis zu besitzen. Dabei aber könnte es sich um Dorfklatsch handeln .>WEITERER BERICHT

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino”, 22.01.1998

 

Der Verteidiger

„Sekundäre Figur, aber er wird nicht nach Italien kommen“

„Achtung, es ist nicht Priebke“

 

Detmold. Der Rechtsanwalt von Karl Friedrich Titho ist einer der bekanntesten Rechtsanwälte Detmolds, Arndt Kuhlmann. Unter seinen Fenstern wurde 1994 ein Baum gepflanzt, der allen Opfern der Intoleranz gewidmet ist.

 

Wie sieht die Lage Ihres Mandanten aus?

„Ehrlich gesagt, kann ich diese Frage nicht beantworten. Es handelt sich um eine schlichte Benachrichtigung an den Beschuldigten über das Ermittlungsverfahren. Es könnte auch dabei bleiben, ohne dass ein regelrechtes Verfahren eröffnet wird.“

 

Ist das wahrscheinlich?

„Ich habe noch kein Dossier aus Italien erhalten. Wir werden sehen.“

 

Gedenkt Ihr Mandant, im Fall eines Prozesses in Italien vorstellig zu werden?

„Das müsste eine spontane Handlung seinerseits sein. Bekanntlich gestattet das deutsche Gesetz keine Auslieferung eines seiner Bürger.“

 

Was könnte konkret geschehen?

„Ich spreche nicht vom Fall Titho im besonderen, sondern vom allgemeinen juristischen Aspekt. Die deutschen Staatsanwälte könnten ihn vor Gericht stellen, auch wenn ihr ihn freisprecht, oder ihn auch im Fall einer Verurteilung ein zweites Mal vor Gericht stellen.“

 

Wird es nicht einen neuen Fall Priebke geben?

„Absolut nicht, aber der Vergleich gefällt mir nicht. Titho ist eine sekundäre Figur. Priebke war ein enger Mitarbeiter Kapplers.“

 

Um auf Titho zurückzukommen, stützen Sie sich einstweilen auf dessen Stellungnahmen?

„Ich weiß, bei Ihnen bekommt ein betagter Angeklagter nicht mehr ins Gefängnis, aber mein Mandant ist im fortgeschrittenen Alter, eine solche Unternehmung wäre jedenfalls sehr riskant.“ >WEITERER BERICHT

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998

 

Die Geschichte

Siebenundsechzig Gefangene aus

Vergeltung von den Deutschen getötet

1944: Massaker im emilianischen Lager

 

„Massaker von Fossoli – Carpi (Modena)“ So sind die von der Zeit vergilbten Faszikel betitelt. Die Militärstaatsanwaltschaft hat sie erneut geöffnet, um herauszufinden, wer das Massaker vom Juli 1944 anordnete, als auf dem nahen Schießplatz 67 Internierte getötet wurden – Juden, politische Gefangene, Offiziere, katholische Antifaschisten aus dem lombardischen Raum und vielleicht ein paar amerikanische Geheimdienstagenten. Das Massaker geschah, so wurde gesagt, um sieben Deutsche zu rächen, die in Genua von Partisanen getötet worden waren (tatsächlich wurden siebzig Gefangene abgeholt, und drei von ihnen gelang die Flucht). Doch dabei handelt es sich um eine Leseart, die nie überzeugt hat – wie die seit Oktober 1945 aufeinander folgenden, zehn Jahre dauernden und ergebnislosen Ermittlungen nie überzeugt haben. Und von Anfang an waren es der Oberleutnant Karl Titho und der Marschall Hans Haage, wobei der erstere der Kommandant und der zweite der Vizekommandant von Fossoli gewesen sein sollten. Das Lager in der Nähe von Carpi wurde 1942 errichtet und war für Kriegsgefangene bestimmt. Nach dem 08. September 1943 wurde die Einrichtung (die etwa 5.000 Gefangene zu fassen vermochte) unter einem deutschen Kommando zum Übergangslager für Juden und politische Gefangene, die für die Deportation nach Deutschland bestimmt waren (auch Primo Levi, der dort, bis der Auschwitz-Konvoi abfuhr, eingesperrt wurde, erzählt davon). Fossoli passierten ungefähr 2.500 der 8.000 in Italien gefangengenommenen und zum Sterben in den Gaskammern geschickte Juden. >WEITERER BERICHT

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998

 

Die Ermittlung

Das Militärgericht La Spezia

ermittelt hauptsächlich gegen Titho

„Warum wir gegen ihn ermitteln“

 

La Spezia. Von La Spezia ging die gerichtliche Offensive aus, die zur Einschreibung der ehemaligen nazistischen Militärs Carl Friedrich Titho und Hans Haage ins Ermittlungsregister geführt hat, gegen die wegen des Massakers von Fossoli ermittelt wird. Die Ermittlungen leitet der Militärstaatsanwalt Gianni Ballo. „Es handelt sich um sehr delikate Ermittlungen, und beim jetzigen Stand der Dinge kann ich zur Sache nichts sagen“, sagt er, die Neugier des Chronisten stoppend. Auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Rechtshilfeersuchens reagiert der Staatsanwalt ausweichend: „Wir werden sehen. Zunächst muss hinsichtlich der Identifikation der Personen, gegen die ermittelt wird, Sicherheit hergestellt werden.“ Und vielleicht sagt er dies, weil neben Titho und Haage, deren Adressen ausfindig gemacht worden sind, noch drei weitere Namen im Ermittlungsregister stehen, deren Spuren sich jedoch verloren haben. Die formalisierten Straftaten sind Gewalt mit Tötung (Artikel 185 des Kriegs-Militärstrafgesetzbuches) und Drohungen (Artikel 211). Die Verurteilungen können bis zur lebenslänglichen Gefängnisstrafe reichen. Der Staatsanwalt Marco Bacci war es, der, bevor er zum Richterkollegium des Militärgerichtes überwechselte, die Ermittlungen zum Massaker von Fossoli einleitete – parallel zur „Wiederausgrabung“ von etwa hundert Faszikeln über die von den Nazis im Zuständigkeitsgebiet der Militärstaatsanwaltschaft La Spezia (Toskana, Emilia; Marken und Ostligurien) begangenen Kriegsverbrechen. Jene Faszikel verblieben über 50 Jahre lang in Vergessenheit. Ausgelöst durch den Fall Priebke sind die Scheinwerfer wieder aufgeflammt. Aber was viele Verbrechen betrifft, wird es unmöglich sein, zu Urteilen zu gelangen. Die in den Faszikeln enthaltenden Dokumente enthalten nur zum Teil die Namen der Verantwortlichen, und die Identifizierung jener, die zu Personen werden könnten, gegen die ermittelt wird, erweist sich als mühselig. >WEITERER BERICHT

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998

 

Das Dorf

In Horn sind alle mit dem pensionierten alten

Mann solidarisch. „Er kann kein großes Tier gewesen sein.“

„Hier gab es viele Fanatiker, weil man unwissend war.“

Ein Jugendlicher: „Ich frage mich, was ich an seiner

Stelle getan hätte.“ „Er hat nie mit jemandem über die

Vergangenheit gesprochen.“

 

Horn. Hier hat er nie für Probleme gesorgt. Die Dorfmitbewohner sprechen ungern über Karl Friedrich Titho. In Horn kennen sich alle. Verwaltungsgemäß ist das Dorf mit dem nahen Bad Meinberg vereint, einem Thermalzentrum, dessen Schlammbäder und Quellwasser Wunder bewirken sollen. Es ist nicht Baden-Baden, aber es hat treue Kunden. Viele Frauen arbeiten in den Hotels, einige von ihnen sind auf die verschiedenen Behandlungen spezialisiert, aber in Horn wird von den anderen Dorfbewohnern, die vom Tourismus leben, keine Notiz genommen. Hier gehen die Männer in die Fabriken, die, wie es in Deutschland üblich ist, mit der Landwirtschaft koexistieren. Oder sie bleiben Bauern, produzieren ausgezeichnete Würstchen, Konserven und Erdbeerliköre. Alle kennen die Probleme des Herrn Titho, die vergangenen wie die gegenwärtigen. Aber wenn er nicht darüber spricht, tun wir so, als wüssten wir nichts, erklärt man uns. Sie lassen sich darauf ein, ein Schwätzchen zu halten, aber nur, weil wir hier zufällig Bekannte haben, die für uns als Gewährsleute fungieren.

 

Warum kommt man nach einem halben Jahrhundert mit diesen Geschichten, was immer er auch während des Krieges angestellt haben mag?

Das ist die Frage, die alle uns stellen.

 

„Titho hat sich nie versteckt, er hat immer in seinem Dorf gelebt, ihn zu finden ist leicht“.

 

Es gibt jemanden, der als besser informiert erscheinen möchte, er erinnert an die alten Ermittlungen, die Unannehmlichkeiten nach dem Krieg, als Titho sich für seine Vergangenheit im III. Reich verantworten musste.

 

„Aber er war nicht der einzige“, gibt einer der Älteren zu, „hier war man vielleicht fanatischer als anderswo, es gab auch viel Unwissenheit. Man ging nach Detmold, als ob es sich um eine große Stadt handelte, und dort hatten all jene, die zählten, den Parteiausweis. Hier sind wir Bauern, Holzfäller“. Vielleicht schuldig, ihr Nachbar, aber ein kleiner Schuldiger, wie viele andere. Wir sehen ihn wirklich nicht als einen, der etwas Großes angestellt, er ist wirklich nicht der Typ. Er war doch kein Führer, weder als Jugendlicher noch später. Einer, der sich um seine eigenen Angelegenheiten kümmert und sich an die Gesetze hält.“

 

„Wir fragen uns, was wir an seiner Stelle getan hätten“, bemerkt einer unserer Gesprächspartner. „Ich war noch nicht einmal geboren ... aber wer weiß, wie ich mich an seiner Stelle verhalten hätte? Heute ist es einfach, ein Urteil zu fällen. Seht euch an, was in der DDR passiert ist, da waren alle Kommunisten, und jetzt sind sie plötzlich Kriminelle, sie verlieren die Anstellung, nur weil sie Parteimitglieder waren“. Der Fall Priebke? Sicher ist man in Horn darüber auf dem Laufenden, die lokalen Zeitungen haben darüber berichtet, aber ihr Titho ist nicht auf seiner Höhe, im Guten wie im Bösen. Und auch wenn er es wäre, bemerkt einer, der im Mercedes eingetroffen ist, ein Händler, was wollten wir denn tun? Ihm den Prozess machen, um ihn wieder nach Hause zu schicken?

 

„Prozesse müssen sofort gemacht werden, nicht nach einem halben Jahrhundert, schauen Sie, ich hege weder Sympathie noch bin ich nostalgisch. Im Gegenteil. Wenn man einen alten Mann den Prozess macht, riskiert man, ihn zum Opfer zu machen“. Die Verurteilung, so schließt er, hat Herr Titho schon bekommen: „Er weiß, dass wir es wissen, alle. Niemand hat ihn je etwas gefragt, und er hat nie darüber gesprochen, vielleicht hat er sich einem Verwandten anvertraut oder einem wirklich treuen Freund. Aber er hat nie versucht, den anderen etwas zu erklären. Es ist nicht leicht, ein halbes Jahrhundert in Verschwiegenheit zu leben.“ >WEITERER BERICHT

 

 

 

 

 

„Il Resto del Carlino“, 22.01.1998

 

Die Region / Ein Land der Exzesse

Der „Rausch“ geht weiter

Von Hermann zu den Skinheads

 

Horn. Titho wurde geboren und lebt noch immer an einem der schönsten Plätze Deutschlands, aber auch an einem der – gestern mit Hitler und heute ohne ihn – am meisten vom Nazismus „verseuchten“ Orte, die seit Jahrhunderten dem Kult der teutonischen Werte geweiht sind.

Das Dorf mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern liegt im Herzen des Teutoburger Walds in Westfalen, den die Römer als „unbekanntes Land“ bezeichneten. Es ist keine Übertreibung, wenn man weit ausholt. In diesem Wald zerstörte im Jahre 9 nach Christus ein junger, 25-jähriger Barbar, den die Deutschen Hermann und wir Arminio nennen, die Legionen des Varus.

 

Genau zehn Kilometer von dem Ort entfernt, an dem Titho wohnt, steht das Hermannsdenkmal, das im vergangenen Jahrhundert von einem fanatischen Verehrer Hermanns gewollt wurde, der sein Leben in einer Hütte verbrachte, um die immense Statue, einen mittelalterlichen aussehenden Krieger, der sein Bronzeschwert gen Himmel erhebt, errichten zu können. Man sieht sie bei gutem Wetter aus kilometerweiter Entfernung.

 

Wie immer zerstörten die Archäologen am Ende die Legenden: Die Schlacht spielte sich anderswo ab, in der Nähe von Osnabrück, etwa einhundert Kilometer von hier entfernt. Vielleicht gab es noch nicht einmal eine Schlacht, wie Tacitus berichtet. Die Barbaren schlugen die mit ihren Rüstungen beschwerten Legionäre wie in Vietnam immer wieder mit flinken Guerillaaktionen. Was soll’s? Das Denkmal ist in jedem Jahr das Ziel Tausender von Pilgern, die vom Sieg des Ahnen über die „vom Süden gekommenen Ausländer“ gerührt sind.

 

Im vergangenen Frühjahr griff ein Dutzend Soldaten auf Ausgang einen Türken und einen (in Deutschland geborenen) 17-jährigen Italiener an. Sie Wurden von der Armee ausgeschlossen. Eine Aktion von Neonazis?

 

„Es war ein Missverständnis“, erklärt man uns bei der örtlichen Polizei. „Ein Rekrut hatte sich ein paar Tage zuvor mit dem Türken gestritten und hatte Angst davor, ihm allein gegenüberzutreten. Er hat sich von Freunden begleiten lassen. Wären sie nicht in Uniform gewesen, wäre darüber nicht so viel geredet worden. Eine tadelnswerte Schlägerei, kein rassistischer Vorfall“.

 

In Horn ist sogar der Rathauskeller, d.h. die traditionelle Gastwirtschaft, die sich seit Jahrhunderten in den Rathäusern befindet, in fremde Hände gelangt: Sie wird von einem Türken geführt, der sie auf den Namen „Zum goldenen Horn“ umgetauft hat – ein Doppelsinn aus Horn, corno auf deutsch, und der Türkei. Statt Würstchen werden Kebab und Spaghetti serviert. Eine Beleidigung für die Liebhaber der Traditionen?

Noch näher beim Denkmal für den Bezwinger des Varus befinden sich die Externsteine, eine weitere Stätte des Germanenkults. Drei Kilometer von Horn entfernt, im dichten Wald, erheben sich über den Wassern eines ausgedehnten Teiches dreißig Meter hohe, absurden Klippen ähnelnde ausgezackte Steine. Weil ihnen magische Kräfte zugeschrieben wurden, wurden dort heidnische Riten zelebriert, bis die Christen kamen.

 

In den dreißiger Jahren, als Detmold und die umliegenden Dörfer von der nazistischen Euphorie ergriffen wurden, trafen um die Externsteine auch die Braunhemden ein. Ein schönes Ziel für Fackelzüge, Bierumtrunke und immer hemmungslosere Reden.

 

Nun, auch heute, als der letzte Touristenbus abfährt, treffen nachts die Naziskinheads ein. Wieder einmal große Besäufnisse, doch werfen sie die Bierflaschen in die dafür vorgesehenen Container. Sie haben es mit denen, die von draußen kommen, aber sie respektieren die Natur.

 

 

 

 

 

 

1996

 

August 1996

 

„Jewish Telegraphic Agency”, 16.08 1996

 

Priebke's lawyers call for Italy's justice minister to resign

Ruth E. Gruber

Rome. Lawyers for former SS Capt. Erich Priebke have called for the resignation of Italy's justice minister for having ordered Priebke re-arrested after a military court set him free.

At the same time, prosecutors in two Italian cities have re-opened an investigation into two other former Nazis suspected of carrying out war crimes at a World War II concentration camp in northern Italy.

Priebke, 83, was declared guilty on Aug. 1 of involvement in the March 1944 massacre of 335 civilians, some 75 of them Jews, at the Ardeatine Caves south of Rome.

But the military court said after a three-month war crimes trial that Priebke could not be punished because the crimes fell under a 30-year statute of limitations.

Protesters, including militant young Jews, kept Priebke barricaded in the courthouse for eight hours, until Justice Minister Giovanni Maria Flick ordered him re-arrested and taken to a civilian jail.

Flick at the time said he was ordering Priebke arrested while Italian authorities considered a request by Germany for his extradition.

At a news conference Saturday, lawyer Carlo Taormina, who recently joined Priebke's defense team, maintained that Germany had not made such a request at the time Flick ordered Priebke jailed.

Taormina said he wanted Flick investigated for abuse of office or illegal arrest, and he called for his resignation.

Meanwhile, military prosecutors in the northern Italian cities of Verona and La Spezia have begun investigating possible war crimes carried out in and around the concentration camp of Fossoli.

They are looking into the activities of Karl Titho, the Fossoli camp commander, and his assistant, Hans Haage.

Titho is now 85; Haage is 90. Both men are living in Germany.

"Prosecutors have placed Karl Titho and Hans Haage under investigation for violence and homicide against civilians and repeated violence against prisoners of war," Defense Minister Beniamino Andreatta said in a statement last Friday.

Thousands of Italian Jews, political prisoners and foreigners were shipped to Nazi death camps from Fossoli, which is located in northern Italy near Modena. Writer Primo Levi was interned there.

Investigators say Titho and Haage carried out the execution of 67 prisoners on July 12, 1944, in reprisal for the killing of seven German soldiers in Genoa.

An Italian investigation into the massacre was interrupted in 1960 under unclear circumstances.

The case was reopened two years ago after hundreds of files documenting Nazi crimes were discovered during the Priebke investigation.

 

 

 

 

„Frankfurter Rundschau“, 12.08.1996

 

Suche nach weiteren Nazi-Verbrechern

 

Rom, 11. August (epd/rtr). Nach dem Freispruch des früheren SS-Hauptsturmführers Erich Priebke durch ein Militärgericht in Rom befasst sich die italienische Justiz mit weiteren Nazi-Kriegsverbrechen. So haben die Militärgerichte im norditalienischen Verona und im ligurischen La Spezia Ermittlungen gegen die früheren SS-Offiziere Karl Friedrich Titho und Hans Haage aufgenommen. Beide gelten als Hauptverantwortliche für die Erschießung von 67 politischen Gefangenen am 12. Juli 1944 – eine Vergeltungsaktion für ein Attentat gegen sieben deutsche Soldaten in Genua.

 

Titho und Haage sollen außerdem für Folterungen und Deportationen im norditalienischen Konzentrationslager Fossoli verantwortlich gewesen sein. Einem Bericht der italienischen Zeitung Manifesto zufolge, lebt Titho in Westfalen und Haage in Bayern.

 

Die Verteidiger des ehemaligen SS-Hauptsturmführers Erich Priebke erstatteten am Wochenende in Rom wegen der neuen Inhaftierung ihres Mandanten Anzeige gegen den italienischen Justizminister Giovanni Maria Flick. Flick wird Machtmissbrauch und die illegale Verhaftung eines Menschen vorgeworfen.

 

 

 

 

 

„Berliner Zeitung“, 10.08.19996

 

Ermittlungen gegen KZ-Kommandanten

 

Modena (dpa). Die italienische Justiz hat Ermittlungsverfahren gegen die beiden früheren SS-Männer und Befehlshaber des Konzentrationslagers Fossoli bei Modena, Karl Friedrich Titho (85) und Hans Haage (90), eingeleitet. Das teilte der Senatsabgeordnete Luciano Guerzoni (PDS) am Freitag in Modena mit. Dem ehemaligen KZ-Kommandanten Titho und seinem Stellvertreter Haage werde Beteiligung an Morden und fortgesetzte Gewaltanwendung gegen KZ-Insassen vorgeworfen. Im KZ Fossoli wurden am 12. Juli 1944 als Vergeltungsaktion für einen Anschlag auf sieben deutsche Soldaten in Genua 67 politische Häftlinge erschossen. Ermittlungen der deutschen Justiz gegen Titho wegen der Deportation von Juden und der Ermordung von KZ-Häftlingen waren 1971 mangels Beweisen eingestellt worden. Titho lebt gegenwärtig in Nordrhein-Westfalen.

 

 

 

 

 

„Frankfurter Rundschau“, 10.08.1996

 

Kriegsverbrechen

Richter verhören früheren SS-Mann Hass

 

Rom, 9. August (afp/dpa). Ein Untersuchungsrichter des römischen Militärgerichts hat am Freitag in einer Klinik den ehemaligen SS-Sturmbannführer Karl Hass verhört. Hass soll wegen des Massakers in den Ardeatinischen Höhlen bei Rom 1944 vor Gericht gestellt werden. Der Gesundheitszustand des 84-jährigen sei gut, hieß es aus Justizkreisen. Hass war am Donnerstag Abend unter Hausarrest gestellt worden, um ihn an einem möglichen Fluchtversuch zu hindern.

 

Die italienische Justiz leitete auch gegen zwei weitere SS-Männer Ermittlungen ein. Diese richten sich gegen den früheren Kommandanten des Konzentrationslager Fossoli in Norditalien, Karl Friedrich Titho, und seinen Stellvertreter Hans Haage. Das teilte Senator Luciano Guerzoni (PDS) am Freitag mit. Im KZ Fossoli wurden im Juli 1944 67 politische Gefangene erschossen.

 

 

 

 

 

Bayerischer Rundfunk: Radionachrichten, 09.08.1996, 20 Uhr

 

Ermittlungen in Italien gegen frühere SS-Männer

 

Modena: Die italienische Justiz hat Ermittlungsverfahren gegen zwei frühere SS-Männer eingeleitet. Es handelt sich dabei um den ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Fossoli bei Modena und seinen damaligen Stellvertreter. Die Männer mit Namen Karl-Friedrich Titho und Hans Haage  sind heute 85 beziehungsweise 90 Jahre alt. Ihnen wird vorgeworfen, für ein Massaker in dem von ihnen geleiteten KZ bei Modena verantwortlich zu sein. In dem Lager waren am 12. Juli insgesamt 67 politische Häftlinge erschossen worden, und zwar als Vergeltung für einen Anschlag auf deutsche Soldaten. Die beiden früheren SS-Männer waren bisher von der Justiz unbehelligt geblieben. Beide sollen sich in Deutschland aufhalten.

 

 

 

 

 

 

1971

 

Februar 1971

 

Staatsanwaltschaft Dortmund, 12.02.1971

 

... ist dem Beschuldigten Titho mangels subjektiver

Voraussetzungen eine strafbare Förderung

der Tötung von Juden nicht nachzuweisen.

 

Der Leiter der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen

für die Bearbeitung von nationalsozialistischen

Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund

 

 

45 Js 12/63                                                                                                   Dortmund, den 12.02.1971

 

 

Verfügung

 

1.)   Vermerk:

 

A. Gegenstand des Verfahrens

 

Gegenstand des Verfahrens sind die in der Zeit von Herbst 1943 bis Mai 1945 durchgeführten Deportationen und Tötungen von etwa 6.000 – 7.000 Juden aus Mittel- und Norditalien insbesondere durch Angehörige der Dienststelle des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD (BdS) Italien in Verona und durch Angehörige der diesem unterstehenden Außendienststellen. ( ... )

 

Auszug betreffend Karl Friedrich Titho (S. 242 – 246)

 

Der Beschuldigte SS-Hauptsturmführer Karl Titho hat das Schlosser- und Schmiedehandwerk erlernt und ist 1932 in die SS eingetreten. Ab 1937 war er Kraftfahrer bei den SD-Stellen in Frankfurt/Main und Kassel. Von Mai bis August diente er als Panzerschütze bei der Wehrmacht. Anschließend holte ihn sein früherer Chef Dr. Harster in Kassel nach Den Haag, wo dieser inzwischen Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD (BdS) Niederlande geworden war. Im Sommer 1942 wurde der Beschuldigte als erster Kraftfahrer im Polizeidurchgangslager Amersfoort/Holland eingesetzt. Als Dr. Harster im Herbst 1943 BdS in Italien wurde, nahm er den Beschuldigten als seinen persönlichen Fahrer mit und setzte ihn im März 1944 nach der Beförderung zum SS-Untersturmführer als Leiter des Polizeidurchgangslagers Fossoli ein.

Der Beschuldigte Titho hat sich wie folgt eingelassen (Bd. V Bl. 11 ff / Bd. XIX Bl. 25 ff / Bd. XXXIX Bl. 89 ff / Bd. XLIII Bl. 119 ff):

Auf den Abtransport der Juden aus Fossoli und Bozen habe er – wie das gesamte deutsche Lagerpersonal – keinen Einfluß gehabt. Die jüdischen Häftlinge hätten nicht der Schutzhaftabteilung beim BdS in Verona, sondern dem dortigen Judenreferat unterstanden. Entsprechend seien die Meldungen über die Einlieferungen von Juden und über die jeweilige Gesamtzahl der inhaftierten Juden an das Judenreferat in Verona erstattet worden. Insoweit habe er gelegentlich seiner Besuche in Verona auch dem zuständigen Judenreferenten, SS-Sturmbannführer Bosshammer, Mitteilungen gemacht. Die Zusammenstellung der Judentransporte ins Reich, die Bekanntgabe der Zeitpunkte des Abtransportes, die Auswahl der Betroffenen, die Gestaltung des Transportmaterials und des Begleitpersonals sei ausnahmslos in Verona geregelt worden. Vor jedem Judentransport seien ein oder zwei Angehörige des Referats IV B 4 aus Verona mit ihren Unterlagen im Lager erschienen und hätten das Erforderliche veranlasst. In den Lagern Fossoli und Bozen seien nur Karteikarten über die inhaftierten Juden geführt worden. Vor jedem Transport habe Haage auf Weisung von Verona die Listen für den Abtransport schreiben müssen.

 

Der Beschuldigte räumt ein, dass er sich vom Lager Bozen aus an die Dienststelle in Verona gewandt habe, wenn das gesamte Polizeidurchgangslager überbelegt gewesen sei. Er will damit jedoch nie die Beseitigung von Gefangenen durch deren Tötung, sondern eine Verminderung der Belegstärke beabsichtigt haben, da bei Überfüllung des Lagers unverantwortliche Zustände eingetreten wären.

Der Beschuldigte stellt in Abrede, den Zweck der Judendeportationen gekannt zu haben. Er gibt zwar zu, dass der SS-Sturmbannführer Bosshammer ihm allgemein gesagt haben könne, dass die Juden aus Italien in Konzentrationslagern im Reich untergebracht würden und dass bei diesen Gelegenheiten Namen einzelner Konzentrationslager genannt worden seien. Er leugnet jedoch, aus solchen Angaben erkannt oder erfahren zu haben, welches das weitere Schicksal der Juden sein werde. Der Beschuldigte will auch nicht gewusst haben, dass bei der Verlegung des Polizeidurchgangslagers von Fossoli nach Bozen die jüdischen Menschen in verschiedenen Transporten nach Auschwitz, Buchenwald und Ravensbrück aufgeteilt worden sind. Desweiteren lässt er sich ein, er könne sich an den mit seinem Namen unterzeichneten Funkspruch an das Konzentrationslager Flossenbürg wegen des Abtransports von 63 Juden nicht erinnern. Er vermute, dass eine andere Person diesen Funkspruch aufgesetzt und mit seinem Namen unterzeichnet habe, weil er – Titho – zu den wenigen Personen in Bozen gehört habe, die bei der Funkstelle des BdS Bozen eine Zeichnungsbefugnis gehabt hätten.

 

Der Beschuldigte behauptet schließlich, er habe nicht gewusst, dass die aus Italien deportierten Juden in Konzentrationslagern getötet werden sollten und getötet worden seien.

 

Diese Einlassung des Beschuldigten Titho über seine Unkenntnis von dem Schicksal der deportierten Juden ist in hohem Maße unglaubhaft. Als Leiter des Polizeidurchgangslagers sind ihm sicherlich die jeweiligen Ziele der Transporte bekannt gewesen. Das ergibt sich nicht nur aus seiner Einlassung über seine Gespräche mit dem Judenreferenten Bosshammer, sondern auch aus den Aussagen der ihm unterstellten SS-Angehörigen, die auf den Wagenlaufzetteln die Zielorte Auschwitz, Buchenwald usw. gelesen haben. Außerdem ist seine Behauptung, er habe den Funkspruch an das KL Flossenbürg nicht selbst unterzeichnet, sehr unwahrscheinlich. Schließlich sind – wenn auch durch Angehörige der Dienststelle des BdS in Verona – bei jedem Transport innerhalb des Lagers so umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen notwendig gewesen, dass ihm als Lagerführer auch dadurch Einzelheiten über das Ziel der Transporte bekannt geworden sein müssen.

 

Dem Beschuldigten kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit die Kenntnis davon nachgewiesen werden, dass die deportierten jüdischen Gefangenen später in den Konzentrationslagern getötet werden sollten.

 

Für seine Kenntnis von der beabsichtigten Tötung könnte zwar der Umstand sprechen, dass er in den Jahren 1940 bis 1943 in den Niederlanden als Kraftfahrer des BdS Niederlande sowie im Polizeidurchgangslager Amersfoort die Deportation holländischer Juden miterlebt und später in den Jahren 1944/45 während der Deportationen in Italien, als die Massenvernichtung der Juden im Osten bereits abgeschlossen war, auch erfahren haben wird, dass die Tötung aller Juden beabsichtigt war. Konkrete Aussagen oder Beweismittel darüber, dass der Beschuldigte positive Kenntnis von der Tötung der Juden hatte, die aus Fossoli und Bozen abtransportiert wurden, sind andererseits nicht vorhanden. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die besondere Situation der Juden in Italien und das nahende Kriegsende es für den Beschuldigten möglich erscheinen lassen konnte, dass die aus Italien deportierten Juden nicht mehr getötet werden würden.

Bei dieser Beweislage ist dem Beschuldigten Titho mangels subjektiver Voraussetzungen eine strafbare Förderung der Tötung von Juden nicht nachzuweisen.

 

 

 

 

 

 

1964

 

 

Januar 1964

 

Schwurgericht beim Landgericht München I, 22.01.1964

 

„ ... wurden die Gefangen durch  Schüsse in den Hinterkopf

- die Maschinenpistolen waren auf Einzelfeuer eingestellt – getötet.“

 

Erschießung von mindestens 65 sowjetischen Kriegsgefangenen

im Polizeilichen Durchgangslager Amersfoort am 05. April 1942

unter Mitwirkung von Karl Friedrich Titho.

 

Auszug aus dem Urteil (Freispruch) gegen den

ehemaligen SS-Sturmbannführer Erich Deppner

 

- 1 StR 215/64 -

 

Vorbemerkungen der AG Fossoli:

 

1.) Quelle: „Justiz und NS-Verbrechen / Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945 – 1966 /

Band XIX / Die vom 10.01.1963 bis zum 12.04.1964 ergangenen Strafurteile / Lfd. Nr. 547 – 569“

Diese Sammlung kann nur komplett (incl. CD-ROM) erworben werden. Sie ist aber in diversen Bibliotheken (über Fernleihe) einsehbar. Wer Interesse an dem vollständigen Text dieses Verfahrens, einschließlich der BGH-Bestätigung vom 28.07.1964, hat, kann diesen über die AG Fossoli in Ablichtung (Kopie) beziehen.

 

2.) Titho, der als Zeuge (objektiv betrachtet: als Entlastungszeuge der Verteidigung) in München aussagte, wird an folgenden Stellen im LG-Urteil (Seitenzahl nach „Justiz und NS-Verbrechen“, Lfd. Nr. 563) erwähnt:

-         II., 2., S. 691 (Aushebung der Grube),

-         II., 3., S. 691 (Steuerung eines der beiden Lastkraftwagen mit den Kriegsgefangenen),

-         II., 3., S. 691 (Auswahl zum Erschießungskommando),

-         IV., S. 693 (Zeugenaussage zum Tatgeschehen);

-         V., 3., c., S. 695 (Zeugenaussage zur Erschießung als „Repressalie“),

-         V., 3., d., S. 695, 696 (Verweis auf den Prozess gegen Titho am 24.05.1951),

-         V., 3., e., S. 696 (Zeugenaussage zur Begründung der Erschießung).

Hier wird nur aus der Seite 691 zitiert (s.u.).

 

3.) Bei „D.“ handelt es sich um den SS-Sturmbannführer Erich Deppner, zur Tatzeit Chef der Abteilung IV (Gegner und Abwehr) beim BdS („Dienststelle Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in den besetzten Niederlanden“) in Den Haag. Deppner, zeitweise auch Kommandant des Judendurchgangslager Westerbork (Raul Hilberg: „Die Vernichtung der europäischen Juden“, Frankfurt am Main 1994, S. 619), beging zahlreiche dokumentierte Kriegsverbrechen. So wurden z.B. 450 Widerstandskämpfer im September 1943 im Konzentrationslager Herzogenbusch (Vught) ohne Gerichtsverfahren, aufgrund seiner Anordnung erschossen (Coenraad J.F. Stuldreher: „Deutsche Konzentrationslager in den Niederlanden“ in „Dachauer Hefte 5 – Die vergessenen Lager“, Dachau November 1989, S. 155). In seiner Vita (I., 1., LG München) ist davon nichts zu lesen, dafür aber: „Seit Anfang 1952 ist er als Industrie- und Wirtschaftsberater tätig.“

 

4.) Dem Erschießungskommando gehörten an (II., 3., LG München):

-         „Heinrich“: SS-Obersturmführer Walter Heinrich, zur Tatzeit Lagerkommandant des PDL, „seit dem Krieg vermisst“ (V., 3.).

-         „Berg“: „SS-Hauptscharführer Karl Peter Berg, zur Tatzeit erster Schutzhaftlagerführer des PDL. 1949 von einem niederländischen Sondergericht u.a. wegen dieser Tat zum Tode verurteilt.

-         „M.“: SS-Untersturmführer Ernst May, zur Tatzeit Kriminalbeamter unter Deppner. 1949 von einem niederländischen Sondergericht zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Verstorben.

-         „T.“: SS-Oberscharführer Karl Friedrich Titho, zur Tatzeit erster Kraftfahrer des PDL. Persönlicher Fahrer des Befehlshaber BdS, SS-Brigadeführer und Generalmajor der Polizei, Oberregierungsrat Dr. Wilhelm Harster. Wegen dieser Tat am 24.05.1951 von einem niederländischen Sondergericht in Utrecht zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. >Link: www.jur.uva.nl (Angeklagte)

 

 

Nun der Auszug:

2. ( ... )

Noch am gleichen Nachmittag begab sich D. zur Durchführung des ihm von Rauter erteilten Befehls in Begleitung des Untersturmführers M. und des SS-Oberscharführers K., der als Kraftfahrer notdienstverpflichtet und dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei in den Niederlanden zur Dienstleitung zugeteilt war, mit dem Kraftwagen nach Amersfoort. Dort hatte der Lagerkommandant Heinrich auf Grund der vorangegangenen telefonischen Weisungen zwei seiner Untergebenen, den SS-Hauptscharführer Berg und den SS-Oberscharführer Titho, bereits damit beauftragt, in einem in der Nähe des Lagers gelegenen Waldgelände eine Grube in Ausmaß von 2 mal 4 Metern und einer Tiefe von 2 Metern auszuheben.

 

3.

In den frühen Morgenstunden des folgenden Tages wurden die noch am Leben befindlichen russischen Kriegsgefangenen (mindestens 65) mit zwei Lastkraftwagen, die von Titho und dem zufällig im Lager anwesenden SS-Oberscharführer J. gesteuert wurden, in das für die Durchführung der Exekution ausgewählte Waldgelände transportiert. Dort stellte der Angeklagte ein Erschießungskommando zusammen, das aus den SS-Führern Heinrich, Berg, M. und Titho bestand und mit Maschinengewehren ausgerüstet war. Dann wurden die kriegsgefangenen Russen, vermutlich von Berg, jeweils in Gruppen, die der Stärke des Hinrichtungspelotons entsprachen, von dem in der Nähe der Erschießungsgrube gelegenen Standplatz der Transportfahrzeuge an die Exekutionsstätte herangeführt. Dort mussten sie, die sich in einem Zustand der völligen Apathie befanden, sich am Rande der Grube aufstellen, den Rücken dem Erschießungskommando zugekehrt, das in etwa 6 bis 8 Metern hinter der aufgeworfenen Erde Aufstellung nahm. Auf die Feuerkommandos des Angeklagten wurden die Gefangenen durch Schüsse in den Hinterkopf – die Maschinenpistolen waren auf Einzelfeuer eingestellt – getötet. Bei jeder Gruppe überzeugte sich der Angeklagte vom Eintritt des Todes. In Zweifelsfällen gab er M. den Befehl, Nachschüsse zu erteilen; in ein bis zwei Fällen besorgte er die Abgabe von Nachschüssen selbst. Bevor die nächste Gruppe von Gefangenen herangebracht wurde, deckte man die Leichen jeweils mit einer Schicht Erde ab.

Nach Abschluss der Exekution, die sich über mehrere Stunden hinzog, ...

 

 

 

 

 

 

1951

 

Mai 1951

 

 

BG / BS Utrecht, 21.05.1951

 

... wegen Kriegsverbrechen 1 Jahr Freiheitstrafe

 

Quelle:                                                           Redaktion Justiz und NS-Verbrechen /

Verfahren lfd. Nr. NL237   

  

Tatkomplex:                                                  NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten

 

Angeklagter:                                                 Titho, Karl Friedrich, geb. 14.05.1911 in Veldrom

 / Lippe wegen Kriegsverbrechen (Art. 27a BBS)

1 Jahr Freiheitsstrafe

 

Gerichtsentscheidung:                                BG / BS Utrecht vom 21.05.1951

 

Tatland:                                                         Niederlande

 

Tatort:                                                            Konzentrationslager Vught

 

Tatzeit:                                                          1943

 

Opfer:                                                            Häftlinge

 

Nationalität:                                                  Niederländische

 

Dienststelle:                                                 Haftstättenpersonal

Konzentrationslager Vught

 

Verfahrensgegenstand:                              Misshandlung von Häftlingen

 

Nach Deutschland abgeschoben:             29.03.1953

           

Urteil veröffentlicht:                                      Nein

 

Sonstige Hinweise:                                     Siehe auch das Urteil

./. Titho BG / BS Utrecht, 24.05.1951

 

 

 

Quellenverweis:                                           www.jur.uva.nl

 

 

 

 

 

 

BG / BS Utrecht, 24.05.1951

 

... wegen Kriegsverbrechen 6 Jahre Freiheitsstrafe

 

 

 

 

Quelle:                                                           Redaktion Justiz und Ns-Verbrechen /

Verfahren lfd. Nr. NL238

                                                    

Tatkomplex:                                                  Kriegsverbrechen 

                                           

Angeklagter:                                                 Titho, Karl Friedrich, geb. 14.05.1911 in Veldrom /

Lippe wg. Kriegsverbrechen (Art. 27a BBS)

6 Jahre Freiheitsstrafe

                                                                

Gerichtsentscheidung:                                BG / BS Utrecht vom 24.05.1951

                          

Tatland:                                                         Niederlande   

                                                

Tatort:                                                            Polizeidurchgangslager Amersfoort    

                                       

Tatzeit:                                                          1942

 

Opfer:                                                            Kriegsgefangene

 

Nationalität:                                                  Sowjetische

 

Dienststelle:                                                 Haftstättenpersonal

Polizeidurchgangslager Amersfoort

 

Verfahrensgegenstand:                              Mitwirkung an der Erschießung

von 70 sowjetischen Kriegsgefangenen

 

Nach Deutschland abgeschoben:             29.03.1953

 

Urteil veröffentlicht:                                      Nein

 

Sonstige Hinweise:                                     Siehe auch das Urteil

./. Titho BG / BS Utrecht, 21.05.1951 (NL237)

 

                                                                       Siehe auch Verfahren NL043 ./. Berg,

Verfahren NL200 ./. May

und JuNSV Lfd. Nr. 563 ./. Deppner

 

 

 

Quellenverweis:                                           www.jur.uva.nl

 

 

 

 

 

1935

 

März 1935

 

NSDAP – Gau Westfalen Nord / Kreis Detmold – Stützpunkt Feldrom, 25.03.1935

 

... Karteikarte ist beigefügt

 

Im März 1935 wird Titho NSDAP-Organisationsleiter des „Stützpunkt(es) Feldrom“. Dieser besteht aus den Gemeinden Veldrom, Feldrom und Kempen.

In wörtlicher Abschrift die Mitteilung an die NSDAP-Kreisleitung in Detmold:

 

Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei

Gau Westfalen Nord / Kreis Detmold

Stützpunkt Feldrom

 

Feldrom (Post Horn), den 25. März 1935

Telefon 76 Amt Horn

 

An die Kreisleitung der NSDAP. Detmold.

 

Hiermit übersende ich der Kreisleitung die Meldung des Organisationsleiters, Karteikarte ist beigefügt. Die übrigen Karteikarten folgen, da einige Amtsleiter verzogen sind muhs ich noch für diese andere benennen, nach der nächsten Amtsleiterbesprechung werde ich dem Kreis die noch fehlenden Amtsleiter mit Beifügung der Kartei melden.

 

Heil Hitler!

(Unterschrift, Stempel)

Stützpunktleiter.

 

NSDAP Stützpunkt Feldrom

 

Feldrom, den 25. März 1935

 

Organisationsleiter des Stützpunktes Feldrom.

 

 

 Name       

 Vorname

 Wohnung Nr.

 Mitglieds. Nr

 Eintr. in

 die Partei

 Beruf

 Tito

 Karl

 Veldrom 16

 3570473

 1.5.33

 Schlosser

 

 

Heil Hitler!

(Unterschrift)

Stützpunktleiter

(Stempel)

 

 

Quelle: Staatsarchiv Detmold (Rechtschreibung und Grammatik im Original)

Das kaum lesbare Dokument kann in Ablichtung (Kopie) bei der AG Fossoli bezogen werden.